— 200—. lich nach Vorſchrift des großh. Revierförſters vorerſt durch den Forſtſchuͤtzen und Holzhauermeiſter numerirt. Die Forſtſchützen haben, um die ihnen darüber obliegende Aufſicht wirkſam führen zu können, eigne Nummerbücher zu führen. Dieſe Nummerbücher, worüber Formularien, eins für das Brennholz und eins für das Bau-, Werk- und Nutzholz, gedruckt werden ſollen, haben die großh. Bürgermeiſter jahrlich im voraus dergeſtalt einzurichten, daß die zu erwartende Holzerndte bequem darin eingeſchrieben werden kann, und ſodann noch vor Beginn der Abzählungen an die Forſtſchützen auszutheilen. Den Abzählungen ſelbſt
hat der Bürgermeiſter auf Erſuchen des großh. Revierförſters beizuwohnen und das Abzählungsprotokol ö
und Nummerbuch mit zu unterſchreiben.
§. 2. Zeit der Holzabgaben. Nach Empfang des Holzabzählungsprotokolls von Seiten des großh. Revierförſters, muß zuerſt und ohne Verzug das zu Beſoldungs-, Loos- oder überhaupt zur Handabgabe beſtimmte Holz ausgegeben, der Ueberſchuß aber gleichbaldig öffentlich verſteigert werden.
§. 3. Von den Holzverſteigerungen, insbeſondere der Bekanntmachung derſelben. Die zeitige und ordnungsmäßige Bekanntmachung der Holzverſteigerungen trägt weſentlich zur Er— zielung vortheilhafter Preiſe bei. Sie werden dabei folgendes beobachten:
1) Die Bekanntmachung muß mindeſtens 8 Tage vor der Verſteigerung erfolgen.
2) Dieſelbe ſoll in der Regel durch das Intelligenzblatt und eine beſondere zweimalige Verkündigung in der Gemeinde geſchehen.
3) Bei irgend bedeutenden Holzverſteigerungen iſt außerdem noch die Bekanntmachung in den benachbarten Concurrenz verſprechenden Gemeinden zu veranlaſſen. Sie werden ſich dazu eines oder mehrerer nach dem unter Anl. A. beigefügten Muſter eingerichteten Rundſchreiben bedienen, und dafür ſorgen, daß die Beſcheinigungen der Bekanntmachung mindeſtens 3 Tage vor dem Verſteigerungstermin zu Ihren Akten kommen.
4) Nur ganz beſondere Verhältniſſe, z. B. Gefahr des Diebſtahls bei kleinen zufällig ſich ergebenden Holzquantitäten können eine Abweichung von dieſen Vorſchriften rechtfertigen.
§. 4. Abhaltung der Verſteigerungen ſelbſt.
Die Verſteigerungen müſſen pünktlich an dem vorbeſtimmten Termine und zwar in dem Walde ſelbſt an Ort und Stelle vorgenommen werden. Es iſt die Gegenwart des Controleurs dabei nothwendig, und die Einladung des betreffenden Waldſchützen, welcher das im§. 1 erwähnte Nummerbuch dazu mitzubrin— gen hat, erforderlich. 5
Eine Verſteigerung darf nicht eher angefangen werden, als bis die Stunde des Verſteigerungs— termines erſchienen und nicht zu erwarten iſt, daß in der Kürze noch weitere Steigluſtige ſich einfinden. Die Verſteigerung beginnt ſodann mit Vorleſung der Steigbedingungen, und erſt wenn dies geſchehen, wird zum Ausgebote geſchritten.
§. 5. Aufnahme und Einrichtung des Verſteigerungsprotokolls.
Ueber den Verſteigerungsakt iſt gleichzeitig ein Protokoll aufzunehmen.
Der Gleichförmigkeit wegen ſoll dies nach dem unter Anl. B. beigefügten Muſter abgefaßt werden Ich werde die zu Ihrem Gebrauche erforderlichen Abdrücke fertigen laſſen und Sie ſich alsdann ſtets nur gedruckter Formularien bedienen.
Zur Erlauterung des vorgezeichneten Muſters füge ich nachſtehende Bemerkungen bei:
1) Es muß in Uebereinſtimmung mit dem Holzabzählungsprotokoll: a) hinter dem Worte„Holzerndte⸗ der Jahrgang angegeben werden, für welchen das Holz verſteigert wird, z. B. wenn nach dem Voran⸗— ſchlage für das Jahr 1835, der Jahrgang 1835, und b) an der bezeichneten Stelle, oben rechts die römiſche Nummer des Abzählungsprotokolls, um daraus ſogleich erſehen zu können aus welcher Ab— zahlung das in dem Verſteigerungsprotokoll verzeichnete Holz herrührt.
2) Müſſen die zu einer und derſelben Holzerndte gehörigen Verſteigerungsprotokolle am oberen Rande
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