Ausgabe 
30.9.1837
 
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Intelligenzblatt

1 SN 8 8 . die He für die

rovinz(Deerhessen

Kirn im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

rg: 5 r: Tr:... are, MN 39. Sonnabend, den 30. September 1837.

e Amtlicher Theil. 18, Sagt. . 1 Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg 9 an ſämmtliche großh. Bürgermeiſter des Kreiſes. erg un. Oct. 1837 Betreffend: Die Beſtimmung der Inferenden⸗ und Einzugsgelder für Neueinziehende. Bußbach. Das großh. heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz hat die ſeitherigen Beſtimmungen über die Größe des einzubringenden Vermögens und den Betrag der an die Gemeinde zu zahlenden Einzugsgelder . dei ortsbürgerlichen Aufnahmen, nach Art. 46 50 der Gemeindeordnung einer Reviſion unterworfen und,

unter Aufhebung jener ſeitherigen Beſtimmungen, durch Ausſchreiben vom 30ſten Auguſt d. J. Folgendes % verfügt: ell. I. Das zur Aufnahme erforderliche eigenthüͤmliche ſchuldenfreie Vermögen(Inferendum) ſoll deſtehen: 575 A. für Inländer 5 1) in den Gemeinden bis zu 1500 Seelen in fl. 200; 2 77 77 77 3000 7. 400; 3 77 77 77 8 5000 77 6003 65 un n, e über 0 800; 1 5) in den Städten Darmſtadt mit Beſſungen, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms in fl. 1000. B. für Ausländer a) verheirathete das Doppelte, b) ledige ein Halb mehr des unter A 1, 2, 3, 4 und 5 Beſtimmten. Dabei ſollen folgende weitere Beſtimmungen zur Anwendung kommen: a) den durch Verheirathung einziehenden Frauensperſonen liegt die Verbindlichkeit zur Vermögens⸗ einbringung nicht ob; b) das Vermoͤgen des Mannes und der Frau, reſp. des Bräutigams und der Braut, ſoll zum 141 Behuf der Herſtellung des Inferendums zuſammengerechnet werden durfen; c) bei dem Inferendum kommt nur dasjenige Vermögen in Anſchlag, was der um die Aufnahme 27 0e eigenthümlich und ſchuldenfrei wirklich beſitzt, nicht alſo dasjenige, was er etwa . zu hoffen hat; 1 d) von dem Mobilarvermögen kommen Hausgeräthe, Kleider und Leibweißzeug, bei Berechnung des Inferendums nicht in Anſchlag. 1 II. Die Gemeinden ſollen zur Erhebung eines Einzugsgeldes von Einziehenden, welche das Orts buͤrger⸗ d. K. 9. recht durch Aufnahme erhalten haben, nach folgenden Beſtimmungen berechtigt ſeyn:

1) dieſes Einzugsgeld ſoll beſtehen: in In ,n den a) in den Gemeinden ſter Klaſſe(S. Nro. I.) in fl. 5,

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