Ausgabe 
9.6.1838
 
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im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

* 23

Sonnabend, den 9. Juni

1838

Wie ein geſcheidter Mann in dem

Schuͤler ſeinen Meiſter fand. Eine uralte Geſchichte.

Die Herren Juriſten, die ja immer gleich wiſſen, was Recht, wenigſtens was Rechtens iſt, mögen uns einmal über nachfolgenden Fall Auskunft geben, und ſagen, wie hierbei wohl zu ſchlichten ſeyn mag.

Vor mehr als zwei und zwanzig hundert Jahren lebte, wie alte Schriften melden, in der weltbe⸗ rühmten Stadt Athen ein angeſehener Rechts⸗Lehrer, Namens Protagoras, der ſo geſchickt war, daß er aus Recht Unrecht und aus Unrecht Recht zu machen verſtand. Zu dem kommt einmal ein junger und reicher Menſch und verlangte Unterricht in dem, was damals ein guter Advokat nöthig hatte, nämlich nicht im Corpus Juris, ſondern in der Beredtſamkeit und im Führen der Prozeſſe. Der Lehrer forderte dafür eine gewiſſe Summe Geldes; der Schüler fand das ganz billig, und hielt ſich dabei nur aus, die Eine Hälfte derſelben ſogleich baar, die andere Hälfte aber an dem Tage zu entrichten, wo er den erſten Prozeß gewonnen hätte. Da der Lehrer dagegen nichts einzuwenden hatte, ſo begann der Unterricht, und unſer Protagoras hatte den aufmerkſamſten und fleißigſten Schuͤler von der Welt. Nachdem das eine geraume Zeit gedauert hatte, wurde der Unterricht beendigt, das Geld blieb aber aus. Unter dieſen Umſtänden geſchah, was auch zuweilen bei uns noch geſchieht es gab Klagen vor Gericht. Als nun beide vor den Richtern erſchienen waren, begann der Lehrer ungefähr auf folgende Art:Junger Menſch,

ſagte er, ich werde dir jetzt zeigen, was deine Pflicht iſt, nämlich daß du mich auf jeden Fall wirſt bezahlen müſſen. Denn entweder gewinne ich den Prozeß, oder ich gewinne ihn nicht. Ge winne ich ihn, ſo werden dich die Richter zur Bezahlung zu zwingen wiſſen. Verliere ich aber, ſo gewinnſt du, und in dieſem Falle wirſt du durch den Vertrag gebunden, mich zu bezahlen. Mein weiſer und gelehrter Lehrer, verſetzte ihm der Schüler,ich hoffe dir dagegen zu beweiſen, daß du ganz im Irrthum ſchwebeſt und ich dich auf keinen Fall zu bezahlen nöthig haben werde. Denn entweder gewinne ich den Prozeß oder ich verliere ihn. Gewinne ich ihn, ſo verſteht ſich's von ſelbſt, daß ich nichts zu bezahlen brauche; du fährſt alsdann mit deiner Klage ab und wirſt noch obendrein in die Koſten verurtheilt. V. R. W.(Was die drei Buchſtäbchen bedeuten, das wiſſen alle geneigte Leſer, welche ſchon in dem angenehmen Falle waren, einen Prozeß zu verlieren.)Verliere ich dagegen, dann ſpricht mich ja der Accord mit klaren Worten von der Verbindlichkeit, dich zu bezahlen, frei, indem er ſagt:daß ich dich erſt alsdann zu bezahlen bräuchte, wenn ich den erſten Prozeß gewonnen hätte.

Aber wer von beiden, der Kläger oder der Be klagte, mag denn wohl dabei um ſein Geld gekommen ſeyn? Wir wollen den ſchlauen Leſern die Freude nicht verderben und ſie ſelbſt entſcheiden laſſen, was hier Rechtens war.(Denn von Recht iſt hier nicht die Rede. Was Recht iſt, wiſſen die Leute, die denken und fühlen können, ſelbſt; aber nur die Herren Juriſten müſſen wiſſen, was Rechtens iſt.)