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1) Jede abſichtliche Beſchädigung von Kanälen, Brücken, Geländern, Abweiſern, Bäumen u. dgl. m. auf den Vicinal-Wegen ſoll mit einer Strafe von 3 bis 5 fl. beſtraft werden, unbeſchadet der vorbe⸗ haltenen Verpflichtung zum vollſtaäͤndigen Schadenserſatze. 5 i
2) Das Niederlegen von Holz, Steinen, Schutt, Dünger ꝛc. ꝛc. auf die Vicinal⸗Wege wird außer dem etwaigen Schadenserſatz und vorbehältlich der Verpflichtung die durch alsbaldige polizeiliche Wegſchaf⸗ fung dieſer Gegenſtände entſtehende Koſten zu erſetzen, mit einer Strafe von 1 bis 3 fl. belegt.
3) Desgleichen das Schleifen von Bauholz oder anderer dergleichen Gegenſtaͤnden, ohne den Gebrauch
einer Schleife.
4) Auf den Fußwegen(Banquets) der chauſſirten Vicinal⸗Wege darf mit beſpanntem Vieh nicht ge⸗ fahren werden, es ſey denn, daß es blos des Ausweichens wegen geſchieht. Ebenſo iſt das Fahren
durch die Chauſſeegraͤben, mit Ausnahme der po
ackern derſelben unterſagt.
lizeilich angewieſenen Gewannüberfahrten, und das
5) Bei den blos für die Fußgänger beſtimmten Fußwegen der chauſſirten Vicinalwege iſt ferner das Reiten, das Treiben von Weh und das Fahren mit Schubkarren darauf gänzlich verboten. Wo dieſe Fußwege für die Fußgänger nicht durch Anſchläge beſonders bezeichnet erſcheinen, ſind diejenigen Fuß⸗
wege als ſolche anzunehmen, an deren Seite die Unterhaltungshaufen ſich finden. 6 Jeder Fahrende muß dem Andern, welcher ihm entgegenkommt, rechts ausweichen.
Beim Vorbeifah—
ren nach einerlei Richtung muß der Zurückbleibende ſo weit links ausweichen, daß der Andere an
ihm rechts vorbeifahren kann.
7) Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorſchriften unter Satz 4 bis 6 ſollen mit 30, kr. bis 1 fl. Strafe
belegt werden.
8) Das Weiden des Viehes in den Graben an den Dämmen der Vicinalwege wird mit einer Strafe
von 15 kr. für jedes Stück große und von 6 kr.
9) Die Vicinalwege ſollen mit Baumpflanzungen begrenzt werden.
für jedes Stück kleine Vieh bedroht.
Dieſelben dürfen aber nicht mehr als
12 von der Kante des den Vicinalweg begrenzenden Grabens entfernt und an die von der Polizeibe⸗ hörde zu beſtimmenden Stätte dergeſtalt geſetzt werden, daß ſie in fortlaufender Linie längs der Straße
auf 36“ Entfernung von einander zu ſtehen kommen. f f Die Zuwiderhandelnden trifft 30 kr. bis 1 fl. Strafe.
ſtehenden Baumſtützen befeſtigt zu halten.
Auch ſind dieſelben ſtets an ſtarken ſenkrecht
10) Die Bezirkswegwaͤrter, Geusdarmen, Feldſchützen und andere Poltzeioffieianten ſind angewieſen, ſtrenge auf die Befolgung dieſes Polizei-Reglements zu achten, und die Zuwiderhandelnden zur Beſtrafung
anzuzeigen. Friedberg den Sten März 1837.
Die Angeber erhalten von allen angeſetzten und wirklich eingehende g Strafen die Hälfte.
Küchler.
Ueber Errichtung einer Dampfmühle zu Friedberg. (Von Dr. A. Seitz.)
Wenn ſich jetzt im Allgemeinen ein reges In— tereſſe für Herbeifuͤhrung und Verwirklichung aller Arten von Erfindungen, Verbeſſerungen ꝛc. in ſo manchen induſtriellen Zweigen kund giebt, und man ſich angenehm berührt findet, wenn Perſonen, denen die Prüfung des Beſten ganzer Gemeinden anver— traut iſt, ihren Standpunkt richtig ins Auge faſ— ſend, den erſten Impuls zu dergleichen Anzeichen einer höheren Civiliſation geben, wie dieſes kurz lich durch einen Aufruf des Herrn Bürgermeiſters Fritz in Friedberg— zur Errichtung einer Dampf⸗ mühle— der Fall war; ſo wird es wohl nicht am unrechten Orte ſeyn, einige Bemerkungen über die⸗ ſen Gegenſtand zu veröffentlichen.
Ich werde mich zuerſt an die Frage halten:
Iſt das beabſichtigte Unternehmen unſerer Gegend von dedeutendem Vortheil?—
Es gilt für die Dampfmühlen in dieſer Bezie— hung das, was auf Maſchinerien überhaupt an⸗ wendbar iſt.— Man kann nicht läugnen, daß durch Einführung von Maſchinen viele Unterthanen, wenn auch vielleicht nicht gerade brodlos, doch einen bedeutenden Ausfall in ihrer Einnahme ſpuͤ—
ren werden, und dieſes, und daß hierdurch manche dem Staate nützlich geweſener Bürger demſelbe.
entzogen, vielleicht gar zur Laſt wird, hat bein großen Haufen und bei manchem beſſer Berathenen Vorurtheile erregt, die wohl im erſten Augenblick etwas für ſich haben, bei näherer Betrachtung aber völlig verſchwinden müſſen.— Allerdings wird von Seiten des Staats reſp. ſeiner Behörden wohl zu überlegen ſeyn, in wie fern raſches Betreiben oder ſucceſſives Einführen von Maſchinerien einer Ge⸗
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