eee 3) Zur Aufmunterung des Beſuches des Offenbacher Wollmarktes ſollen in Gemeinſchaft mit dem Ver⸗ eine von Starkenburg dieſelben Beſtimmungen, wie im vorigen Jahre getroffen werden, worüber das Nähere ſeiner Zeit beſonders bekannt gemacht werden wird. 5 g
C. Handels- und Futtergewächſebau 450 fl. 1) Wegen Unterſtützung der Anſchaffung von ruſſiſchem und ſeeländer Leinſaamen, Saamen anderer Handelsgewächſe, Luzerne- und Esparſetteſaamen, Saamen der Zuckerrunkelrübe ꝛc. ſind die geeigneten
Bekanntmachungen bereits beſonders in der Provinz verbreitet und die noͤthigen Veranſtaltungen deß—
halb getroffen worden.
2) Für neue und zweckmäßig ausgeführte Hopfenanlagen werden wieder Preiſe von 10 fl. für 754 Mor⸗ gen und bis zu 40 fl. fuͤr einen Morgen und darüber ausgeſetzt; Anlagen unter/ Morgen konnen
jedoch nicht um den Preis concurriren.
3) Auch werden für gelungene Anlagen von Luzerne oder Esparſette in Gemarkungen, in denen das betreffende dieſer Futterkräͤuter bisher noch nicht mit Erfolg angebaut worden, wieder Prämien von 5 bis 15 fl. ausgeſetzt, jedoch muß die des Preiſes würdig erkannte Anlage wenigſtens /½ Morgen
enthalten.
D. Anlegung zweckmäßiger Dunggruben 288 fl. Die Prämien hierfür werden unter denſelben Bedingungen, wie im vorigen Jahre, ausgeſetzt, und zwar 6 Preiſe à 12 fl., 6 à 10 fl., 6 à 8 fl., 6 à 7 fl., 6 à 6 fl., G à 5 fl. Namentlich gilt auch fer⸗ ner die Beſtimmung, daß in einen Ort hierfür nicht mehr als 4 Prämien, einſchließlich der fruher er⸗
theilten, gegeben werden.
E. Verbeſſerung des Wieſenbaues 340 fl. Auch für die 340 fl., welche für zweckmäßig ausgeführte Wieſen-Ent⸗ und Bewäſſerungsanlagen an⸗ geſetzt ſind, gelten die vorjährigen Beſtimmungen, wonach je nach Größe, Vollkommenheit und Schwierig⸗ keit der Anlage die Preiſe zwiſchen 5 und 50 fl. ertheilt werden ſollen.
Der Kirchenſtreit zu Melbach.
So gerne wir auch den Leſern d. Bl. über die das Tagesgeſpräch bildende Cölner Angelegenheit etwas mittheilen möchten; ſo verbietet uns dieß doch die Teudenz dieſes Blattes, welche die Politik gänzlich ausſchließt. Wir müſſen es daher unſeren Leſern überlaſſen, aus den in Menge erſcheinenden Bro⸗ chüren und Zeitungsartikeln ſich darüber genaue Kennt— niß zu verſchaffen, ob der König von Preußen, oder der Erzbiſchof von Cöln Recht hat, und was aus den Unternehmungen der belgiſchen Geiſtlichkeit, des Papſtes u. ſ. w. werden ſoll.
Um indeſſen unſere Leſer nicht ganz leer aus— gehen zu laſſen, wollen wir ihnen ein Seitenſtück zu jener vielbeſprochenen Cölner Angelegenheit und zwar aus der Wetterau ſelbſt mittheilen.
Das Dorf Melbach war bekanntlich fruher reichs— unmittelbar, und es ſtand daher ſeiner Ortsherrſchaft eine eingeſchränkte Landeshoheit zu. Indeſſen hatte Heſſen-Darmſtadt, außer der Geleitsgerechtigkeit, dem Vogtei- und Hubengerichte, auch die Schutz⸗ gerechtigkeit über die daſige Pfarrei und Kirche, wofür es jährlich zwei ſpaniſche Thaler erhielt.
Von den Zeiten der Reformation an bis zum Jahre 1729 gehörte nun Melbach dem proteſtantiſchen Geſchlechte der Freiherrn von Carben, die vermöge der ihnen als Ortsherrn zuſtehenden Befugniſſe auch in Kirchenſachen entſchieden. Als dieſes Geſchlecht in dem genannten Jahre mit Franz von Carben ausſtarb, wurde die katholiſche Familie der Frei— herren von Wetzel mit Melbach beliehen. Dieſe ſuchten nun ebenfalls die von den früheren pro—
teſtantiſchen Ortsherrn exerecirten Rechte in kirch⸗
lichen Angelegenheiten auszuüben. Namentlich ent⸗ ſchied ein gewiſſer Freiherr Ferdinand von Wetzel in ſeiner Eigenſchaft als Ortsherr einen, wegen der Veräußerung eines Kirchenſtuhls entſtandenen Rechts⸗ ſtreit, und verlangte, daß kein Melbacher Einwohner ohne einen von ihm gegen die Erlegung von 1 fl. zu ertheilenden Trauſchein copulirt werden ſolle. Sodann dispenſirte er gegen eine Taxe von 10 und und 20 fl. ſelbſt von gänzlich verbotenen Graden der Verwandtſchaft, während er auf der anderen Seite ſelbſt die entfernteſten Grade für verboten erklärte.
Dieß gab nun Anlaß zu einem langwierigen Rechtsſtreite vor dem Reichshofrath, welcher dann auch am 29ſten Oktober 1742 dem Freiherrn von Wetzel„alle eingeklagte und anderweite neuerliche Beſchwerden bei Vermeidung ſchärferer Einſicht“ unterſagte. Inzwiſchen hatte dieſe Verfügung den erwarteten Erfolg nicht, vielmehr fuhr der Freiherr von Wetzel fort, in der ſeitherigen Weiſe zu dis— penſiren und Trauſcheine zu ertheilen. Die Gemeinde ſah ſich daher veranlaßt, ſich von der Univerſität Marburg Gutachten darüber ausſtellen zu laſſen, ob der Freiherr von Wetzel zu den erwähnten Hand⸗ lungen befugt ſey. Da dieſe Gutachten günſtig aus⸗ fielen, ſo proclamirte der damalige Pfarrer von Melbach drei Brautpaare, ohne daß dieſe zuvor einen Trauſchein gelöſ't hatten, und von den, nach der Anſicht des Freiherrn von Wetzel verbotenen Graden der Verwandtſchaft dispenſirt worden waren. Der Freiherr von Wetzel nahm indeſſen dieß ſehr
Dieses A Guwehne ſchein zu Graden ing det ſott, bis hunderts ein Ut len gan Ageleg
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