Ausgabe 
(1.12.1917) 2
 
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Militärrente der Kriegs- beschädigten.

5 Wer in Ausübung eines Militärdienstes, gleich⸗ gültig ob im Krieg oder im Frieden oder durch die dem Militärdienst eigentümlichen Verhältnisse eine Beschädigung erleidet(Dienstbeschädigung), die seine Erwerbsfähigkeit in fühlbarer Weise, d. h. um mindestens 10 Proz. herabsetzt, oder die die Erwerbsfähigkeit ganz aufhebt, erhält zum Aus⸗ gleich eine Rente. Ob Dienstbeschädigung vorliegt, darüber entscheidet das Kriegsministerium endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs. Die Höhe der Rente richtet sich auf der einen Seite nach der Be⸗ schränkung der 1 auf der anderen

Seite nach dem militärischen Rang des Beschä⸗ digten.

10 Die Militärinvalidenrente beträgt bei völliger Erwerbsunfähigkeit, die bei einer Beeinträchtigung um 90 Proz. angenommen wird, für den Ge⸗ meinen 540 Mk., für den Unteroffizier 600 Mk.,

für den Sergeanten 720 Mk., für den Feldwebel 900 Mk. Ist die Beschränkung der Erwerbsfähig⸗ keit geringer, so ist die Rente entsprechend geringer. So erhält z. B. bei einer Beschränkung der Er⸗ werbsfähigkeit um 50 Proz. der Gemeine 270 Mk., der Unteroffizier 300 Mk., der Sergeant 360 Mk.,

der Feldwebel 450 Mk.

Bei dem Verlust von Gliedmaßen oder wich⸗ tigen Organen wird außer dieser Rente noch Ver⸗ stümmelungszulage gewährt, und zwar steht ein Anspruch auf die Zulagen zu:

9 1. bei Verlust je einer Hand, eines Armes, eines Fußes, eines Beines, bei gänzlichem Verlust des Gehörs oder der Sprache mo⸗ natlich 27 Mk.(bei Verlust beider Hände oder beider Füße also 54 Mk.),

bei gänzlichem Verlust des Augenlichts 54 Mk.

Eine Verstümmelungszulage von monatlich je 25 Mk. kann ferner bewilligt werden, ohne daß jedoch ein Anspruch darauf besteht: N

1. wenn die Storung in der Gebrauchsfähig⸗ keit von Hand, Arm, Fuß oder Bein so groß ist, daß sie dem Verluste dieses Glie⸗ des gleichkommt,

2. bei Verlust oder Erblindung eines Auges, wenn die Gebrauchsfähigkeit des andern Auges ganz erheblich herabgemindert ist,

bei dauerndem schweren Siechtum(auch Geisteskrankheit), wenn sie Pflege und Wartung noͤtig machen, je nach Lage des Falles 27 oder 54 Mk.

Jeder, der Militärinvalidenrente bezieht, erhält,

wenn seine Erwerbsunfähigkeit oder Beschränkung der

Erwerbsfähigkeit Folge einer durch den Krieg ver⸗

ursachten Dienstbeschädigung ist, eine dauernde

Kriegszulage von monatlich 15 Mt., die auch bei

einer Besserung der Erwerbsfähigkeit nicht herab⸗ gesetzt werden kann.

Der Empfänger der Kriegszulage, der mit vollendetem 55. Lebensjahr ein Einkommen von weniger als 600 Mt. hat, erhält als Alterszulage

eine Erhöhung seiner Rente auf 600 Mk. Stirbt ein Rentenempfänger. so erhalten seine Witwe oder seine Kinder, im Falle der Bedürftigkeit auch die von ihm unterstügzten Eltern, Großeltern, Ge⸗ schwister, Neffen, Nichten, Pflegekinder, seine Be⸗ züge für drei Monate in einer Summe im Voraus ausbezahlt(Gnadenvierteljahr), abgesehen von der

ihnen gegebenenfalls zustehenden Hinterbliebenen⸗ rente.

Alle Versorgungsgebührnisse unterliegen nicht der gerichtlichen Pfändung.

Wie ist der Rentenanspruch geltend zu 8 machen? 8

Der Anspruch ist vor der Entlassung bei dem truppenteil geltend zu machen. Bei denjenigen,

ich im Lazarett sind, vermittelt das Lazarett Ein Offizier oder ein Beamter

n ba auf. Alles weitere besorgt

2.

dann der Ersatztruppenteil. Schriftliche Gesuche sind überhaupt nur als Ausnahme zulässig. Nach erfolgter Entlassung ist der Rentenanspruch, falls Dienstbeschädigung in Betracht kommt bei dem zuständigen Bezirksfeldwebel anzubringen.

Wird dann der Anspruch als berechtigt aner⸗ kannt, so erhält der Antragsteller von seinem Er⸗ satztruppenteil den Bescheid, in dem alle Angaben enthalten sind: Grund und Beginn der Versorgung, Höhe der Rente, etwaige Kriegszulage und Ver⸗ stümmelungszulage, Jahr der Nachprüfung usw. Es steht auch weiter darin, was er zu tun hat, wenn er sich mit dem Bescheid nicht begnügen will.

Glaubt der Beschädigte einen Grund zum Ein⸗ spruch zu haben, so muß er sich, falls er noch nicht entlassen ist, an den Feldwebel seiner Kompagnie wenden, falls er schon entlassen ist, an den zu⸗ ständigen Bezirks feldwebel. Dieser Einspruch kann aber nur erhoben werden binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides. Nach Ablauf dieser Frist könnte der Anspruch auf höhere Rente nicht mehr auf dem Klageweg geltend gemacht werden.

Für Anträge, die erst nach der Entlassung ge⸗ stellt werden, gilt zum Teil eine zeitliche Begren⸗ zung. Ansprüche auf Grund von Kriegsverwun⸗ dungen sind an keine Frist gebunden. Dagegen müssen Ansprüche aus sonstigen Kriegsdienstbe⸗ schädigungen(3. B. ein inneres Leiden) innerhalb von 10 Jahren nach Friedensschluß, Dienstbeschä⸗ digungen, die nicht als Kriegs dienstbeschädigungen zu betrachten sind, banen zwei Jahren nach der Entlassung geltend gemacht werden. Die Beschä⸗ digung muß aber in letzterem Falle vor der Ent⸗ lassung schon festgestellt sein. Wird die Beschädi⸗ gung erst nach der Entlassung bemerkbar, so kann der Rentenanspruch allerdings auch später noch geltend gemacht werden, aber in diesem Falle innerhalb von drei Monaten nach Sichtbarwerden der Dienstbeschädigung. Anträge auf Erhöhung einer Rente können jederzeit gestellt werden.

Alle Anträge, die nach der Entlassung gestellt werden, sind, wenn möglich mündlich, bei dem in der Heimat zuständigen Bezirksfeldwebel zu stellen.

Die entscheidenden Behörden sind bei Anträgen vor und bei der Entlassung an erster Stelle und an zweiter Stelle(bei eventuellem Einspruch) das stellvertretende Generalkommando, an dritter Stelle (bei wiederholtem Einspruch) das Kriegsministerium, Rentenabteilung; bei Ansprüchen nach der Ent⸗ lassung sind die Instanzen Bezirkskommando, stell⸗ vertretendes Generalkommando, Kriegsministerium.

Die Entscheidung des Kriegsministeriums ist, soweit es sich um Feststellung der Dienstbeschädi⸗ gung, sowie um Zubilligung von Beträgen handelt, auf die kein Anspruch besteht, endgültig; sie schließt den Rechtsweg aus. Zulässig ist der Rechts weg, wo es sich um die Bestimmung des Grades der Erwerbsunfähigkeit handelt. Hierbei muß aber der Kläger, falls er nicht obsiegt, die Kosten des Gegners(Reichs⸗Militärfiskus) tragen, auch wenn er im Armenrecht klagt.

Ueber alle Rentenfragen geben die berufenen amtlichen Stellen Auskunft. Es sind dies vor der Entlassung der Offizier oder Beamte des Ersatz⸗ truppenteils oder des Lazaretts, nach der Eat⸗ lassung der Bezirksfeldwebel.

Ein Vorläufer des Al-Vootes. Von Vizefeldwebel S. Bender, Frankfurt a. M.

Es dürfte allgemein nur wenig bekannt sein, daß das U-Boot einen Vorläufer gehabt hat, und daß der Erbauer dieses Bootes ein Deutscher, Wilhelm Bauer, war, der 1822 zu Dillingen geboren wurde.

Seines Zeichens Drechsler, diente er, bei dem bayrischen Heere eingetreten, zunächst bei den Chevaux⸗ legers, wurde aber auf Grund seiner technischen Begabung zur Artillerie versetzt und machte als Unteroffizier bei dieser Waffe den Feldzug in Schles⸗ wig⸗Holstein mit. Hier war es, als er die Zer⸗

störung sah, die die dänische Flotte ungestraft an den deutschen Küsten vornahm, daß der Gedanke in ihm reifte, eine Waffe zu schaffen, die den Kriegs⸗ schiffen wirksam entgegentreten könne. Bauer er- zählt, wie ihn diese Idee Tag und Nacht verfolgte und wie sie Gestalt gewann, als er an Jutlands Küste einen Seehund ins Wasser springen sah. Da war die Form gefunden, die für den Bau selnes Bootes gestaltend sein sollte. Natürlich wurde Bauer seinesverrückten Gedankens halber viel angeseindet und bespöttelt, was ihn aber nicht von der Ausführung seines Planes abhielt, und so ent⸗ stand das erste Tauchschiff, das auf Kosten der schleswig⸗holsteinischen Armee und durch freiwillige Beiträge mit einem Kostenaufwand von 11500 Mk. erbaut wurde. Da infolge der beschränkten Geld⸗ mittel gegen den Willen des Erfinders wichtige Teile durch einfachere, weniger kostspielige ersetzt werden mußten, verunglückte das Boot, derSee⸗ teufel genannt, bei der ersten Fahrt am 1. Feb⸗ ruar 1851 im Kieler Hafen.

Bauer wandte sich nun vergeblich um Unter⸗ stützung zum weiteren Ausbau seiner Erfindung an die bayrische, preußische und österreichische Regierung. Ueberall wurde er abschlägig beschieden. In England unterstützte ihn Prinz Albert, der die Großartigkeit und Tragweite der Erfindung erkannte, aber seine Bemühungen scheiterten an dem Widerstande ein⸗ flußreicher Kreise, die fürchteten,daß die Sub⸗ marine nicht kontrollierbar sei und darum den Schmuggel fördern könnte. Trotzdem fanden sich einige Leute, die die nötigen Mittel aufbrachten, dann aber, nachdem sie Bauer das Geheimnis seiner Erfindung entlockt hatten, auf eigene Rechnung ein Boot bauten, das indessen beim ersten Versuch unter⸗ ging und mehreren Menschen das Leben kostete.

Nachdem Bauer noch in Nordamerika vergeblich Unterstützung gesucht hatte, wandte er sich schließlich nach Rußland, und dort wurden ihm zum ersten Male die Mittel geboten, die es ihm ermöglichten, ein Unterseeboot ganz nach seinem Plane zu bauen.

Das Boot, das die Form eines Seehundes hatte, war 52 Fuß lang, 12 Fuß 6 Zoll hoch,) 11 Fuß breit und ganz in Eisen ausgeführt. Die Fortbewegung geschah mütels einer Propellerschraube. Das Triebwerk bestand aus vier Rädern von 7 Fuß Durchmesser; eine durchlaufende Achse von 3 Zoll Stärke trug die Treträder und gab die Transmission der Kraft durch zwei unlösbare Stirnräder auf eine zweite Achse, an der sich ein konisches Rad be⸗ fand, um durch die vertikale Uebersetzung die 6 Zoll über dem eisernen Boden horizontal liegende Schrau⸗ benkuppelwelle zu drehen.

Um das Schiff zum Tauchen zu bringen, wurden in drei großen Zylindern bis zu 45 000 Pfund Wasser eingenommen und das Tauchen und Senken durch Einnehmen oder Auspressen des Wassers durch Pumpen bewerkstelligt. Am Kopf des Bootes befand sich zudem eine Art Pulvermine, die 500 bis 1000 Pfund Pulver oder Bomben aufnehmen konnte und die zur Explosion gebracht wurde, wenn sich das Boot unter einem feindlichen Schiff befand.

Der Aufenthalt des Bootes unter Wasser war natürlich nur von beschränkter Zeitdauer, da es zur Erneuerung des Luftinhaltes gezwungen war, in gewissen Zwischenräumen wieder an die Wasser⸗ oberfläche zu kommen. Die heute in Gebrauch be⸗ findlichen Sauerstoffapparate kannte man damals noch nicht. Das Boot wurde im Mai 1855 be⸗ gonnen zu bauen und am 2. November desselben Jahres vollendet.

Im Mai 1856 begann Bauer seine Untersee⸗ fahrten und es lag ihm nun zunächst ob, seine ihm zugewiesene Mannschaft an die neuen Eindrücke zu gewöhnen. Es ist interessant zu lesen, wie dies geschah. Nachdem das Boot durch Einnahme des Wassers sinkfähig geworden war, schlossen sich die Lucken. Bauer geht zum Direktionszylinder und läßt nur weitere fünf Pfund Wasser in ihn ein⸗ dringen. Da verschwindet das Sonnenlicht von den Fenstern der Decke, die Wogen spülen über sie hin völlig gleichmäßig sinkt das Schiff schreckensbleich mit offenem Munde stehen die Ma⸗

trosen. *) 1 Meter etwa 4 Fuß.