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Intelligenzblatt
für die D
rovinz
im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
N 6. Sonnabend, den 10. Februar 1838.
Amtlicher Theil.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an ſaͤmmtliche großh— Buͤrgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Die Completirung der Feldtruppen im Jahr 1838.
Gleichzeitig mit dieſem Ausſchreiben theile ich einem Jeden von Ihnen ein Exemplar der von großh. Provinzial-⸗Commiſſair zu Gießen in rubricirtem Betreff erlaſſenen Bekanntmachung unter der W 9 mit, dieſelbe alsbald in jeder Gemeinde Ihrer Bürgermeiſtere: anheften zu la offentlichen Kenntniß zu bringen. Aus dieſer Bekanntmachung iſt zu entnehmen, Friedberg diejenigen jungen Leute, haben, marſchpflichtig ſind, die Nr. 111 bis 120 aber noch nach dem 1. April l. J können. Sie haben alle diejenigen, welche hiernach eine Marſch Kenntniß zu ſetzen und zugleich anzuweiſen, auf an ſie gelangende Ordre zu dem Regim welchem ſie zugetheilt ſind, ſich unverzüglich zu begeben. Sollte einer oder der andere durch ein begrün
detes Hinderniß hiervon abgehalten ſeyn, ſo iſt mir unter Anſchluß des erforderlichen Zeugniſſes über den Abhaltungsgrund ſogleich berichtliche Vorlage zu machen.
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Friedberg den 7. Februar 1838.
22— e eee—.— 00 a Aetreffend: Die Muſterung und Konſcription für 1838. r
Unter Verweiſung auf mein Ausſchreiben vom 25ten Januar 1834(Nr. 5 des fordere ich Sie auf, die Vorarbeiten für die Muſterung und Konſcription für das Ja lich vorzunehmen.
Bei Beurtheilung der Frage, ob die Depotanſprechenden im Stande ſind, ſich einen Stellvertreter zu ſtellen, iſt nach Art. 36 des Geſetzes vom 19. März 1836, betreffend die Stellvertretung im Militär⸗ dienſte, derjenige als zur Stellung eines Stellvertreters unvermögend anzuſehen, welcher nicht die Aſſekuranz⸗ Summe von 90 fl. zu beſtreiten vermag.
Bis längſtens 15ten März d. J. erwarte ich die ganz vollſtändig aufgeſtellten Ortsliſten, anſprüche ꝛc. eingeſendet, widrigenfalls an die Säumigen Warteboten abgehen.
Schließlich mache ich Sie noch auf ſtrenge Beachtung des§. 18 der Verordnung vom 30. April 1831, die Vollziehung des Rekrutirungsgeſetzes betreffend, aufmerkſam, mit dem Anfuͤgen, daß dieſerhalb ſtets eine Beſcheinigung über die ſtrenge Beachtung deſſelben den Tarsliſten anliegen muß.
Das Formularpapier wird Ihnen zugeſendet werden. N
Friedberg am 7. Februar 1838.
Intelligenzblattes) hr 1838 unverzuͤg⸗
Depot⸗
Küchler.


