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Beleuchtung unterworfen und beſondens auf den Hauptpunkt, worauf es doch lediglich ankommt, hingewieſen wird, nämlich den, daß die Geſammt⸗ heit der Zehntpflichtigen bei der Verwandlung der Naturalzehuten in ſtändige Grundrenten zum Vor⸗ aus bedeutend gewinnt, und daß dieſelben nach eingetretener Verwandlung die Früchte ihres Fleißes und die der Verbeſſerung ihrer Landwirthſchaft nicht mehr mit einem zu dem desfallſigen Arbeits⸗ und Koſtenaufwande nichts beitragenden Zehntbe⸗
rechtigten zu theilen haben; ſo läßt ſich wohl mit
Zuverſicht die baldige Beſeitigung ſolcher Hinderniſſe erwarten, die Eigennutz oder andere Abſichten Ein⸗ zelner bisher noch der Verwirklichung der Ver⸗ wandlung entgegen zu ſtellen wußten. Es ſind ſelbige auch ſchon in unſerer vaterländiſchen landwirthſchaft⸗ lichen Zeitſchrift— und zwar in den Numern 22, 24 und 34 von 1832 erörtert, weshalb darauf verwieſen wird. 5 Beſonders wünſchenswerth iſt die Beförderung der Zehntverwandlung in ſtändige Renten auch noch um deswillen geworden, weil dadurch die gänzliche Ablöſung und ſomit Befreiung des Grundeigenthums von dieſer Laſt auf diejenige erleichternde Weiſe bedingt wird, die bekanntlich durch zwei von Seiten unſerer für das wahre Wohl aller Staatsangehörigen unabläſſig beſorgten hohen Staatsregierung den der⸗ maligen verſammelten Landſtänden vorgelegte Ge⸗ ſetzes-Entwürfe,(wenn dieſe, woran wohl nicht zu zweifeln ſein dürfte, die Zuſtimmung der Land⸗ ſtände erhalten) in Anſehung aller Grundlaſten be⸗ zweckt werden ſoll. f Daß übrigens die Verwandlung des größten Theils der fiskaliſchen Zehnten in ſtändige Grund⸗ renten ſchon bewirkt iſt, und in manchen Rentämtern dergleichen gar nicht mehr vorkommen, liefert ge⸗ wiß den Beweis für die den Zehntpflichtigen dar⸗ aus erwachſenden Vortheile, indem es bekanntlich nur von dem Willen der letzteren abhäugt, die Verwandlung eintreten zu laſſen oder nicht. g In dem Rentamte Friedberg ſtand in 31 Ge⸗ markungen dem großh. Fiscus der Naturalzehnt⸗
bezug ganz oder zum Theil zu. In 21 derſelben
iſt ſeit der Erſcheinung des desfallſigen Geſetzes vom 13. Aug. 1816 die Verwandlung eingetreten, und wenn ſolches in den übrigen 10 noch nicht geſchah, ſo liegt der Grund davon in beſonderen örtlichen Verhältniſſen, hauptſächlich aber darin, daß in allen
Zehntpflichtigen gewinnen ſolchen daher bei der Ver⸗
dieſen Gemarkungen der großh. Fiscus nicht allein 1 und mit Ausnahme von Einer Gemarkung immer
nur zum kleinſten Theile der Zehntberechtigte iſt.
Die Zehntpflichtigen würden alſo, ließen ſie auch 9 die fiscaliſchen Zehntantheile verwandeln, immer
noch die nicht fiscaliſchen, deren Verwandlung noch
zur Zeit nicht ſo erleichtert iſt, fort zu entrichten 4
haben. 5 a 5 F. 2 i 7 B.
Ueber Zehntverwandlung.
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„Das wirkſamſte und durchgreifenſte Mittel, 1 den Wohlſtand der Zehntpflichtigen zu befördern, liegt 5
achtet ihrer öfteren Erörterung, noch nicht allge⸗ mein genug gewürdigt zu ſeyn. Denn, wenn dieſes
der Fall nicht wäre, ſo könnten nicht mehr ſo viele 1
Zehnten beſtehen, als wirklich noch beſtehen, zumal die Verwandlung der fiscaliſchen Zehnten wenigſtens
äußerſt einfach und leicht auf den Grund der vor⸗
handenen Ertragsberechnungen zu bewerkſtelligen iſt,
ſtellung über ſie Genüge zu leiſten.“—
„Durch das Einſammeln der Zehnten und durch 1
das Zuſammentragen der einzelnen Zehntgarben, fer⸗ ner dadurch, daß Letztere mitunter geraume Zei
dem Einfluſſe des Wetters, den Beſchädigungen von
Menſchen und Thieren ausgeſetzt ſind, werden die Zehntfrüchte um einen Betrag geſchmälert, der zu einem Achttheile ihres geſammten Werthes geſchatzt iſt.“
„Der achte Theil desjenigen, was die Zehnt⸗“ pflichtigen entrichten, kommt alſo dem Berechtigte.
nicht zu gut, ſondern er geht auf dem Felde
loren. Dieſer achte Theil kann daher auch in den 1
Ertragsberechnungen nicht enthalten ſeyn, und die
wandlung ſchon im Voraus, ſo daß, wären damit auch keine weiteren Vortheile verbunden, ſie nach f ihr nur 700 fl. jährlich entrichten würden, wenn ihre Zehntabgabe zu 800 fl. im Durchſchnitt ange, ſchlagen werden müßte. 5 1
„Als rauher Ertrag kann deßhalb in der auf⸗
geſtellten Berechnung des jährlichen Werths eines
fiscaliſchen Zehnten nur die Summe von 700 fl
f 4 8 Zehnte
unſtreitig in der Verwandlung der Zehnten. „Dieſe unumſtößliche Wahrheit ſcheint, unge⸗
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905 5 a bleibt Lebhaft von dieſer Wahrheit überzeugt, kann ich da J 1 her nicht umhin, der Aufforderung zu einer Dar⸗ 5.
in der komm Zehnt wegfa


