Ausgabe 
14.6.1834
 
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indeſſen durch beſondere Erhebung geſchehen ſoll, ſo muß der Ausſchlag auf ſammtliche Beſitzer von tragbarem Muttervieh geſchehen.

14) In allen dieſen und ähnlichen Fällen, in welchen eine Erhebung oder Verwendung, ſey es an Geld oder Naturalien, für gemeinheitliche Einrichtungen und Zwecke entweder für die Gemeinde ſelbſt, oder auch nur durch dieſe fur Dritte(z. B. Erhebung und Ablieferung von Zehntgrundrenten) ſtatt finden ſoll, muß die Erhebung im Voranſchlage erörtert und in dem Berathungsprotokoll unter Angabe der Gründe die Norm angegeben werden, nach welcher die Erhebung geſchehen ſoll. Zugleich iſt dabei zu bemerken, ob alle Ortsbürger oder Ortseinwohner dazu nach gleichen Theilen beizutragen haben, oder wie anders und wer etwa ganz von Beiträgen befreit iſt.

Fand eine ſolche Berathung und Eintragung im Voranſchlage nicht ſtatt, ſo iſt die betreffende Einrichtung nicht als Gemeindeſache, ſondern als eine Privatſache zu betrachten und die Erhebung des Aufwands darf durchaus nicht unter Mitwirkung der Ortsvorſtände und der Gemeindeeinnehmer erfolgen. Wer hiergegen handelt, den treffen unnachſichtlich die im Art. 79 der Gemeindeordnung angedrohten Nachtheile.

45) In Bezug auf den Forſtwirthſchaftsplan muß im Berathungsprotokolle genau angegeben werden:

a. Wie hoch ſich das Holz, welches zum Verkauf beſtimmt iſt, nach dem Tarifpreis berechnet.

b. Wie viel Loosholz im Ganzen an die Bürger abgegeben wird, wie viel ein jeder einzelne Bürger bekommt und ob die Rechte aller Bürger daran gleich ſind oder nicht. Etwaige Ungleichheiten ſind näher zu begründen.

46) Wo von Gemeinden Zehntgrundrenten zu erheben und abzuliefern ſind, darf die Norm fuͤr deren Erhebung nicht nach der Größe der pflichtigen Grundſtücke, ſondern nur nach dem rauhen Zehntſteuer kapitale bemeſſen werden. In der Regel können ſolche Regiſter nur durch den Steuerkommiſſär auf geſtellt werden und keines Falls darf eine Erhebung ſtatt finden, bevor die Regiſter von mir für executoriſch erklärt ſind.

7) Wenn von den Kirchen- oder Schulvorſtänden Beiträge aus den Gemeindekaſſen fur kirchliche oder Schulzwecke in Anſpruch genommen und verwilligt worden ſind, ſo darf nicht verſäumt werden, die ſelben in dem Gemeindevoranſchlage in Ausgabe vorzuſehen.

18) Für den Vicinalwegbau iſt eine den Kräften der Gemeinde entſprechende Summe auszuſetzen. Ins beſondere darf ein Anſatz für die Unterhaltung bereits angelegter Vicinalwege durchaus nicht fehlen. 9) Unter dem Artikelfür unvorhergeſehene Falle iſt keine zu ſpärliche Summe einzutragen, damit

eintretenden Falls die Verwaltung nicht in Verlegenheiten kommt.

40) Rückſichtlich der Anwendung der Beſtimmungen der Art. 90 und 91 der Gemeindeordnung verweiſe ich Sie auf das höchſte Ausſchreiben vom 7. November 1827, unter dem Bemerken, daß eine Nicht berückſichtigung deſſelben die Umſtellung des Voranſchlags auf Koſten des betreffenden Bürgermeiſters zur Folge haben müßte.

2 Koſten für Fertigung der Voranſchläge und Rechnungsſtellung dürfen im Voranſchlage nicht vorgeſehen werden, wohl aber werden Abſchriftsgebühren dafür und die Koſten für die gedruckten Formularien und den Einband gebilligt.

Nach dieſen Vorſchriften werden Sie genau verfahren und dafür ſorgen, daß die Voranſchläge pro 1835 ganz vollſtändig bis längſtens zum 30. Juli l. J. bei mir einkommen, indem ich gegenfalls, weil auch mir höchſten Orts beſtimmte Friſten für deren höhere Vorlage geſetzt ſind, genöthigt ſeyn würde, dieſelben durch expreſſe Boten auf ihre Koſten bei Ihnen abholen zu laſſen.

Friedberg den 8. Juni 1834. Kuͤchler.