Intelligenzblatt
1— SN 8 8 . die He für die
rovinz(Deerhessen
Kirn im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
rg: 5 r: Tr:... are, MN 39. Sonnabend, den 30. September 1837.
e Amtlicher Theil. 18, Sagt. . 1 Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg 9 an ſämmtliche großh. Bürgermeiſter des Kreiſes. erg un. Oct. 1837 Betreffend: Die Beſtimmung der Inferenden⸗ und Einzugsgelder für Neueinziehende. — Bußbach. Das großh. heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz hat die ſeitherigen Beſtimmungen über die „„ Größe des einzubringenden Vermögens und den Betrag der an die Gemeinde zu zahlenden Einzugsgelder . dei ortsbürgerlichen Aufnahmen, nach Art. 46— 50 der Gemeindeordnung einer Reviſion unterworfen und,
unter Aufhebung jener ſeitherigen Beſtimmungen, durch Ausſchreiben vom 30ſten Auguſt d. J. Folgendes % verfügt: ell. I. Das zur Aufnahme erforderliche eigenthüͤmliche ſchuldenfreie Vermögen(Inferendum) ſoll deſtehen: 575 A. für Inländer 5 1) in den Gemeinden bis zu 1500 Seelen in fl. 200; 2 77 77 77„ 3000 7.„ 400; 3 77 77 77 8 5000 77„ 6003 65 un n, e über 0„ 800; 1 5) in den Städten Darmſtadt mit Beſſungen, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms in fl. 1000. B. für Ausländer a) verheirathete— das Doppelte, b) ledige— ein Halb mehr des unter A 1, 2, 3, 4 und 5 Beſtimmten. Dabei ſollen folgende weitere Beſtimmungen zur Anwendung kommen: a) den durch Verheirathung einziehenden Frauensperſonen liegt die Verbindlichkeit zur Vermögens⸗ einbringung nicht ob; b) das Vermoͤgen des Mannes und der Frau, reſp. des Bräutigams und der Braut, ſoll zum 141 Behuf der Herſtellung des Inferendums zuſammengerechnet werden durfen; c) bei dem Inferendum kommt nur dasjenige Vermögen in Anſchlag, was der um die Aufnahme 27 0e eigenthümlich und ſchuldenfrei wirklich beſitzt, nicht alſo dasjenige, was er etwa . zu hoffen hat; 1 d) von dem Mobilarvermögen kommen Hausgeräthe, Kleider und Leibweißzeug, bei Berechnung des Inferendums nicht in Anſchlag. 1 II. Die Gemeinden ſollen zur Erhebung eines Einzugsgeldes von Einziehenden, welche das Orts buͤrger⸗ d. K. 9. recht durch Aufnahme erhalten haben, nach folgenden Beſtimmungen berechtigt ſeyn:
1) dieſes Einzugsgeld ſoll beſtehen: „„ in In ,n den a) in den Gemeinden ſter Klaſſe(S. Nro. I.) in fl. 5,
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