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39 Art. 31 der Gemeindeordnung zuvor eingeholt zu haben, ſo geſchieht dies auf ſeine Gefahr und 40
Schuld ſoll, wenn der Steigerer zahlungsunfähig iſt oder wird„ von ihm ſelbſt beigetrieben werden. 3) Eben ſo haftet der Bürgermeiſter, wenn er Ortsfremden ohne Bürgſchein Zahlungsfriſt verwilligt. 4) Wenn auf Bürgſchein Borgfriſt gegeben werden ſoll, ſo muß dieſelbe ſtrenge nach der in dem unter Anl. C. beigefügten Formular angedeuteten Form geleiſtet werden. Die Bürgſcheine ſind in ſo lange ſorgfältig aufzubewahren bis Zahlung geleiſtet iſt.
§. 8. Ausſtellung von Holzverabfolgungsſcheinen.
Ohne eine beſondere urkundliche Verabfolgungsanweiſung(Abfuhrſchein) darf keinerlei Holzabfuhr oder Abgabe, weder an Beſoldungs-, Loos-, Armen- oder ſonſt aus der Hand abgegebenem Holz noch an verſteigertem Holze, aus einem Gemeindewalde ſtatt finden.
Soll Holz aus der Hand abgegeben, oder verſteigertes Holz verborgt werden, ſo ſind die Verabfol— gungsſcheine von dem betreffenden Bürgermeiſter auszufertigen. Muß dagegen von dem Steigerer vor der Abfuhr baare Zahlung geleiſtet werden, ſo hat der Gemeindeeinnehmer dieſelben auszuſtellen.
Der Erſtere hat ſich dazu des Formulars D. und der Letztere des Formulars E. zu bedienen.
Nach dieſen Vorſchriften haben ſich die großh. Bürgermeiſter pünktlich zu achten, und zugleich den Gemeinderath und Gemeindeeinnehmer davon zu ſeinem Bemeſſen in Kenntniß zu ſetzen.
Sollte Ihnen irgend eine Beſtimmung unklar ſeyn, ſo werden die betreffenden Herrn Revierförſter eben ſo wie ich ſelbſt gerne bereit ſeyn, Ihnen die gewünſchte Aufklärung zu geben.
Friedberg den 30. November 1834.
Kuͤchler.
Schulſachen. (Beſchluß.)
Gleichzeitig hatte dieſer Verein, ſo wenig Mit— glieder er auch zahlte, und ſo unbemittelt dieſe auch an ſich ſelbſt ſind, den Zweck, arme und von aller Welt verlaſſene Schullehrers-Wittwen in Zeit der Noth nach Kräften zu unterſtützen.
Einſender dieſes kann verſichern, daß eine Wittwe, welche ein halbes Jahr lang mit Brod unterſtützt wurde, mit Thränen erklaͤrte:„Sie würde verhungert ſeyn, wenn ihr nicht dieſe Hülfe zu Theil geworden wäre.“ Weit entfernt ſey es, mit ſolchen Handlungen hier zu prahlen(denn die linke Hand ſoll nicht wiſſen, was die rechte thut, und Dürftige zu unterſtützen vergleiche ich einer Pflanze, welche nur im Schatten gedeiht); allein da ein treuer Bericht über dieſen Verein durch Auf⸗ forderung des Intelligenzblattes der Oeffentlichkeit hiermit uͤbergeben wird, ſo durfte auch dieſes nicht unberührt bleiben. Vielleicht erreicht Einſender ſei— nen Zweck: auch andere Schullehrervereine zu ähn⸗ lichen Handlungen zu beſtimmen,„denn Arme habt ihr allezeit bei euch.“
So war dieſer Verein vom Jahr 1821 bis zum Herbſte 1832 beſchaffen. Im Herbſte 1832 wurden die Bücher unter die Geſellſchaftsmitglieder verſtei⸗
gert und die Konferenzen auf ein halbes Jahr, po— litiſcher Gründe wegen, ausgeſetzt. Nach Verlauf dieſes halben Jahres wurden die Konferenzen wie⸗ der fortgeſetzt.
Da nun im Laufe dieſer Zeit das neue Schul— geſetz erſchien und das ganze Schulweſen unter der Leitung des Hrn. Oberſchulinſpektors Heſſe, eines ſo warmen und thätigen Schulfreundes, kam; ſo wurde hierdurch ein neuer Geiſt unter den Lehrern geweckt. Ueberall entſtanden Lehrer-Vereine, und überall in unſerm Großherzogthume zeigt ſich ein reges Streben, mit dem Zeitgeiſt vorwärts zu ſchrei— ten. Möge Gott dieſes Streben ſegnen; aber er wolle auch den Sinn ſolcher Männer lenken, welche einen weſentlichen Einfluß auf Verbeſſerung des Schul— weſens haben, daß die Schullehrer-Wittwenkaſſe auch einigermaßen das werde, was die ſo billigen Wünſche aller Schullehrer von einer ſolchen Auſtalt erwarten dürfen, daß die elenden Schulzimmer, die den Keller— wohnungen gleichen, endlich in Schulſäle, die der Menge der die Schule beſuchenden Kindern ange— meſſen iſt, umgewandelt werden, und daß endlich die zu ſo vielem Verdruſſe Veranlaſſung gebenden und dem Lehrer ſo manchen Kummer in ſeinem ſo mühevollen Stande verurſachenden ſogenannten Schul— gelder aus Gemeinde-Kaſſen bezahlt würden.
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