Ausgabe 
9.8.1834
 
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IX. Es wird empfohlen, das Alleinhuten auf gewiſſe und geeignete Stunden des Tags zu beſchränken und dieſerhalb, nach vorgängiger Anhörung der Lokalpolizeibehörden, die geeigneten Vorſchriften zu geben.

X. Es iſt für alsbaldige und ſtrenge Beitreibung der erkannten Geldſtrafen und für alsbaldige und ſtrenge Vollziehung der erkannten Gefängnißſtrafen zu ſorgen.

XI. Das Regulativ für die Abhaltung der Feldrügegerichte vom 7. Juni 1825(Nr. 27 des Reg. Blatts) in Bezug auf vollſtändige Aufſtellung der Frevelverzeichniſſe und diejenigen Frevel und Feld ſchäden, welche unverzüglich zur Anzeige zu bringen und zur gleichbaldigen Unterſuchung und Beſtrafung geeignet ſind, iſt einzuſchärfen.

Wir weiſen Sie an, ſich hiernach zu bemeſſen und nach den in dieſem Reſcript gegebenen Anden tungen die nach den lokalen Verhältniſſen erforderlichen Verfügungen zu erlaſſen, in Anſtandsfallen aber

an uns zu berichten. du Thil.

Dr. Horſt.

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Diers be an die Vorſtande der Lokal-, Kirchen-, Stiftungs- und Schul-Fonds des Kreiſes, mit Ausnahmt der ſtandesherrlichen Bezirke. Betreffend: Die Controlirung der unſtaͤndigen Einnahmen der Lokal, Kirchen., Stiftungs- und Schul-Fonds.

In Bezug auf das Ihnen in beſonderem Abdrucke zugefertigte Ausſchreiben des höchſtpreislichen Miniſterii des Innern und der Juſtiz d. d. 12. May l. J. bemerke ich, daß Sie die dafür eingerichtete Controlebücher ganz in der Kürze erhalten werden. Ich empfehle Ihnen, ſogleich nach deren Empfafg für die Nachtragung der bisherigen unſtändigen Einnahmen des Jahres 1834 darin Sorge zu tragen, und ſich überhaupt die pünktliche Führung derſelben nach Maasgabe der höchſten Vorſchriften angelegen ſeyn zu laſſen.

Friedberg am 6. Auguſt 1834.

Kuͤchler.

Das großherzoglich heſſiſche Landgericht Friedberg

an die großh. Buͤrgermeiſter und Beigeordneten des Bezirks.

Betreffend: Die Abſchätzung von Gebaͤuden.

Wir machen Sie wiederholt darauf aufmerkſam, daß in allen Fällen, wo Gebaude abzuſchätzen ſind, dieſe Taxation durch verpflichtete Bauverſtändige geſchehen muß. Taxationen von Gebäuden durch andere Perſonen werden ſtets als formwidrig zurückgewieſen und die Gebühren dafur geſtrichen werden.

Friedberg den 5. Auguſt 1834. Hofmann.

worden. Der Ort, wo ſie ſich befindet, iſt eine

Die neue Tropfſteinhoͤhle zu Oberkleen. a kaum eine Viertelſtunde ſüdlich von Ober

Naturmerkwürdigkeiten dürfen wir nicht mit Stillſchweigen übergehen. In unſerer Nachbarſchaft bei dem königlich preußiſchen Dorfe Oberkleen namlich, gute anderthalb Stunden von Butzbach, iſt vor Kurzem eine Tropfſteinhöhle entdeckt

kleen entfernt liegende Anhöhe von etlichen hundert Fuß. Rund um ſieht man Kalk-(Marmor-) Steine zu Tag kommen, und werden auch viele derſelben zu Kalk gebrannt, oder zum Straßenbaue benutzt. Als man zu letzterem Behufe vor einiger Zeit ein

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