Intelligenzblatt
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drr, SM rovinz berhes sen im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
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eidermeiſin 7 i 7 g 24. Sonnabend, den 14. Juni 1834.
Schneide a. Miß Amtlicher Theil. Schultheiß—
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
Schnedden g an die großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes. a Hock,
Betreffend: Die Aufſtellung der Gemeindevoranſchläge für das Jahr 1835 im Kreiſe Friedberg.
Zur Aufſtellung der Gemeindevoranſchläge pro 1835 iſt die Zeit erſchienen. Es dienen Ihnen dabei die Vorſchriften der Gemeindeordnung Art. 61— 64 und 76— 92, a vie die vorliegenden Ausſchreiben, in ſo weit dieſe mit den folgenden Beſtimmungen in Einklang 1. Wil, ur Richtſchnur. Nachſtehende Anweiſungen hebe ich zu Ihrer Nachachtung noch beſonders hervor 9) Die Voranſchläge ſind nach Art. 62 der Gemeindeordnung dreifach auszufertigen. Eine Ausf. 1g o Wille bleibt in den Händen des Bürgermeiſters zurück. Zwei vollſtändige Exemplarien, beide verſehen mit ine Tochln allen nöthigen Beilagen und Belegen, ſind dagegen längſtens bis Ende Juli an mich einzuſenden 2 Die Voranſchläge ſollen ein möglichſt getreues Bild über die beabſichtigte nächſtjährige Verwal des Gemeindevermögens und über alle muthmaaslichen Einnahmen und Ausgaben einer Geme enthalten, ſo daß der geſammte Haushalt derſelben im Ganzen und ſeinen einzelnen Theilen da überſehen werden kann. 7) Jeder Anſatz in dem Voranſchlage muß im Berathungsprotokoll kurz aber begründet erlautert ſeyn, insbeſondere ſind die Gründe für etwaige Abweichungen von Anſaͤtzen im vorderen Jahre genau anzugeb 1 4) Außer dem Berathungsprotokolle dürfen namentlich die vergleichende Ueberſicht der Einnahmen und 2 Ausgaben vom Jahr 1833 nebſt Verwaltungsrechenſchaft, das Verzeichniß der Gemeindeſchulden, der 1., 2 N Auszug aus dem Forſtwirthſchaftsplan, das Verzeichniß der Beſoldungen der gemeinheitlichen Din die Ueberſchläge über die Koſten beabſichtigter Bauten, Reparaturen und ſonſtiger Anſtalten und An— ſchaffungen, und die Beſcheinigung der Benachrichtigung der Höchſtbeſteuerten resp. des Rentamtes, von den Umlagen nicht fehlen. Dieſelben ſind gehörig zu numeriren und zu paginiren. — D Der Voranſchlag für das Jahr 1835 wird auf das Ergebniß der Rechnung von 1833 gegrü Das Jahr 1834 kommt dabei in der Regel gar nicht in Betrachtung; denn dieſes l en Voranſchlag mit beſtimmter Einnahme und Ausgabe, wovon angenommen werden muß, das n, wenn der Voranſchlag vorſchriftsmaͤßig durchgeführt wird, ſich gegen einander aufwägen. — 55 Sollte der Fall eintreten, daß in einer Gemeinde Einrichtungen, Anſtalten oder Arbeiten untorhlieben
Helena,
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