Ausgabe 
7.1.1837
 
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die Mittel, ſich eigene, oder hinlänglich geräumige Wohnungen zu verſchaffen. Ganze Familien, die Eltern mit kleinen und heranpewachſenen Kindern, leben daher in Einer Stube zuſammengedrängt, nichts wird geheim gehalten, was den Kindern verborgen bleiben muß, und die Noth bringt allmählig alle Stubengenoſſen ſo weit, daß ſie ſich aller Scham⸗ haftigkeit entſchlagen, um uicht in beſtändiger Ver legenheit zu ſeyn. Hierdurch nun erſtickt ſchon im kindlichen Gemüthe jede Regung der Schamhaftig⸗ keit, welche dem vernünftigen Menſchen angebohren iſt, und damit iſt das Kind ſchon zu Ausſchweifun⸗ gen der Unzucht vorbereitet. Wird die Schamhaf tigkeit nun in die Erwachſenen zurückkehren? und was ſoll ſie vor Verführung ſchützen, da die Scham haftigkeit die ſicherſte, oft die einzige Schutzwehr ge gen dieſe iſt? Noch empöorender iſt der Umſtand, daß unter ſolchen Verhältniſſen ein Sohn oder eine Tochter aus dieſer Familie ſich wieder verheurathet, und ohne alle Bedenklichkeit ihr Nachtlager in der⸗ ſelben Stube mit Eltern und jüngeren Geſchwiſtern aufſchlägt, ſo daß eine ſolche Stube einer Colonie von Fledermäuſen gleicht, wo alle Sippſchaften ſo lange beiſammen bleiben und ſich vermehren, bis der Mangel an Raum etliche zur Auswanderung zwingt. Nicht ſelten ſind auch noch einige unver⸗ heurathete Töchter, wohl gar mit eigenen uneheli chen Kindern, in dieſem fauberen häuslichen Zirkel, und dann erſcheint eine ſolche Wohnung nicht an⸗ ders, als eine Pflanzſchule des Laſters.(Wer etwa zweifeln könnte, ob ſolche Greuel wirklich vorkom⸗ men, dem kann auf Verlangen durch Thatſachen der Beweis geliefert werden.) Dieſe oft vorkom menden Beiſpiele gänzlicher Schamloſigkeit haben bereits ſchon ſo verderblich gewirkt, daß ſelbſt in ſolchen Familien, welche in anderer Hinſicht als muſterhaft gelten können, gar kein Bedenken dabei gefunden wird, daß die neuverheurathete Tochter mit ihrem Manne die Schlafſtube der Mutter, oder beider Eltern theilt! Was kann, ja was muß unter ſolchen Verhältniſſen aus den Gemeinden wer- den? Kann, darf dieß der menſchlichen Geſellſchaft gleichgültig ſeyn? Der Menſcheufreund trauert bei dem Gedanken, daß der Menſch, an Statt ſich zu veredeln, zur Thierheit herabſinkt! Man wird hier aus lauter Menſchlichkeit den Einwurf machen:wie kann aber dieſem Uebel geſteuert werden, da man

Niemand das Heurathen verwehren darf, ſobald er fähig iſt, eine Familie zu ernähren 2, Dieſer ſo oft gemachte Einwurf iſt aber ohne alle Bedeutung, da kein Bürger im Staate das Recht haben kann, auf Koſten der Sittlichkeit Aller ſeine Haushaltung anzufangen. Man konnte mit größerem Gewichte die Frage umgrehen:wie haben es die Leute dieſer Claſſe gemacht, ehe ſie eu dieſer Verachtung aller Sittlichkeit, zu dieſer Verläugnung alles Schamge⸗ fühls gelangt waren, als es noch keinem Eltern paare einfiel, mit ihren verheuratheten Kindern die Schlafſtube zu theilen? Denn wahrlich, noch vor wenig mehr als 20 Jahren kam dieſer Skandal nicht vor; die jungen Leute verſchafften ſich eine beſondere Wohnung, und die Erfahrung hat es gelehrt, daß ſie, wofern ſie etwas taugen, ſich, auf dem Lande wenigſtens, eine eigene Wohnung verſchaffen, oder bauen können, ſeitdem die Landgemeinden angefangen haben, Niemand als Ortsbürger annehmen zu wol⸗ len, der ſich keine Wohnung verſchaffen kann, und von den Behörden dabei unterſtützt worden ſind. Hiermit iſt nachgewieſen, wie in einem Ge⸗ biete der Sittlichkeit unſer Zeitalter nicht vor⸗ ſon⸗ dern zurückgeſchritten iſt. Doch iſt das eben geſchil⸗ derte Uebel noch nicht das eigentliche Grundübel, und vielmehr als die nothwendige Folge von den⸗ jenigen ſittlichen Gebrechen des Zeitalters zu be⸗ trachten, welche hier weiter zur Sprache gebracht werden.(Fortſetzung folgt) 9

Bekanntmachungen von Behoͤrden. N Edictal ladung, b

Die Theilung der bingenheimer Mark

betreffend.. (1138) Es hat die höchſte Staats behörde die Theilung des den Gemeinden Bingenheim, Blofeld, Leidhecken, Heuchelheim und Dauernheim, Kreiſes Nidda, Beienheim, Kreiſes Friedberg, Weckesheim, Landrathsbezirks Hungen und Reichelsheim im Her⸗ zogthum Naſſau, eigenthümlich zuſtehenden Mark⸗ waldes beſchloſſen, und der Unterzeichnete iſt beauf⸗ tragt worden, das Theilungsverfahren in Gemäß⸗ heit des Geſetzes vom 7ten September 1814 einzu⸗ leiten.

Demnach werden alle, welche bei der fragli⸗ chen Theilungsmaſſe und deren Auseinanderſetzung auf irgend eine Art intereſſirt ſind, hiermit aufge⸗ fordert, in dem auf f

Montag den 30ten Januar 1637 Wen