Ausgabe 
27.6.1835
 
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aufgenommen werden, wenn die Pflichtigen 800 fl. jahrlich entrichtet haben. Größtentheils erſcheint in dieſen Berechnungen aber noch viel weniger, denn die fiscaliſchen Zehnten werden meiſtens verliehen, und die verliehenen Zehnten liefern natürlich keinen ſo hohen rauhen Ertrag, als die eingeſcheuerten, weil im Falle der Verleihung der Pächter die Koſten der Einſcheuerung beſtreiten und neben dem Erſatze dieſer auch noch einen Gewinn erhalten muß. An dem rauhen Ertrage eines fiscaliſchen Zehnten kommen nun alle Koſtenwelche durch deſſen Bezug beſtehen, als die Belohnungen der Zehnt⸗Verwalter,⸗Taxatoren,-Erheber und des Scheuerverwalters, die Verleihungskoſten, die Zinſen von dem Kapitalwerthe und die Koſten der Unter haltung der Zehntſcheuer, die Einſcheuerungskoſten, der Aufwand für Anſchaffung und Unterhaltung der Scheuergeräthſchaften, die Dreſchkoſten, die Nach- laͤſſe, und was immer als Beziehungsaufwand und

als Abgang betrachtet werden kann, im vollen Be

trage nach einem 18jährigen Durchſchnitte in Ab zug, ſo daß als Reute nur das reine Einkommen bleibt, welches, der großh. Fiskus von dem Zehnten zu beziehen hatte. Ein ſehr bedeutender Auſwand, der fuͤr das in der Frohnde geſchehende Einfahren der Zehntfrüchte, kommt aber deshalb nicht mit in Auſchlag, weil die Zehntfrohuden bei der Verwandlung unentgeltlich wegfallen.

Weitere Vortheile, die für den Pflichtigen aus der Verwandlung entſpringen, ſind folgende.

Bei der zunehmenden Kultur und reichlichern Beſtellung des zehntbaren Geländes nimmt natür lich auch die Naturalzehntabgabe zu. Iſt dieſe Na⸗ turalzehntgabe durch die Verwandlung aber einmal

beſeitigt, ſo kann die Rente nicht mehr ſteigen.

Der Pflichtige genießt dann die durch ſeinen vermehrten Fleiß erzielten reichlicheren Früchte ſeines früher zehntbaren Bodens allein: er muß ſie dann nicht mehr mit dem Berechtigten theilen. Der Ertrag des Bodens muß nach der Verwandlung aber ſchon deßhalb ſteigen, weil der Zehntpflichtige den zehn ten Theil des Strohes, den er früher mit dem ehnten Abgeben mußte, behält, folglich mehr Vieh

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halten kann und daher auch mehr Dünger, womit er ſeine Felder verbeſſert, gewinnt Bei dem Beſtehen des Zehnten darf der Pflich⸗

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tige ſeine Früchte nicht vor dem Zehntbezuge ein fahren; eine große Beſchwerlichkeit, die mit der Verwandlung verſchwindet, ſowie alsdann in Rück ſicht auf die Zehntbarkeit keiner beabſichtigten Kul turveränderung des betreffenden Grundſtücks etwas in den Weg gelegt werden kann.

Die aus der Verwandlung des Zehnten in Grundrenten für die Pflichtigen entſpringenden Vor theile laſſen ſich daher in Zahlen nicht gerade ganz ausdrücken, und noch weniger iſt die Ertragsberech nung geeignet, die dieſe Vortheile annähernd be ſtimmenden Zahlen daraus zu ziehen. Denn dieſe Berechnung begreift wohl dasjenige in ſich, was der Berichtigte erhalten hat, nicht aber das, was der Pflichtige ent bichtet hat, indem weder der oben gedachte Körnerverluſt, noch der Gewinn, der dem Pächter neben der Entſchädigung für den mit der Einſcheuerung verbundenen Aufwand an Geld und Arbeit, für das Riſiko u. ſ. w. bei der Verleihung zu gut gekommen iſt, noch der Betrag darin erſcheint, um den der Berechtigte betrogen worden iſt.

Der jetzige Herr Oberbaudirector Kröncke hat aber pag. 82 91 ſeiner Abhandlung:Ueber die Nachtheile der Zehnten und den Erfolg der bis herigen Zehntverwandlungen im Fürſtenthume Star⸗ kenburg, Darmſtadt 1819% die Reſultate der Zehntverwandlung in 80 Gemarkungen der Provinz Starkenburg angegeben. Nach dieſen Angaben be trug die Naturalzehntlaſt in dieſen 80 Gemarkungen im Ganzen 236,762 fl. 39 kr.

Dagegen berechnet ſich die Zehntgrundrente in ihnen auf 106,912 kr.

folglich der Gewinn auf 129,850 fl. 36 kr.

Demnach beträgt die Zehntgrundrente, wenn der Zehnten zu 100 angenommen wird, 45 und der Gewinn 55.

Dieſe Angaben beruhten auf den Abſchätz ungen zum Behufe der Steuerregulirung und deß halb beruhigte ſich der Herr Oberbaudirector Kröncke dabei nicht, ſondern er veranlaßte im Jahre 1817 ſieben, und im Jahre 1818 dreißig, pag. 98 und folgende gedachter Schrift namentlich angegebene, Landwirthe zu Alsbach, Langwaaden, Großrohr heim, Auerbach, Zwingenberg, Gernsheim, Erz⸗ hauſen, Wirhauſen, Babenhauſen, Harreshauſen und Langſtadt, die, auf ihren früher zehntpflichtigen Grundſtücken erzielten, zehntbaren Erzeuguiſſe ge