Ausgabe 
24.3.1838
 
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daher im Allgemeinen,

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wuuns den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. ee 2. Sonnabend, den 24. Marz 1838. mmer⸗ 8 75 127 Polizey-Reglement

dahier,. zur Verhuͤtung des Schlachtens von ungeſundem Vieh.

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des Um die Nachtheile für die Geſundheit der Menſchen, und die öfters ſchweren Krankheiten zu ver⸗ achter. hüten, welche ſo häufig durch den Genuß ungeſunden Fleiſches entſtehen, bin ich veranlaßt, nach Anhörung

der Lokal- und Sanitätsbehörden für den Kreis Friedberg folgende polizeyliche Vörſchriften zu ertheilen:

0§. 1. Es darf von keinem Metzger, Gaſtwirth oder Speiſewirth ein Stück Rindvieh, ein Schwein,

ling,( Hammel oder Kalb geſchlachtet werden, ohne daß dem Lokalpolizeybeamten(Bürgermeiſter) mindeſtens ſechs Stunden vorher die urkundliche Anzeige davon gemacht worden iſt. Dieſe Verpflichtung haben

achter,Privaten, welche in ihre Hanshaltung ſchlachten, nicht; dagegen liegt dieſelbe auch denjenigen Privaten ob, welche von dem geſchlachteten Vieh einen Theil käuflich abgeben wollen. brich, F. 2. Die Anzeige muß nach dem beiliegenden Formular abgefaßt ſeyn, und neben der Benennung des zu ſchlachtenden Viehes genau die Zeit, wann das Schlachten erfolgen ſoll und die eigenhändige bethe, e Unterſchrift des betr. Metzgers oder Wirths enthalten. uſtine, Es ſollen ſich hierzu gedruckter Formulare bedient werden.) f §. 3. Die genannten Gewerbtreibenden müſſen die deklarirte Schlachtzeit puͤnktlich einhalten. *§. 4. Das Schlachten vor Tagesanbruch und nach eingetretener Abenddämmerung iſt gänzlich ver innette boten. Eine Ausnahme hiervon darf nur mit beſonderer Erlaubniß der Localpolizeybehörde ſtatt finden. §. 5. Der Lokalpolizeybeamte iſt befugt, die Unterſuchung des Geſundheitszuſtandes des zu ſchlach Karl, tenden Viehes durch einen anzuſtellenden Sachverſtändigen, Fleiſchbeſchauer, anzuordnen.

H. 6. Der Lokalpolizeybeamte iſt zur Anordnung einer ſolchen Unterſuchung aber auch verpflichtet I. In allen Fällen: arethe 1) Wenn zur Zeit des Schlachtens Viehſeuchen in der Umgegend herrſchen und 2) In Anſehung der Metzger reſp. Schlächter, welche ihr Gewerbe nicht regelmäßig betreiben, ſondern nur von Zeit zu Zeit ſchlachten, wozu in der Regel die Landmetzger und Judenſchlachter zu rechnen ſind. U led II. In einzelnen Fällen: 1) Wenn Verdacht gegen einen Gewerbtreibenden vorliegt, daß er ein ungeſundes Stück Vieh eingekauft habe, reſp. zu ſchlachten beabſichtige und endlich 2) In Anſehung der Metzger, welche regelmäßig woͤchentlich ſchlachten, mindeſtens monatlich ein- bis zweimal. F. 7. Zur Vornahme der fraglichen Unterſuchung ſoll in jeder einſchlägigen Gemeinde ein Sachver ſtändiger unter dem Namen Fleiſchbeſchauer, und ein Stellvertreter deſſelben für Verhinderungsfälle * 8 und verpflichtet werden. Eine beſondere Inſtruction wird demſelben die nöthige nähere Anleitung ertheilen. §. 8. Die Ernennung der Fleiſchbeſchauer geſchieht nach Anhörung des Lokalpolizeibeamten durch den großh. Kreisrath auf Widerruf. Die Verpflichtung erfolgt durch denſelben.

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) Dieſe Formulare und beſondere Abdrücke dieſes Polizey-Reglements für die Gewerbtreibenden ſind vorräthig bei Carl Bindernagel in Friedberg.