Ausgabe 
14.1.1837
 
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es jedoch auch bei hiſtoriſchen Unterſuchungen erlaubt iſt, von Einem auf das Andere zu ſchließen und wenn man bedenkt, daß die Burg meiſtens unter der Be nennung Castrum Friederici(Friedrich's⸗ Burg) erſcheint; ſo mögte man ſich mit allem Grund für die zuerſt angeführte Herleitung beſtimmt fühlen.

8(Fortſetzung folgt.)

Alter Spruch.

Wer viel begehrt, Was ihm nicht gehört, Iſt leibeig'ner Mann, Gehört Andern an. Wer den Ruhm verſchmaͤht, Der wird erhöht; Wer nichts will, als Recht, Iſt Niemands Knecht, Der iſt Gottes Held, Dem gehört die Welt.

Oeffentlicher Dank.

Ein werther Unbekannter pflegt ſeit einiger Zeit ſeinen Vorrath von Braunkohlen-Aſche des Abends vor meine Hausthüre zu ſchütten. Da der beſcheidene Geber ſich entfernt, bevor ich ihm perſönlich danken kann, ſo bin ich genoͤthigt, den Weg der Oeffentlichkeit einzuſchlagen, um ihm nicht nur für ſeine Liebesgabe, ſondern beſonders auch für die zarte Weiſe, wie er mir dieſelbe zukommen läßt, meinen herzlichſten Dank auszuſprechen. Ich bin in der That ganz beſchämt darüber, da ich nicht weiß, womit ich dieſe Aufmerkſamkeit verdient habe.

Friedberg. Prof. Ph. Dieffenbach.

Bekanntmachungen von Behoͤrden. aN Edicetalla dung,

Die Theilung der bingenheimer Mark betreffend.

(1138) Es hat die höchſte Staatsbehörde die Theilung des den Gemeinden Bingenheim, Blofeld, Leidhecken, Heuchelheim und Dauernheim, Kreiſes Nidda, Beienheim, Kreiſes Friedberg, Weckesheim, Landrathsbezirks Hungen und Reichelsheim im Her zogthum Naſſau, eigenthümlich zuſtehenden Mark⸗ waldes beſchloſſen, und der Unterzeichnete iſt beauf⸗ tragt worden, das Theilungsverfahren in Gemäß⸗ 1 des Geſetzes vom 7ͤten September 1814 einzu⸗

eiten. Demnach werden alle, welche bei der fragli⸗ 97 eee und 1 5 Auseinanderſetzung irgend eine Art intereſſirt ſind, hiermit. fordert, in dem auf e

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Montag den 30ten Januar 1837 früh n 9 Uhr anberaumten Termin ihre Anſprüch oder Recht des Widerſpruchs gegen die angeordnete Auseinanderſe tzung ſo gewiß auf dem Gemeindehaus zu Bingen⸗ heim geltend zu machen und zu begründen, als ſie ſonſt damit ausgeſchloſſen werden ſollen.

In dem beſtimmten Termin wird nach Umſtän⸗ den auch über die Separation und Art derſelben verhandelt, die Beſtellung der Deputirten geſchehen, und werden diejenigen Intereſſenten, welche nicht ſelbſt erſcheinen, aufgefordert, ihre Bevollmächtigten mit gehörigen Vollmachten zu verſehen.

Nidda am 12ten Dezember 1836. 5 Der Theilungskommiſſair, gr. Kreisrath Seitz. Gläubiger-Aufforderung. (1140) Johann Emmerich Ruhland von Fried⸗ berg beabſichtigt nach Frankfurk a. M. auszuwnn⸗ dern. Rechtsanſprüche an denſelben ſind Pinnen drei Monaten bei gr. Landgericht dahier anzumel⸗ den, gegenfalls die Entlaſſungsurkunde den wird. 17 g Friedberg den 14ten Dezember 1836. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg. Küchler. Sich e er Vea uf;

(4) Auf den Antrag der Frau Amtmann S e⸗ baſtiani ſoll Montag den 16ten Jauuar, Vor⸗ mittags um 11 Uhr, in hieſigem Rathhaus deren Scheuer, an Schneidermeiſter Wesp und Daniel Fritz in der Auguſtinergaſſe gelegen, öffentlich meiſt⸗ bietend verſteigert werden. Friedberg den ö5ten Januar 1837. Der Bürgermeiſter D. Fritz. Edictalladung. (17) Auf den Antrag der Georg Eberhard'ſchen Eheleute zu Vilbel, deren geringes Vermögen, nach einem darüber aufgenommenen Status activorum et passivorum, bedeutend überſchuldet iſt, werden alle Gläubiger aufgefordert, in dem auf Mittwoch den 22ten Februar 1837, Vormittags 9 Uhr, anberaumten Liquidationstermin ihre Forderungen anzuzeigen, ſich auch des Verſuchs der Güte zu ge⸗ wärtigen. Die ausbleibenden bekannten Gläubiger

werden, falls ein Arrangement zu Stande kommt,

letzterem als beigetreten erachtet, und die unbekannt

bleibenden haben es ſich ſelbſt beizumeſſen, wenn ſie

bei Erledigung der Sache nicht berückſichtigt werden. Großkarben den 29. Dezmbr. 1836.

Großh. heſſiſches Landgericht daſelbſt, Muhl.

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