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Seine Majestät der Kaiser haben die
befohlen.
i. Dev evste Mobilmachungstag ist dev 2. August dev zweite „ „ „ 8. August
dev dvitte „ .. .. 4.
dev vierte „ „ „ S. August
dev fünfte „ „ „ 6 . August
und so weitev.
2. Sämtliche Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, einschließlich Er satzreservisten, haben sich zu der auf den Kriegsbeorderungen angegebenen Zeit an dem bezeich- neten Orte pünktlich einzufinden; dagegen verbleiben die nicht im Besitz einer solchen Befindlichen zunächst in der Heimat und warten den Gestellungsbefehl ab.
3. Alle Mannschaften, welche sich bei dem für ihren jetzigen Wohnort zuständigen Bezirksfeldwebel noch nicht angemeldet haben, wenden sich sofort behufs Herbeiführung einer Entscheidung an das Hanptmeldeamt Friedberg.
Ausgenommen ist nur, wer ausdrücklich von der Gestellung im Mobilmachungsfalle befreit \\i
4. Wer dem obigen Befehl nicht Folge leistet, verfällt in strenge Bestrafung nach den Kriegsgefeken
5. Das Marschgeld wird beim Truppenteil, nicht bei der Ortsbehörde empfangen.
6. Sämtliche Einberufene haben, um ihren Gestellungsort zu erreichen, freie (sifenbahnfahrt ohne Lösung einer Fahrkarte und ohne vorherige Anfrage am Schalter, lediglich gegen der Kriegs beorderung oder anderer Militärpapiere an die zuständigen Bahnbeamten.
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7. Es gelten die roten Kriegsbeorderungen; die gelben find Ungültig.
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