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Intelligenzblatt
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im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
M 49.
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Sonnabend, den 8 Dezember
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13836.
Amtlicher Theil.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an ſaͤmmtliche großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Die Erforderniſſe zur Aufnahme Taubſtummer in das Taubſtummeninſtitut zu Friedberg.
In obigem Betreffe iſt von großh. Miniſterium des Innern und der Juſtiz Folgendes verfügt worden:
1)„Es können nur taubſtumme Kinder aufgenommen werden, welche das achte Lebens jahr erreicht und des zwölfte noch nicht zurückgelegt haben und iſt Jedesmal ein Taufſchein beizubringen.“ 2)„Iſt ein Zeugniß des einſchlägigen Phyſicatsarztes erforderlich darüber: a) daß die Einimpfung der Blattern geſchehen iſt; b) daß das taubſtumme Kind bildungsfähig iſt, wobei die Beſtimmungen des§. 2 der Bekannt⸗ machung vom 6. April zu berückſichtigen ſind— und c) daß es mit keiner anſteckenden Krankheit oder auffallenden körperlichen Gebrechen behaftet iſt.“
3)„Der Eintritt in die Taubſtummen⸗Anſtalt kann zu jeder Zeit des Jahres erfolgen.“
4)„Die Dauer des Aufenthaltes in der Anſtalt erſtreckt ſich in der Regel auf ſechs Jahre.“
5)„Die Unterrichts- und Verpflegungskoſten für vermögensloſe Taubſtummen, welche dermalen für Einen Taubſtummen jährlich 150 fl. betragen, ſind zu/ vom Staate und zu ½ von der betreffenden Gemeinde zu beſtreiten. Nur bei armen Gemeinden, welche dieſen jährlichen Beitrag zu leiſten ſich außer Stande befinden, übernimmt der Staat das ganze Koſtgeld.“
„Können die Eltern eines Taubſtummen einen Theil des Koſtgeldes beſtreiten, ſo wird deſſen Betrag
vorerſt an dem Beitrage der Gemeinde und dann an dem des Staates in Abzug gebracht.
6)„Den Taubſtummen ſind beim Eintritt in die Anſtalt folgende Kleidungsſtücke zu ſtellen: a) ein Sonntags- und ein Werktags⸗Anzug; b) 2 Paar Schuhe; c) 4 Paar Strümpfe; d) 6 Hemden; e) 2 Halstücher; 1) 3—4 Sacktücher; g) eine Kappe. „Dieſe Kleider ſind von den Eltern und, inſoweit ſich dieſe außer Stand befinden, von der betreffenden
Gemeinde zu ſtellen.
7)„Die Vergütung für Waſchen und Flicken iſt unter dem Koſtgelde begriffen. Hinſichtlich der übrigen Unterhaltung der Kleider treten die Beſtimmungen unter Nr. 6 ein. Uebrigens iſt
8)„Der Director der Taubſtummen⸗ Anſtalt erbötig, Kindern, welche nur mit einem Anzug verſehen in die Anſtalt eintreten, einen zweiten gegen die Summe von 18 fl. anzuſchaffen, auch für diejenigen Kinder, welche bei ihrem Eintritte zwei vollſtändige Anzüge beſitzen, gegen die Summe von halb⸗ jährig 12 fl. während der ganzen Dauer des Aufenthaltes in der Anſtalt die weiter nöthige An⸗ ſchaffung, Unterhaltung und Ausbeſſerung von Kleidern, Schuhen und Waſche zu übernehmen.“
„Den Gemeinden iſt freizuſtellen, davon Gebrauch zu machen. f
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