Ausgabe 
14.10.1837
 
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Intelligenzblatt

Winke U

ö 5 ſpech für die Lochn, f f

atme im Allgemeinen, 5 den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

ee Sonnabend, den II. Otlober 183 7.

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1 Amtlicher Theil.

1 n, Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedber 8 00 0 5 Wolli 5 an ſaͤmmtliche großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes. 8 Betreffend: Den diesjährigen Rekrutirungsrath der Provinz Oberheſſen. 3 Nach eingelangter Benachrichtigung großh. Provinzialkommiſſärs zu Algen tritt der diesjährige Re⸗ len Fatirungsrath für dieſe Provinz am 23. Okt. l. J. zuſammen und dauerk bis zum 27. Okt. l. J. 8 Unter Hinweiſung auf mein Ausſchreiben vom 24. Okt. 1834 Nro. 44 des J. Bl. fordere ich Sie auf, ei de erforderliche Bekanntmachung in Ihren Gemeinden unverzüglich zu erlaſſen und bemerke zugleich, daß die⸗ migen, welche mit keinem genau verſchloſſenen Signalement verſehen ſind, ohne weiteres vom Rekrutirungs⸗ uch werden abgewieſen werden. r Friedberg den 8. Oktober 1837. Küchler. Derſelbe an Dieſelben. ipp Chrit Betreffend: Die Entwerfung eines Regiſtraturplans für die großherzoglichen Bürgermeiſter. Das großh. Miniſterium des Innern und der Juſtiz hat zur Herbeiführung einer gleichfͤrmigen Ord⸗ mung ſämmtlicher Bürgermeiſtereiregiſtraturen, eine Anleitung zur Einrichtung und Verwaltung derſelben 0. 4

1 ut einem Regiſtraturplan entwerfen laſſen, wovon ich Ihnen ein Exemplar zugehen laſſe. Sie haben 1 h mit dem Inhalt derſelben genau bekannt zu machen und pünktlich darnach zu richten. Die erſte Ein⸗ ochterchen nichtung und Ordnung ihrer Regiſtraturen nach Maßgabe derſelben ſoll nunmehr alsbald bewirkt und

j möglichſt kurzer Friſt vollendet werden. Erhaltener höchſter Weiſung zufolge werde ich Sie dabei, wo wacher e nöthig erſcheint, durch beſondere Commiſſäre auf Koſten der Gemeinde unterſtützen laſſen.

J Zugleich bemerke ich, daß ſümmtliche Bürgermeiſter, denen nicht beſondere Verfügung zugeht, ihre Re⸗ Carl Fri nach dem Regiſtraturplan Nro. I. einzurichten haben, wobei jedoch bei der Abtheilung X., Juſtiz⸗

ngelegenheiten, und bei der Abtheilung XV., Gemeinde⸗Angelegenheiten, die Acten nach dem Abſchnitte in

und hierzu die Genehmigung ertheilt habe, zum Vortheil der Gemeindekaſſe veräußert werden. Bei dem Sehn Ja Atsſcheiden dieſer alten Acten iſt übrigens mit möglichſter Vorſicht zu verfahren, damit keine Actenſtücke, auf welche ſich ſpäter bezogen werden muß, vernichtet werden.

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