— 238— Derſelbe an dieſelben.
Betreffend: Regulativ üder die Feuer⸗Viſitationen und die dabei vorkommenden Contraventionen gegen die Feuerpolizei.
a Nachträglich zu meinem Ausſchreiben vom 12. October 1835, Nro. 42 des Intelligenzblattes, eröffne ich Ihnen in Folge eingelangter Miniſterial⸗Verfügung vom 26. Juli 1837, daß die zu der Feuerviſitation zuzuziehenden Techniker für Geſchäftsverrichtungen in ihrem Wohnorte 1 fl. per Tag und außerhalb deſſelben 1 fl. 30 kr. an Gebühren zu beziehen haben und daß die dieſerhalb von den Ortspolizei⸗Beamten, Bürger⸗ meiſtern, zu atteſtirenden Verzeichniſſe mir zur Dekretur vorgelegt werden müſſen. Im Uebrigen bleibt aber
gedachtes Ausſchreiben in Kraft. Friedberg den 17. Auguſt 1837.
In Verhinderung des großh. heſſ. Kreisraths: Dr. Eameſas ca.
Friedberg den 28. Auguſt 1837. Der Namenstag unſers allgeliebten Landesva⸗ ters wurde geſtern auf ähnliche Weiſe wie im ver⸗ floſſenen Jahre gefeiert. Kanonendonner vom Burg⸗ walle herab verkündete am Abend vorher und geſtern Morgen ſchon den Freudentag. Um zwölf Uhr Mittags war das Militair, mit Ausnahme des Offizkerkorps, in der Caſerne zum Mittagsmahle verſammelt, wobei paſſende Trinkſprüche, wie ſie von den heſſiſchen Truppen nicht anders zu erwar⸗ ten waren, mit Feuer ausgebracht wurden. In dem an die Caſerne ſtoßenden Burggarten hatten ſich, einſchließlich des Offizierkorps, bei 250 Perſo⸗ nen aus allen Ständen zu dem von Herrn Bürger⸗ meiſter Fritz veranſtalteten Feſtmahle eingefunden. Denn auch dieſesmal wurde die Benutzung dieſes Gartens und des Burggraviats von Sr. Königl. Hoheit allergnädigſt geſtattet. Die mit Kanonen⸗ donner ausgebrachten Toaſte auf das Wohl unſers geliebten Grosherzogs Königl. Hoheit, Erbgroßher— zogs Hoheit und des ganzen großherzoglichen Haufes wurden mit Enthuſiasmus aufgenommen. Den Be⸗ ſchluß der Feier dieſes Freudentages für jeden Heſſen machte ein ſehr beſuchter Ball im Burggraviat.
Ueberſicht der Quellen des particulairen Privat⸗ rechts im Kreiſe Friedberg.
Der Kreis Friedberg iſt bekanntlich aus ſo vie⸗ len, meiſt neu erworbenen Gebieten zuſammengeſetzt, daß wir von deren ehemaligen Landesherren die mannigfaltigſten Verordnungen, namentlich in Bezug auf die privatrechtlichen Verhältniſſe, beſitzen.
Die meiſten derſelben ſind nun zwar durch neuere landesherrlichen Vorſchriften ꝛc. aufgehoben worden;
inzwiſchen beſtehen noch gar manche von denſelben fort, die, wenn gleich mitunter ſelbſt weder den Gerichten, noch den Anwälden bekannt, nie auf⸗ gehoben worden ſind, vielmehr von den Gerichts⸗ untergebenen immer noch befolgt werden.
Es durfte daher den Leſern dieſes Blattes nicht
unwillkommen ſeyn, wenn wir ihnen hiermit eine Ueberſicht dieſer noch geltenden beſonderen, aber wenig bekannten Verordnungen geben. A. Ehemaliges Amt Rodheim. 1608, 7. Mai. Vergantungsordnung des Grafen Ludwig Philipp von Hanau(den
neueſten Ausgaben der ſolmſer Lan⸗
desordnung beigedruckt).
1665, 21. Sept. Beſtätigung der ſolmſer Landes⸗ ordnung in Betreff der Sueceſſion der Eheleute vom Grafen Friedrich Caſimir von Hanau(erneuert durch Verordnung vom 11. Juni 1754).
1681, 5. Dez. Verordnung dieſes Grafen, daß kein Teſtament, Codicill u. f. w. gültig ſeyn ſoll, wenn darin nicht etwas der Schule und den Armen ver⸗ macht worden iſt(erneuert durch das Schulpatent des Grafen Phil. Reinhard vom 21. Auguſt 1726).
1708, 31. Jan. Verordnung des Grafen Phil. Rein⸗ hard, daß alle Obligationen der Chriſten an Juden(Weaſſelbriefe ausgenommen) ohne amtliche Be⸗ ſtätigung nichtig ſeyn ſollen.
1742, 14. April. Verordnung des Landgrafen Wil⸗ helm von Heſſen, daß Eltern ihre Guͤter erſt im 65. Lebensjahre an ihre Kinder übergeben durfen, und
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