Ausgabe 
9.8.1834
 
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im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M32. Sonnabend, den 9. Auguſt 1834.

Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an die großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.

Betreffend: Die Verbeſſerung der Feldpolizei.

Indem ich Ihnen durch nachſtehenden Abdruck von dem höchſten Orts erlaſſenen Ausſchreiben in tigem Betreffe Nachricht gebe, fordere ich Sie auf, ſich darnach, in ſo weit es in Ihren Geſchäftskreis enſchlägt, genau zu achten, und nicht zu verſäumen, überall, wo es Noth thut, alsbald die den Lokal⸗ terhältniſſen entſprechenden Anträge zu Verbeſſerung der Feldpolizei zu ſtellen. Friedberg den 5. Auguſt 1834. Kuͤchler.

Miniſterialſchreiben an ſaͤmmtliche großherzogl. Kreisraͤthe.

In Bezug auf die einzelnen, in rubricirtem Betreff von Ihnen erſtatteten Berichte werden nunmehr ſolgende Entſchließungen ertheilt:

I. Es iſt auf eine ſorgfältigere Wahl der Feldſchützen, wie bisher, zu ſehen.

II. Die Zahl der Feldſchützen iſt, wo dieß nicht ſchon der Fall iſt, nach dem wirklichen Bedürfniß er einzelnen Diſtricte zu vermehren.

III. Es iſt für beſſere Belohnung der Feldſchützen zu ſorgen.

IV. Die Feldſchützen ſind nicht mehr willkührlich zu entlaſſen, ſondern es ſoll eine Entlaſſung nur ron Ihnen aus erheblichen Gründen der Verwaltung oder in Folge einer Unterſuchung wegen beſchuldigter Dienſtnachläſſigkeit oder Dienſtuntreue Statt finden.

V. Die Verbindung anderer gemeinheitlicher Dienſte mit dem Feldſchützendienſt ltzterer gehörig verſehen werden ſoll, als incompatibel erſcheinen, iſt unzuläſſig.

VI. Es iſt eine gewiſſe Anzahl rechtlicher Güterbeſitzer in einer jeden Gemeinde für die Mithand habung des Feldſchutzes beſonders intereſſiren zu ſuchen und, in ſo fern dieſes gelingen ſollte, darauf en die von ihnen gelegenheitlich wahrgenommenen Frevel zur Anzeige zu bringen, mitzuverpflichten.

VII. Es ſind auſſerordentliche nächtliche Schutzwachen in den Sommer- und Herbſt-Monaten, leſonders in dringenden Fällen und wenn der Frevel an einem Orte überhand nimmt, anzuordnen.

VIII. Es iſt eine ſtrenge Controle auf die Feldſchützen durch die Bürgermeiſter und Gemeinderäthe eintreten zu laſſeu.

welche damit, wenn