kt. pf.
1115
2
—
SDS
. 2 2
—
Intelligenzblatt
für die
rovinz(Oberhe⸗ en
im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
19. Sonnabend„den 13. Mai 133 7.
Amtlicher Theil. Das großherzoglich heſſiſche Landgericht Friedberg
an die großherzoglichen Buͤrgermeiſter und Beigeordneten des Bezirks.
Betreffend: Die Abhör der Vormundſchaftsrechnungen.
Sämmtliche Curatoren, die mit ihren Rechnungen zurückſtehen, haben ſolche bis längſtens zum
10. Juni bei 1 Rthlr. Strafe für jeden Säumigen einzureichen, was Sie den betreffenden Perſonen alsbald bekannt machen laſien werden.
Friedberg den 1. Mai 1837. Hofmann. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an die großherzoglichen Buͤrgermeiſter des Kreiſes und die Polizeicommiſſaͤre zu Wickſtadt a und Engelthal.
Betreffend: Das Ueberhandnehmende Scheibenſchießen in mebreren Bezirken der Provinzen Starkenburg u. Oberheſſen.
Das in obigem Betreffe erfolgte höchſte Miniſterial-Ausſchreiben vom 19. Novembor v. J. theile ich Ihnen unter der Weiſung mit, deſſen Juhalt alsbald auf geeignete Weiſe in Ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und ſtrenge darauf zu achten, daß nicht entgegen gehandelt wird. Etwaige Contraventionen ſind dahier zur Anzeige zu bringen.
Friedberg den öten Mai 1837. Küchler.
Zur Beſeitigung mehrerer, in rubricirtem Betreff uber die Befugniſſe der Polizei-Verwaltungs⸗ Behörden entſtandenen Zweifel finden wir uns veranlaßt, Folgendes zu verfugen:
10 Foͤrmliche ſtändige Schützengeſellſchaften können nur mit unſerer Genehmigung errichtet werden.
2) Das Scheibenſchießen in größeren Geſellſchaften(welche nicht in die Categorie der anerkannten ſtändigen Schützengeſellſchaften gehoͤren) iſt nur dann geſtattet, wenn dazu bei dem betreffenden Kreis— oder Landrath, die Erlaubniß eingeholt worden, welche zu verweigern iſt, ſobald polizeiliche Gründe entgegenſtehen. Die Theilnehmer an ſolchen Beluſtigungen, wozu polizeiliche Erlaubniß nicht eingeholt worden iſt, trifft eine Strafe von 5 fl. und die Entrepreneurs von unconceſſionirten Scheibenſchießen, ſowie die Wirthe, welche dabei Speiſe und Getränke verkaufen, eine Strafe von 10 fl. 5
3) Iſt der Platz, wo Scheibenſchießen ſtattfinden ſollen, dazu in polizeilicher Hinſicht nicht geeignet, ſo iſt 75 Gebrauch als Schießplatz, unter Androhung einer Strafe von 5 fl. für jeden Contravenienten, zu unterſagen.
40 Die Theilnehmer an Scheibenſchießen müſſen— inſoweit nicht nach Maaßgabe des F. 2. der Verordnung vom 28. Juni 1827(Seite 228 des Regierungsblattes) eine Befreiung für ſie eintritt— mit Jagdwaffenpäſſen verſehen ſeyn. du Thi! Prinz.


