Ausgabe 
12.4.1834
 
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Intelligenzblatt

für die S 0 rovinz im Allgemeinen,

758 L* Gberhessen den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. M15. Sonnabend, den 12. April 1834.

Amtlicher Theil. der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an die großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.

Betreffend: Die Führung von Gemeindeproceſſen.

Der Art. 75 der Gemeindeordnung ſchreibt in obigem Betreff Folgendes vor:

In Beziehung auf die von einer Gemeinde zu führenden gerichtlichen Proceſſe kann jeder ais Kiger gegen eine Gemeinde ohne beſondere Ermächtigung auftreten und der Bürgermeiſter kann in jpem alle ſich conſervatoriſcher Rechtsmittel zur Erhaltung des Beſitzſtandes bedienen. In allen übrigen gen darf der Gemeinderath Activ- und Paſſivproceſſe nach eigener Ueberzeugung durch den Bürgermei ie führen laſſen, geſchieht dies aber ohne Ermächtigung der hoheren Negierungsbehörde und das Gericht iwet, daß der Proceß von Seiten der Gemeinde muthwilliger Weiſe(frivol) geführt worden ſey, ſo nus das Gericht erkennen, daß die Mitglieder des Gemeinderaths, welche die Führung des Proeeſſes beimmt haben, perſönlich verpflichtet ſind, alle Proceßkoſten zu tragen und dem Gegner zu erſtatten.

Die Entſchließung des Gemeinderaths, ob derſelbe von der ihm in dieſem Art. eingeräumten Be furiß Gebrauch machen will, erfordert nach Art. 31 der Gemeindeordnung eine förmliche Berathung, Atimmung und Protokollaufnahme in geſetzlicher Gemeinderathsverſammlung.

Indem ich Ihnen dieſe geſetzlichen Beſtimmungen in's Gedächtniß zurückrufe, bemerke ich weiter: Poceſſe erzeugen einen oft langjährigen zweifelhaften Rechtszuſtand, ſtören den Rechtsfrieden und ſind in da Regel für den Gemeindehaushalt verderblich. Es muß daher Ihr ſtetes Beſtreben ſeyn, Proceſſe nöglichſt zu vermeiden und durch unermüdliche Verſuche einer gütlichen Ausgleichung zu beſeitigen. Kann indeſſen eine Rechtskränkung der Gemeinde nicht im Wege der Güte wieder ausgeglichen werden, ſo er heſcht es die Pflicht der Ortsvorſtände, alle Rechtsgründe und Beweismittel für das gefährdete Recht da Gemeinde mit Sorgfalt aufzuſuchen und geltend zu machen, damit ein nothwendig gewordener Proceß in möglichſter Kürze zu ſeinem Ende gebracht werden möge.

Für die obere Verwaltungsbehörde erſcheint es dagegen als eine beſondere Aufgabe, die Thätigkeit der Ortsvorſtände in allen dieſen Beziehungen zu überwachen, und zugleich je nach den verſchiedenen Ver lältniſſen, bald durch Abmahnung, bald durch Unterſtützung der Ortsvorſtande, bald auch durch Ver⸗ mitlung der gütlichen Beilegung eines Rechtsſtreits, für die Entfernung der Proceſſe mitzuwirken.