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Intelligenzblatt
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im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
V 51. Sonnabend, den 23. Dezember 1837.
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Da Intelligenzblatt für die Provinz Oberheſſen erſcheint auch im Jahr 1838, wie bisher, wöchentlich Einmal und zwar ſſo, daß es den Freitag Mittag von den Kreisboten abgeholt, den Sonnabend Vormittag aber hier ausgegeben und durch idie hieſtge wobllöbl. Poſtbehörde expedirt wird.— Alle Inſerate, welche bis den Donnerſtag Nachmittag 3 Uhr bei mir eingelauſen iind, finden in derſelben Woche eine ſichere Aufnahme. Einrückungsgebuhren betragen für die erſte Zeile 4 kr., für die zweite 3 kr., für die dritte und jede folgende 2 kr.— Der Abonnementspreis für 1 Jahr iſt: 1 fl. 12 kr., für ½% Jahr: 40 kr., für ½ Jahr 24 kr., welcher Betrag jedoch voraus bezahlt werden muß!— Diejenigen meiner verehrl. Abonnenten, welche geſonnen ſind, das Intelligenzblatt auch im Jahr 1838 zu halten, haben nicht nöthig, ſolches bei mir beſonders anzuzeigen; diejenigen hingegen, welche auszutreten beabſichtigen, oder neu hinzutreten wollen, erſuche ich,
mich, oder die ihnen zunächſt liegende Poſtbehörde, gefalligſt davon zu benachrichtigen.— Gemeinnützige Aufſätze werden ſtets mit Dank für mein Blatt angenommen werden.. Frie dberg. Carl Bindernagel.
Amtlicher Theil. Bekanntmachung.
Betreffend: Die Confirmation israelitiſcher Kinder.
Von nachſtehender höchſter Verfügung ſetze ich hiermit die Rabbinen der israelitiſchen Religions⸗ gemeinden des Kreiſes zu ihrer Nachachtung in Kenntniß, und fordere zugleich die einſchlägigen Local⸗ behörden auf, den Befolg zu überwachen und Zuwiderhandlungen bei mir zur Anzeige zu bringen.
Friedberg am 19. Dezember 1837. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg Küchler.
Das Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Großh. Provinzial Commiſſariate dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche Großherz. Kreisraͤthe.
Auf die Anfrage: unter welchen Verhältniſſen bei einem israelitiſchen Kinde die Confirmation und die damit verbundene Dispenſation vom Beſuche der Religionsſchule nach zurückgelegtem dreizehnten Lebens jahre Statt finden könne? verfugen wir hiermit, daß hierüber nach Analogie der in Nr. 15 des Regierungs⸗ blattes erſchienenen Bekanntmachung vom 4. März l. J.— das zur Confirmation der Kinder evangeliſcher
Confeſſion erforderliche Alter betreffend— zu entſcheiden ſey.
Es ſind alſo hiernach israelitiſche Kinder, die einen Monat nach der verlangten Confirmation das Alter von 13 Jahren und 6 Monaten erreichen, zur Confirmation ohne vorher aus gewirkte föͤrm⸗ liche Dispenſation auf Verlangen zuzulaſſen, wenn, nach dem Urtheile des betreffenden Rabbinen, die⸗ ſelben in ihren Religionskenntniſſen ſoweit vorgeſchritten ſind, daß ſie nicht nur die Grundwahrheiten ihrer Religion im Gedächtniß aufgefaßt, ſondern auch mit dem Verſtande begriffen haben, und von derſel⸗
ben ſoviel Rede und Antwort geben können, daß man einen fruchtbaren Einfluß auf Herz und Leben erwarten darf.


