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ich die in obigem Betreffe beſtehenden Vorſchriften hierunten uſammengeſtellt und brin e dieſelben unte
offentlichen Kenntniß.
1. Nach den 8s. 13, 33, 34 und 40 der Medicinalordnung vom 14. Auguſt 1822 ſind vorzugs⸗ weiſe die Phyſikatsärzte und Phyſikatswundärzte, hiernächſt aber auch die praktiſchen Aerzte und Wund⸗ ärzte verpflichtet, alle dürftigen körperlich Leidenden ihrer Wohnorte unentgeldlich ärztlich, wund⸗ und
hebärztlich zu behandeln.
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der geeigneten Anleitung zu einer gleichförmigen Verfahrungsweiſe hierdurch zu Ihrer und zugleich zur Dr
Die armen Kranken oder deren Angehörigen können ſich daher ohne Weiteres an dieſelben wenden, Na.
und ſind nur in dem Falle, wenn ihre wirkliche Armuth von dem betreffenden Arzte bezweifelt weed, ge⸗ halten, von dem Bürgermeiſter ein Zeugniß darüber nachzubringen. 1
II. Nach denſelben geſetzlichen Vorſchriften liegt den Phyſtkatsärzten die Verbindlichkeit ob, für die
armen Leidenden ihres Bezirkes uberhaupt, auch außerhalb ihres Wohnortes Sorge zu tragen. Sollten einzelue Phyſikatsärzte dieſer Pflicht in der ganzen Ausdehnung ihres Bezirks vollſtändig Genüge zu leiſten
nicht im Stande zu ſeyn glauben, ſo iſt mir darüber beſondere Vorlage zu machen, damit nach Maasgabe 1
des F. 32. IV. der Medicinalordnung die erforderliche Abtheilung des Phyſikatsbezirks in verſchiedene
Armenkrankenbezirke von mir getroffen werden könne. e f 0 Die praktiſchen Aerzte und Wundärzte haben keine poſitive Verpflichtung zur Armenkrankenpflege
außerhalb ihres Wohnortes, es ſey denn, daß ſie von dem Kreisrathe einen Armenkrankenbezirk angewieſen
oder beſonderen Auftrag von demſelben erhalten hätten. Es iſt vielmehr ihrer Menſchenliebe anheimgege⸗
ben, in wie weit ſie ſich aus freien Stücken der auswärtigen Armenkrankenpflege unterziehen wollen.
III. Die Sorge der Phyſikatsärzte für arme Kranke hat ſich nicht allein darauf zu erſtrecken, daß ſie dieſelben in Behandlung nehmen oder geeignetenfalls die Phyſikatswundärzte damit beauftragen, ſondern ſie haben zugleich hinſichtlich derjenigen, welchen es an den erforderlichen Nahrungsmitteln de. gebricht, bei den Bürgermeiſtern und nöthigenfalls bei dem Kreisrathe auf Unterſtützung anzutragen und überhaupt, wo es Noth thut, einzuſchreiten. N 4
IV. Die großh. Bürgermeiſter ſind verpflichtet, ſowohl wenn die Anzeige eines Arztes ihnen hierzu Veranlaſſung gibt, als auch wenn arme Kranke oder deren Angehörige darum auſtehen, ja wenn es die Umſtände erheiſchen, ſelbſt unaufgefordert, dafür zu ſorgen, daß den körperlich Leidenden ihrer Gemeinden die noͤthige ärztliche oder wundarztliche Hülfe zu Theil werde. 5 f 11 8 e
Dieſelben haben in ſolchen Fällen unverzüglich den einſchlägigen Phyſikatsarzt oder geeignetenfalls
den Phyſikatswundarzt unter gleichzeitiger Beſcheinigung, daß der Kranke unter die Klaſſe der Armen;
gehört, zu requiriren, ſich mit demſelben über die zweckmäßige Behandlung und Verpflegung des Kranken mit Rückſichtnahme auf ſachgemäße Koſtenerſparniß zu benehmen und nach Maasgabe der Verhältniſſe und Bedürfniſſe ſofort alle nöthigen Anordnungen unverweilt zu treffen.
Da die großh. Bürgermeiſter ſich neben ihrer Dienſtpflicht zugleich durch die Pflichten der Menſch⸗ g Tul 14 wahr
lichkeit aufgefordert fühlen müſſen, dieſe Obliegenheiten gewiſſenhaft zu erfüllen, ſo gewärtige ich mich um ſo zuverſichtlicher, daß ſich dieſelben keine Vernachlaßigung hierbei werden zu Schulden kommen laſſen. . Was die Gebühren der Medicinalbeamten für die auswärtige Krankenpflege betrifft, ſo können dergleichen nicht in Anſpruch genommen werden, wenn der Phyſikatsarzt oder Wundarzt gelegentlich anderer Geſchäfte in ſeinem Bezirke erkundete arme Kranke aufſucht und behandelt, wozu ſich dieſelben aus Pflicht⸗ gefühl ſtets aufgefordert ſehen dürften. 9 1 5 i
Wenn dagegen die Behandlung armer Kranken beſondere Reiſen der Phyſikatsärzte oder Wundärzte
über Land erfordern, ſo haben dieſelben dafür in Gemäßheit des Art. 85 der Gemeindeordnung und des §. 33 Satz IV. der Medicinalordnung die Hälfte der ihnen ſonſt gebührenden Tagegelder aus der betref⸗ fenden Gemeindekaſſe resp. Lokalarmenfond unter der Bedingung zu fordern, daß ſie entweder von dem Kreisrathe oder dem Bürgermeiſter zur ärztlichen Behandlung des armen Leidenden unter der Beſcheinigung, daß derſelbe unter die Klaſſe der Armen gehöre, requirirt worden ſind, oder wenn dieſe Reguiſition wegen
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