Ausgabe 
14.6.1834
 
Einzelbild herunterladen

oder nur theilweiſe ausgeführt worden ſind, welche für das Jahr 1833 vorgeſehen waren, ſo daß mithin die dafür vorgeſehenen Mittel ganz oder theilweiſe noch vorhanden ſind, ſo werden Sie folgende Fälle unterſcheiden:

a. Die Gründe, welche der Vollendung der Einrichtungen ꝛc. im Wege ſtanden, ſind weggefallen. In dieſem Falle muß, damit nun die Vollendung im Jahr 1834 bewirkt werden könne, von dem Bür⸗ germeiſter unverweilt die Uebertragung des im Jahr 1833 unter dem beſonderen betreffenden Artikel erübrigten Kredits auf das Jahr 1834 in beſonderem Berichte mit Angabe dieſes Artikels und der betreffenden Klaſſe bewirkt werden. Es ſoll dies vor Abſchluß der 1833r Ueberſicht geſchehen, und daß es geſchehen, in der beigefügten Verwaltungsrechenſchaft beſonders bemerkt werden. Auch iſt der Betrag der alſo übertragenen Kredite unter der fraglichen Ueberſicht an dem verbleibenden Ueberſchuß klaſſenweiſe in Abzug zu bringen. Denn diejenigen Theile deſſelben, welche im Jahr 1834 verwendet werden ſollen, können keine Einnahmequelle für das Jahr 1835 bilden. Ferner kann es ſeyn:

p. Die der Ausführung im Wege ſtehenden Hinderniſſe beſtehen noch immer, und deren Beſeitigung iſt auch bis zum Jahr 1835 nicht zu erwarten. Dieſenfalls werden die im Jahr 1833 dafür vorgeſehen

geweſenen nun erübrigten Mittel in der vergleichenden Ueberſicht von 1833 dem Ueberſchuſſe beige-

ſchlagen, und mit dieſem als Einnahme für das Jahr 1835 in dem 1835r Voranſchlag eingetragen. Daß jene Hinderungsgründe in der Verwaltungsrechenſchaft genau angegeben und begründet werden müſſen, verſteht ſich übrigens von ſelbſt. Endlich kann es ſeyn:

c. Die Hindernißgründe beſtehen zwar noch, es iſt aber zu erwarten, daß ſie bis zum Jahr 1835 ent fernt ſeyn werden. In dieſem Falle iſt wie unter b. zu verfahren. Außerdem wird aber noch nöthig, daß auch die Ausgabe für eine ſolche Einrichtung, Anſchaffung ꝛc. neu in den 18351 Voranſchlag aufgenommen werde.

7) Die Beſtimmung meines Ausſchreibens vom 18. Juni v. J., daß von den Rückſtänden aus vorderen Jahren in dem neu aufzuſtellenden Voranſchlag nur ſo viel in Einnahme gebracht werden darf, ald davon muthmaaslich wirklich eingehen wird, wiederhole ich hiermit.

8) Eben ſo die dort unter Nro. 7 geſchehene Empfehlung der Ausſicht eines Betriebskapitals.

9) Die Aufbringung der Gemeindebedürfniſſe ſoll, in ſo weit nicht andere Mittel dazu vorhanden ſind, nach Art. 76 89 der Gemeindeordnung in der Regel durch förmliche Umlagen vermittelſt Steuer⸗ ausſchlägen in den verſchiedenen Klaſſen erfolgen. Ausnahmen von dieſer Regel laſſen ſich nur in ſeltenen Fällen rechtfertigen, und müſſen jedenfalls auf diejenigen Anſtalten und Einrichtungen beſchränkt werden, welche zwar Namens der Gemeinde getroffen werden, aber doch nur einem Theile derſelben zum Vortheile gereichen können.

10) Es folgt daraus, daß wenn bisher hin und wieder gemeinheitliche zum Beßten des Ganzen angeſtellte Diener, z. B. Feldſchützen, mit ihrer Beſoldung zum Theile an einzelne Gemeindeglieder gewieſen ſind, dies ungeſetzlich iſt. Die Beſoldung der Feldſchützen muß auf das Geſammtſteuerkapital aller In- und Ausmärker ausgeſchlagen werden, und es darf daher namentlich keine Erhebung von ſogenannten

Schützengarben bei den einzelnen Güterbeſitzern mehr ſtatt finden.

110 Hinſichtlich der Schullehrerbeſoldungen verweiſe ich Sie auf mein Ausſchreiben an die Schulvorſtände vom 21. Februar 1834(Intelligenzblatt Nro. 9).

1) In Anſehung der gemeinheitlichen Hirten iſt nach dem unter Nro. 9 Geſagten die Erhebung einer Pfründe nach beſonderer Norm zuläſſig. Die Beiträge ſind nach Verhältniß der Anzahl der Stücke Vieh zu berechnen, welche ein Jeder treibt. Wer kein Vieh beitreibt, iſt auch nicht Beitragspflichtig. Uebrigens ſcheint es, wenn die Einkünfte des Gemeindevermögens in II. Klaſſe ohne die Nothwendig keit einer Umlage dazu hinreichen, und der Gemeinderath dafür ſtimmt, ſtatthaft, und iſt ſogar empfehlenswerth, daß die Erhebung einer Hirtenpfründe ganz unterbleibe, und der Hirt ſeine voll ſtandige Beſoldung aus der Gemeindekaſſe in II. Klaſſe erhalte.

13) Daſſelbe gilt von den Koſten für die Anſchaffung und Unterhaltung des Faſſelviehes. Wenn dieſelbe

160

17

auc dieſ