Ausgabe 
7.2.1835
 
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Linse

* Fritz.

Intelligenzblatt

für die

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im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M6. Sonnabend, den 7. Februar 1835. öäü l

Amtlicher Theil. Mathildenſtift.

Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben durch allerhöchſte Verfugung vom 24. v. M. die Geſetze

ber unter dem Namen Mathildenſtift in dem Kreiſe Friedberg gegründeten Spar⸗, Leih- und Unterſtützungskaſſe im Intereſſe der betheiligten Gemeinden zu genehmigen geruht. Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, erſuche ich alle Biedermänner des Kreiſes, für das Gedeihen dieſer gemeinnützigen Anſtalt durch Rath und That mitzuwirken. Die Kaſſe wird inskünftige jeden Mittwoch von 9 Uhr an dahier in der Wohnung des Herrn Speicherberwalter Sehrt und in Klein⸗ karben in der Wohnung des Herrn Diſtriktseinnehmer Rauſch eröffnet ſeyn. Denjenigen, welche Geld aus dem Mathildenſtift zu leihen wünſchen, iſt anzurathen, ſich deshalb zuvor an die in Nro. 49 des Intel. Blattes vom Jahr 1834 benannten Direktoren und Ausſchußmitglieder resp. die großh. Bürgermeiſter zu wenden, damit ihre Papiere in Ordnung kommen und ſie an den mittwöchigen Zahltagen keinen Aufent⸗ halt erleiden. Auch wird bei dieſen Herren eben ſo wie bei mir jede in Bezug auf das Mathildenſtift gewünſchte Auskunft gerne ertheilt werden.

Friedberg den 4. Februar 1835.

Der großh. heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg. Küchler.

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Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an ſaͤmmtliche Phyſikatsaͤrzte, Phyſikatswundaͤrzte, praktiſche Aerzte und Wundaͤrzte und die ö großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.

Betreffend: Die Behandlung und Verpflegung armer Kranker

Die Geſetze im Großherzogthum Heſſen und die auf den Grund derſelben erlaſſenen Verfügungen

verſichern jedem armen Leidenden ſchnelle ärztliche Hülfe und Unterſtützung.

Es könnte daher nur in einer Unkenntniß oder einer fehlerhaften Anwendung derſelben begründet

ſeyn, weun die Forderungen der Menſchlichkeit in dieſer Beziehung irgendwo unerfüllt blieben. 5 Damit dergleichen Fälle fernerhin vermieden und jeder arme Kranke der ärztlichen Hülfe theilhaftig

werden möge, welche er in dem Staats- und resp. Gemeindeverband zu fordern berechtigt iſt, ſo habe

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