1 45
Intelligenzblatt
für die
Oberhessen im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
0 kt.——
—
* 9. Sonnabend, den 3. Maͤrz 18338.
3 Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
und an ſaͤmmtliche großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
5. d Betreffend: Die Reviſion der Gemeinderechnungen.
N Das in obigem Betreffe erlaſſene höchſte Ausſchreiben folgt zu Ihrem und der Gemeindeeinnehmer 55 Bemeſſen hierbei im Abdruck. 5
— Friedberg am 26. Februar 1838. 8 Küchler.
5 Das großh. heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die großh. Provinzial-Commiſſariate ad 5 dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche großh. Kreisraͤthe.
5 Seine königl. Hoheit, der Großherzog, haben durch allerhöchſte Entſchließung vom 23. Januar d. J. 05 zu verordnen geruht, daß die durch Art. 6 der Verordnung vom 6. Juni 1832, die Reviſion der Gemeinde—
Rechnungen betreffend vorgeſchriebene Vollziehbar-Erklärung der von der großh. Rechnungskammer formirten Abſchlüſſe der Gemeinde-Nechnungen von Seiten der großh. Kreisräthe und beziehungsweiſe Landräthe 5 mittelſt ihrer Unterſchrift künftig nicht mehr ſtattfinden ſolle. Sie haben ſich hiernach zu bemeſſen und auch die Gemeinde-Einnehmer von dieſer allerhöchſten Ent— ſchließung in Kenntniß zu ſetzen.
Darmſtadt am 31. Januar 1838. du Thil Prinz.
p e e2——
Derſelbe an Dieſelben.
Betreffend: Die Prüfung der Bauhandwerker vor ihrer Aufnahme als Meiſter durch die großh. Kreisbaumeiſter. Es iſt hoͤchſten Orts verfügt worden, daß die Wittwen der Maurer und Zimmerleute, welche das Geſchäft ihres verſtorbenen Mannes fortführen wollen, binnen Jahresfriſt von dem Tode des Mannes an gerechnet, einen nach der beſtehenden Vorſchrift examinirten Obergeſellen zur Leitung ihres Geſchäfts anzunehmen haben, und daß daher diejenigen Wittwen, welche dieſem Erforderniſſe in dem ihnen ver— fſtatteten Zeitraum nicht entſprechen, ſo angeſehen und behandelt werden ſollen, als hätten ſie das Gewerbe a niedergelegt und namentlich keine Gewerbspatente weiter erhalten. Die Prüfungen ſolcher Obergeſellen werden inskünftige am 1. Mai und 1. November jeden Jahres 12 durch die großh. Kreisbaumeiſter vorgenommen werden, wonach ſich die Betheiligten einrichten müſſen. Sie werden die genaue Vollziehung der vorerwähnten höchſten Vorſchriften überwachen, und ins— beſondere denjenigen Wittwen, welche derſelben binnen der feſtgeſetzten Friſt nicht nachkommen, durchaus keine Gewerbspatente mehr ausfertigen. Friedberg den 26. Februar 1838. Küchler.
Eee


