Ausgabe 
25.3.1837
 
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Intelligenzblatt

ürgerz douiſe ochter. ch 8 , ge⸗ A * 4 Hberhes sen b, ge⸗ im Allgemeinen, 6, g den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. u,% M12. Sonnabend, den 25. Marz 1837. üdwig, l J Amtlicher Theil.

8. d. M. 7 27 2 5 dn. Polizeiliche Bekanntmachung. Rongt 1 1 Betreffend: Die Polizeitaxe. 9 8 Damit die polizeilich feſtzuſetzenden Brod- und Fleiſchpreiſen in den Städten Friedberg und 2 W. Butzbach inskünftige auf eine Weiſe feſtgeſetzt werden mögen, welche eben ſowohl das Publikum vor Nach⸗ 1 theilen, als die redlichen Gewerbtreibenden vor Beeinträchtigung Anderer ſchützt, ſo wird hiermit verfügt:

10 Die Polizeitaxen für die fraglichen Victualien⸗Preiſe werden in der Zukunft durch den unterzeichneten d. M. Kreisrath für jede kommende Woche definitiv beſtimmt und durch Einrückung in das Intelligenzblatt zur öffent⸗lichen Kenntniß gebracht.

2) Sollte etwa einmak dieſe Bekanntmachung für eine Woche unterblieben ſeyn, ſo bleibt die Taxe von nzblatte der vorhergehenden Woche in Kraft. gemäß, 3) Die Bäcker und die Metzger haben ſich ſtrenge nach der beſtimmten Taxe zu richten und überdies u guter vor ihrem Laden oder ihrer Nerkaufsſtube nach der Straße zu ein Täfelchen aufzuhängen. worauf weiſe, die Preiſe in Uebereinſtimmung mit der vorgeſchriebenen Taxe deutlich angeſchrieben ſind. Jede des⸗ ichtliche fallſige Unterlaſſung ſoll mit einer Polizeiſtrafe von 1 fl. 30 kr. belegt werden. u behen 4) Um ſtets die Richtigkeit des Brodgewichts auf eine untrügliche Weiſe prüfen zu können, wird ferner att will verordnet, daß in Zukunft in der Regel nur 2⸗= und 4pfuündige Leibe Brod gebacken werden dürfen. 5 Eine Ausnahme hiervon ſoll nur in Anſehung des auf beſondere Beſtellung anderen Gewichts geba⸗ klüefern ckenen Brodes ſtattfinden. Dieſes darf aber alsdann weder auf dem Laden ausgeſtellt, noch in der ingen zn Stube, wo das übrige Verkaufsbrod ſich befindet, aufbewahrt werden.

5) In dem Falle der Uebertretung der vorſtehenden Vorſchriften ſoll der Bäcker in eine Polizei⸗Straſe von 3 bis 5 fl. verfallen, und überdies das bei ihm vorgefundene Brod von leichterm als das tax⸗ mäßige Gewicht von Polizeiwegen zerſchnitten und zum Verkaufe unbrauchbar gemacht werden.

6) Brod, welches nicht wohl ausgebacken, unreif, überreif oder ſonſt verdorben iſt, darf weder verkauft,

N. noch in den Lokalen, wo die übrigen Bäckerwaaren ſich befinden, aufbewahrt werden. Gegenfalls, gel. ſoll polizeiliche Beſchlagnahme und Verurtheilung zu einer Polizei⸗Strafe von 3 bis 5 fl. eintreten. 7) Metzger, bei welchen faules oder von an ſchädlichen Krankheiten gefallenem Vieh herrührendes Fleiſch

betroffen wird, ſollen neben polizeilicher Wegnahme des fraglichen Fleiſches mit einer Polizeiſtrafe Blattes von 3 bis 5 fl. beſtraft werden. f einge; 8) Die Zugaben bei'm Fleiſchverkauf dürfen nur in Fleiſch von derſelben Gattung beſtehen, und das Verhältniß/ Pfd. Zugabe zu 5 Pfd. Fleiſch nicht überſteigen. Köpfe, Füße, Geraub,