* Dat%, an die großherzoglichen Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Maaßregeln gegen Wegfangen der Inſecten verkilgenden Vögel und wegen Vertilgung der der Landwirth⸗
ſchaft ſchadlichen Vögel.
Zur Vollziehung der Artikel 11 und 12 der Verordnungen vom 7ten April l. J. Nr. 23 des Regierungsblattes hat großh. heſſ. höchſtpreisliches Miniſterium d. J. und d. J. Folgendes verfügt, wo⸗ nach Sie ſich genau zu achten haben. a 4
Friedberg den 1ſten Mai 1837. f Küchler.
I. Hinſichtlich der Lieferung der Sperlinge:
1) In jedem Orte iſt von der Localpolizeibehörde ein vollſtändiges Regiſter der Lieferungspflichti⸗ gen, d. h. der Eigenthümer oder nutznießlichen Beſitzer bewohnter Häuſer in der Gemarkung, unter wel⸗
chen letzteren auch die Dienſtwohnungen der geiſtlichen und weltlichen Diener begriffen ſind, zu fertigen
und derjenigen Perſon, welche mit der Empfangnahme der Sperlinge, gegen eine Belohnung von hoch⸗
ſtens zwei Heller vom Stück, zu beauftragen iſt, zuzuſtellen. a
2) Die Sperlinge ſind an den Erheber ganz und friſch abzuliefern, bei der Ablieferung die Köpſe
von den Leibern zu trennen, letztere den Liefernden zurückzugeben und die geſchehene Lieferung in dem Re-
giſter zu notiren. 5 3) Nach Ablauf der Lieferungszeit,— welche für das Jahr 1837 bis in die Mitte Mai zu
erſtrecken iſt— hat die Localpolizeibehörde das Regiſter einzuſehen, die Zahl der gelieferten Sun
zu vergleichen und die Köpfe in ihrer Gegenwart verbrennen zu laſſen. 174
4) Ueber diejenigen, welche in der beſtimmten Zeit die vorgeſchriebene Zahl von Sperlingen abge⸗ liefert haben, hat die Localpolizeibehörde ein Verzeichniß zu fertigen, darin die Reluition, welcher je⸗ der Säumige zu entrichten hat, zu bemerken, und ſolches— unter Anſchluß des Hauptregiſters— dem Kreisrath(Landrath) vorzulegen, welcher daſſelbe, wenn er keinen Anſtand dabei findet, für vollziehbar zu erklären und dem Bürgermeiſter zuzuſtellen hat.
5) Der Bürgermeiſter theilt hierauf das vollziehbar erklärte Verzeichniß dem Controleur zur Wah⸗ 1
rung in der Controle und zur weiteren Beförderung an den Gemeindeeinnehmer zur Erhebung der Re⸗ luitionsgelder und deren einnahmlichen Verrechnung in Zr Klaſſe mit. 5
. 6) Inſoweit die nach dem Regiſter(J. 1.) erforderliche Zahl von Sperlingen nicht von den Pflich⸗ tigen geliefert wird, iſt deren Lieferung von der Localpolizeibehörde zu veraccordiren; ſey es, daß letztere
mit Forſtdienern oder Jagdberechtigten über ein Schußgeld von 1 Kreuzer für einen Sperling überein⸗
kommt, oder einen gleichen Preis ſolchen Einwohnern, die ſich etwa mit dem Einfangen beſchäftigen wol⸗ len, zugeſteht. Das oben unter Nr. 2 und 3 Bemerkte findet auch hier Anwendung. Der Lieferungs⸗ preis iſt von dem Bürgermeiſter, nachdem er ſich von der richtigen Lieferung überzeugt hat, auf die Ge⸗ meinde⸗Caſſe(Zr Klaſſe, Rubrik: Gebühren ꝛc. ꝛc.) anzuweiſen. g 7) Die Belohnung des mit der Empfangnahme der Sperlinge Beauftragten wird von dem Bürger⸗ meiſter auf die Gemeinde⸗Caſſe(Zr Klaſſe, Rubrik: Gebühren) angewieſen. II. Die Vertilgung der Raben, Krähen und Dohlen betreffend:
Sowohl die nach Art. 12 mit der Aushebung der Neſter zu beauftragenden Perſonen, als auch die Forſtdiener, Jagdpächter ꝛc. haben die von ihnen eingefangen und beziehungsweiſe geſchoſſen werden⸗ den Raben de. ſowie die ausgehobenen Eyer dieſer Vögel an die Ortspolizeibehoͤrde oder eine von dieſer (gegen eine Belohnung von zwei Heller von jedem Vogel oder Ey) zu beſtellende Perſon einzuliefern; (bei ausgewachſenen Raben ꝛc. genügt die Einlieferung der Köpfe und Fänge). Die geſchehene Lieferung iſt in einer dazu anzulegenden Liſte zu notiren. Die Kopfe und Fänge der gelieferten Raben c. ſind hierauf in Gegenwart der Ortspolizeibehörde zu verbrennen und die Eyer zu zerſchlagen.
Die Belohnungen für die ausgehobenen Raben ꝛc. und Eyer, ſowie das Schußgekd für die ge⸗ ſchoſſenen Raben ꝛc. ſind von dem Bürgermeiſter zur Zahlung auf die Gemeinde-Caſſe(Zr Claſſe, Ge⸗ bühren) anzuweiſen.. b ö
Die Anſtellung beſonderer verpflichteter Männer ſtatt der Forſtdiener ꝛc. zum Wegſchießen der Raben 1c. darf nur im äußerſten Nothfalle und namentlich erſt nach vergeblicher Aufforderung der Jagd⸗ eigenthümer und Pächter zum Wegſchießen und in dem Falle, daß wirklich Raben ic. in größerer Zahl in der Gemarkung vorhanden ſind, erfolgen. f.
f du Thi! Prinz.
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