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rechter Hand der Zeitfolge nach fortlaufend mit römiſchen Ziffern numerirt werden, das erſte mit Nr. I., das zweite mit Nr. II. u. ſ. w.
3 Die Spalten der zum Eintrag der einzelnen Verſteigerungsnummern beſtimmten, im Verſteigerungs—
protokoll einliegenden, Formularbogen haben Sie ſtets genau und ſorgfältig auszufüllen.
Das Protokoll wird vorher ſchon zu Hauſe, nach Anleitung des Holzabzählungsprotokolls und in der Aufeinanderfolge des Holzpreistarifs, ſoweit vorbereitet, daß darin nur die Spalten:„Namen und Wohnort der Steigerer und Meiſtgebot/ im Walde noch auszufüllen bleiben. Der Naturalbetrag jeder einzelnen tarifmäßigen Abtheilung iſt vorher für ſich abzuſchließen und nach der Verſteigerung nur die Meiſtgebote zu ſummiren.
J Die Verſteigerung ſelbſt hat in der Reihenfolge ſtatt, in der das Holz im Walde ſitzt. So oft ein Sortiments- oder Holzarten-Unterſchied vorkommt, wird die betreffende, nach Ziffer 3 dieſes Paragraphs ſchon im Verſteigerungsprotokolle vorbereitete Abtheilung in dieſem aufgeſucht und nach erfolgtem Zuſchlag auf die Querlinie der ausgebotenen Holznummer zuerſt das Meiſtgebot und dann der Name und Wohnort des Steigerers eingeſchrieben.
Der Diſtrikt, in welchem die Verſteigerung ſtatt findet, muß jedesmal über dem Namen des erſten darin vorkommenden Steigerers bezeichnet werden.
5) Während der, die Verſteigerung leitende, Bürgermeiſter die Protokollausfertigung beſorgt, und der Controleur ſeine erforderlichen Aufzeichnungen macht, notirt ſich der Forſtſchütze die Namen und Wohnorte der Steigerer in das im§. 1 erwähnte Nummerbuch. Er erhält dadurch zugleich Anleitung zur unmittelbaren Verabfolgung des Holzes gegen Vorzeigung der im F. 8 erwähnten und jedesmal mit dem Nummerbuche zu vergleichenden Abfuhrſcheine.
6) Nach Beendigung der Verſteigerung ſind unverzüglich das Verſteigerungsprotokoll mit den Aufzeich— nungen des Controleurs und dem Nummerbuch des Forſtſchützen zu collationiren und die auf der letzten Seite des Protokollmuſters angedeutete Zuſammenſtellung mit aller Genauigkeit zu fertigen.
7) Am Schluſſe des Verſteigerungsakts wird den Steigerern eröffnet, ob die Verſteigerung genehmigt werde. Zur Ertheilung der Genehmigung iſt der Bürgermeiſter, im Falle ſonſt kein erheblicher Anſtand obwaltet, dann ermächtigt, wenn der erzielte Durchſchnittspreis dem Tarif- oder Schätzungspreiſe gleichkommt. Im entgegengeſetzten Falle hat derſelbe vorerſt unverweilt ein Gutachten des großh. Revierförſters darüber, ob ein Mehrerlös zu hoffen ſtehe oder nicht, einzuholen, und daſſelbe nebſt dem Verſteigerungsprotokolle hierher einzuſenden. Wird die Genehmigung ſogleich ertheilt, ſo iſt den Steigerern zugleich der erſte Abfuhrtag bekannt zu machen. Nachdem dies geſchehen und in das Pro⸗ tokoll eingetragen worden, wird ſodann der ganze Akt durch die eigenhändige Unterſchrift des Bürger— meiſters und Controleurs beglaubigt.
§. 6. Fertigung der Einnahms-Dekretur für den Gemeindeeinnehmer.
Eutweder alsbald nach der Genehmigung der Verſteigerung oder wenigſtens drei Tage vor dem
Eintritte des erſten Abfuhrtermines hat der Bürgermeiſter die Verſteigerungsprotokolle in der Weiſe wie
es in dem Muſterformular angedeutet iſt, dem Gemeindeeinnehmer in Einnahme zu dekretiren. In dieſer
Dekretur darf niemals die Anmerkung fehlen, ob und in Bezug auf welche Nummern und bis wann
Zahlungsfriſt gegeben ſey.
F. 7. Von dem Verborgen des Holzes.
Was das nach Satz 6) der Verſteigerungsbedingungen unter Umſtänden für zuläſſig erachtete Ver⸗ borgen des Holzes betrifft, ſo wird hierüber beſtimmt: 60 Es darf niemals eine langere Zahlungsfriſt verwilligt werden, als bis drei Monate vor dem Schluſſe des Rechnungs jahres, zu welchem die verſteigerte Holzerndte gehört. 2) Wenn der Bürgermeiſter Angehörigen ſeiner Gemeinde, von welchen kein Bürgſchein beigebracht wor⸗ den iſt, Zahlungsfriſt verſtattet, ohne die Genehmigung des Gemeinderaths unter Beobachtung des


