Ausgabe 
16.6.1838
 
Einzelbild herunterladen

naſſauiſch id Jungftu Nr Sanlel Fri

wich, gebon ann Hein

chter, Maß; Nai. Sohnlein,

ö

Mai. ochterlein,

zu Grüt tiſtian Ze. ud N Tah

n, nachgellh!

Monate,

math Cheb!

*

Intelligenzblatt

für die

im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M 24. Sonnabend, den 16. Juni 1838.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Betreffend: Der Wollmarkt zu Offenbach.

Der Wollmarkt zu Offenbach wird den 25. d. M. ſeinen Anfang nehmen, und bringe ich hieruͤber Nachſtehendes zur öffentlichen Kenntniß.

Friedberg den 11. Juni 1838. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg f In Verhinderung deſſelben: Dr. Cameſas ca. Der im vorigen Jahre zum erſtenmal abgehaltene Wollmarkt zu Offenbach fiel zur Zufriedenheit der inländiſchen Wollproducenten aus, welche denſelben beſuchten, und eben ſo fand derjenige Theil der Käu⸗ fer ſeine Rechnung, dem es um eine Auswahl in den Sorten, ſowie darum zu thun war, einen anſehn⸗ lichen Theil ſeines Bedarfs ohne vielen Verluſt an Zeit und Reiſekoſten zu den nach den Conjuncturen ſich bildenden Marktpreiſen einzukaufen. Es iſt um ſo mehr zu erwarten, daß der diesjährige, der zweite Wollmarkt zu Offenbach noch weit zahlreicher von Verkäufern und Käufern beſucht werden wird, da die Vortheile, welche derſelbe darbietet, nunmehr ſchon vielſeitig bekannt geworden ſind. Wir verſäumen daher nicht, in Bezug auf den bevorſtehenden Wollmarkt zu Offenbach Folgendes zur Kenntniß der Schaafzüchter und Wollkaufer zu bringen. 19 Der dies jährige Wollmarkt beginnt Montag den 25. Juni und dauert 4 Tage. 2) Der Markt wird in dem ſtädtiſchen Lagerhauſe und in den dazu gehörigen Hofräumen abgehalten. 3) Die zu Magazinen eingerichteten Raͤume ſind numerirt und für die einzelnen Beſitzer größerer Quan⸗ titaͤten Wolle, oder für mehrere ſich zuſammen geſellende Beſitzer kleinerer Quantitäten können ver⸗ ſchließbare abgeſonderte Räume abgegeben werden. Die Magazine werden Morgens 7 Uhr geöffnet und Abends 7 Uhr geſchloſſen, befinden ſich unter ſtädtiſchem Verſchluſſe und werden auf ſtaͤdtiſche Koſten bewacht. 4) Die zu Markt gebrachte Wolle iſt 14 Tage vor und 14 Tage nach dem Markt von der Entrichtung von Lagergeld befreit. Außerdem iſt das Lagergeld blos 2 kr. per Centner für den Monat. 5) Die erforderliche Zahl von Waagen iſt vorhanden und bei jeder Waage ein verpflichteter Waagen⸗ meiſter nebſt Controleur angeſtellt. 6) Die Gebühren ſind: a) für das Wiegen per Centner 1 kr. b) für den Waagſchein 3 kr. c) für das Aufbringen auf die Waage und das Wiederherunternehmen per Pack oder Sack 1 kr. d) für einen Kaufact 3 kr.) für das Abladen der angekommenen Wolle, per Centner 1 kr. 1) für das Aufladen per Centner 2 kr. g) Die Wolle aufs Lager oder davon zu bringen, per Centner 1 kr. h) Die Wolle zu ſacken, per Centner 4 kr. Die vier letzten Arbeiten kann jeder Eigenthümer auch durch andere Leute als die ſtadtiſchen Packer, um beliebigen Lohn verrichten laſſen. 7) Wolle, welche auf dem Markte nicht verkauft und auf dem Lager liegen gelaſſen wird, übernimmt ein ſolides Handlungshaus um billige Proviſion in Commiſſion, auch iſt Ausſicht vorhanden, daß