9. 9. Die Fleiſchbeſchauer haben von den Gewerbtreibenden für die äußere und innere Beſichtigun reſp. Unterſuchung eines Stück Viehes zu beziehen: 1) Von jedem Stück Rindvieh 10 Kreuzer. 2) Von jedem Schwein, Hammel oder Kalb 3 Kreuzer. 9 §. 10. Die Gewerbtreibenden ſind verbunden, den Entſcheidungen der Fleiſchbeſchauer Folge zu leiſten. Jedoch ſteht denſelben eine Beſchwerdeführung bei der Polizeibehörde frei, welche nöthigenfalls eine nochmalige Beſichtigung und höhere Entſcheidung durch das Sanitätsperſonal zu bewirken hat. 9 F. 11. Hat ein Fleiſchbeſchauer ein Stück Vieh für ungeſund erklärt, und erkannt, daß das Fleiſch davon nicht verkauft oder genoſſen werden dürfe, ſo muß daſſelbe weggeſchafft, das ſchon geſchlachtete aber nach den Vorſchriften der Verordnung vom 8. November 1837(Regierungsblatt Nr. 44) vergraben werden. §. 12. Iſt ein Stück Vieh zwar für krank befunden, jedoch erkannt worden, daß das Fleiſch davon als der Geſundheit der Menſchen unſchädlich noch genoſſen werden könne, ſo dürfen die Metzger daſſelbe N müſſen es aber von dem geſunden Fleiſch abſondern und durch Ueberhängen eines weißen Tuchs ezeichnen. §. 13. Würſte von finnigem Vieh, dürfen, auch wenn wegen eines noch mindern Grades der Klunk— heit das Schlachten und Verkaufen des Fleiſches geſtattet worden ſeyn ſollte, niemals gefertigt, reſp. ver— kauft werden. 5 §. 14. Das Hetzen der Kälber iſt bei 1 fl. bis 1 fl. 30 kr. verboten. §. 15. Desgleichen das Verkaufen reſp. Schlachten von Kälbern, welche nicht mindeſtens 8 bis 10 Tage alt ſind. 5 N §. 16. Die Uebertretung der in den§. 1, 4, 10, 11 und 13 ertheilten Vorſchriften ſoll mit einer Strafe von 3 bis 5 fl., wenn ſie das Schlachten nur eines Kalbes betraf aber von 1 fl. bis 3 fl. belegt werden. Derſelben Strafe von 1 bis 3 fl. unterliegen die Zuwiderhandlungen gegen die§o. 2, 3 und 12. Außerdem bleibt eintretendenfalls wegen der durch das Verkaufen von ungeſundem Fleiſch erzeugten Geſundheitsſtörungen förmliche Unterſuchung und Beſtrafung nach den Vorſchriften des Criminalrechts gegen den Verkäufer vorbehalten. §. 17. Dem Denuncianten fällt ein Drittheil der in Gemäßheit der vorſtehenden polizeilichen Be— ſtimmungen erkannten einbringlichen Strafen zu Theil. §. 18. Dieſes Polizei-Reglement tritt vom 15. April l. J. an in Kraft, und ſind die Localpolizei⸗ behörden hierdurch angewieſen, ſtrenge auf die Befolgung deſſelben zu achten, und durch die Polizeiofficianten
achten zu laſſen, auch alle Zuwiderhandlungen zur vorſchriftsmäßigen Anzeige zu bringen. Friedberg den 7. März 1838. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg Küchler.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg 5 an ſaͤmmtliche großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
Mit Bezug auf F. 7 bis 9 des vorſtehenden Polizey-Reglements, beauftrage ich Sie, binnen 8 Tagen ſachverſtändige Perſonen zu Fleiſchbeſchauern reſp. Stellvertretern derſelben in Vorſchlag zu bringen. Wo ſich Leute befinden, welche nach beſtandener Prüfung die Erlaubniß zur Ausübung der Thierheilkunde erlangt haben, da werden ſich dieſe am beßten zu der fraglichen Stelle eignen.
Friedberg den 7. Marz 1838. Küchler.
Derſelbe an Dieſelben. Betreffend: Die Vertilgung der Sperlinge und Raupenneſter.
Sie werden aufgefordert die in Nro. 18 des Intelligenzblattes vom Jahre 1837 wegen der Sper⸗ linge, und die im Regierungs-Regulative vom 26. Juli 1831 wegen Vertilgung der Raupenneſter ertheilten Vorſchriften binnen 14 Tagen zur Ausführung zu bringen.
Friedberg den 23. März 1838. Küchler.
Derſelbe an Dieſelben.
Betreffend: Das Landgeſtüt.
Nach einer Benachrichtigung des großh. Ober⸗Stallmeiſter-Amts ſind die großh. Landbeſchäler auf die Geſtütsſtation zu Aſſenheim abgegangen. Sie werden dieſes in Ihren Gemeinden alsbald bekannt machen laſſen.
Friedberg den 23. Marz 1838. Küchler.
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