Ausgabe 
12.4.1834
 
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Um dieſen Obliegenheiten in Bezug auf die beſtehenden und zukünftigen Proceſſe der Gemeinde

gehörig Genüge leiſten zu konnen, bin ich zu folgender Verfügung veranlaßt:

1) Die großh. Bürgermeiſter haben ein Verzeichniß über alle dermalen in ihren Gemeinden beſtehendeſ gemeinheitlichen Proceſſe aufzuſtellen und binnen 4 Wochen ohne beſonderen Begleitungsbericht ay mich einzuſenden.

Die Aufſtellung deſſelben erfolgt nach Anleitung des Ihnen darüber beſonders zukommenden ge druckten Formulars, deſſen Sie ſich auch dazu bedienen werden.

2) In allen zukünftigen Fällen, in welchen der Gemeinderath beſchloſſen haben wird, einen Proceß, gleichviel als Kläger oder Beklagter, für die Gemeinde zu führen, iſt mir binnen der nächſten 8 Tag unter Anſchluß des darüber gepflogenen Berathungsprotokolls Anzeige zu machen.

Das Berathungsprotokoll muß außer der Namhaftmachung des oder der Gegner zugleich ein genaue Bezeichnung des Gegenſtandes des Rechtsſtreites und eine Anführung der Gründe für das Recht der Gemeinde enthalten.

3) Zur wirklichen Führung gemeinheitlicher Proceſſe ſelbſt iſt geſetzlich nur allein der Bürgermeiſter oder deſſen Stellvertreter der Beigeordnete(vergl. Art. 21 und 22 der Gemeindeordnung) berufen. Der Gemeinderath iſt und ſoll nach Wort und Sinn des Geſetzes nur berathende, nicht aber ausführende Behörde ſeyn. Es iſt daher auch in der Regel ganz unzulaͤßig, daß ein Gemeinderath zur Proceß führung beauftragt werde, und noch unſtatthafter, daß, wie ich hin und wieder wahrgenommen, mehrere Gemeinderäthe zugleich den Betrieb einer Proceßſache übernehmen oder beſorgen. Dies gilt ſowohl rückſichtlich der Verhandlungen vor Gericht als mit dem Anwalte der Gemeinden. Ich werde deshalb auch inskünftige in der Regel keine Diäten von Gemeinderäthen in Proceßſachen mehr billigel,

wenn nicht das Gericht ſelbſt die Vorladung der Gemeinderaͤthe verfügt haben ſollte. Von dem Inhalte dieſes Ausſchreibens iſt der Gemeinderath in Kenntniß zu ſetzen.

Friedberg den 8. April 1834.

Kuͤchler.

Das Kloſter Arnsburg.) In dem Umfange der Wetterau lagen ſonſt mehrere Kloſter, zum Theil noch aus uralten Zeiten

) Der Leſer erwarte keine vollſtändige Geſchichte und Beſchreibung dieſes Kloſters; ſie wäre hier nicht am rech ten Orte. Wir wollen auf die Merkwürdigkeiten unſerer Gegend nur aufmerkſam machen. Dem, der weiter gehen und mehr wiſſen will, empfehlen wir folgende Schriften:

1)(Kolb) Aquila certans. Frankfurt 1687. Fol. Cine weitläufige Streitſchrift, welche hauptſächlich beſtimmt iſt, die Rechte des Kloſters gegen das Haus Solms zu ver theidigen.

2) An die Römiſch-Kaiſerliche Majeſtät Aller-Unterthaͤnigſte Supplica pro restitutione in integrum et reformando concl. d. 21. Dec. 1715 ete. des Gräfl. Hauſſes Solms. In Sachen Cloſter Arnsburg contra Solms. Mit Beila gen Num. 1 bis 133. Fol.

3) An die Römiſch-Kaiſerl. Majeſtät Aller-Unterthänigſte Supplica pro Restitutione in integrum et reformando eoncl. d. 13. Jan. 1716 etc. des Gräfl. Hauſſes Solms. In Sachen Cloſter Arnsburg contra Solms. Mit Beila gen Num. 1 ad 25. Fol.

ſtammend, und darum nicht ohne Bedeutug für den Freund der Geſchichte. Nachdem ſie ihre ſtimmung verloren hatten, gieng der größte The faſt ganz unter, ſo daß man von mehreren kaun den Ort weiß, wo ſie ſtanden. Andere ſind in Pacht- oder Meierhöfe umgewandelt, ſo daß ma auch ihnen faſt nicht mehr anſieht, was ſie urſprüng lich waren.

Eins der ausgezeichnetſten wetterauiſchen Kloſter

Beide Schriften ſind, wie man ihnen an der Stirſe anſieht, Streitſchriften, enthalten aber ſchätzbare Urkunden zur Geſchichte des Kloſters.

4) Commentatio historica de antiquo romano castro aquila vulgo Arnsburg in Wetteravia ete. Gisse(1774) 4. Dieſe Schrift erſchien bei Gelegenheit des ſechshunder jährigen Jubiläums, welches am 28. Juli 1774 unter den Abte Bernhard Birkenſtock gefeiert wurde, und en hält die Reihe ſämmtlicher Aebte, läßt aber hier und de eine ſorgfältige Hand vermiſſen, wie ſpäter gezeigt werden wird. Vortreffliche Fingerzeige gibt endlich J. E. Chi Schmidt im zweiten Theile ſeiner Geſchichte von Heſſen, S. 150 und folg. f

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