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Beilage zur „Neuen Tageszeitung

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l!t. 179

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Montag, den 3. August 1914.

| 7. Zalsraang

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i l- 'iTj'iifi® mir P -r Vmibjimm 1. Äiifflf&ol? nutzer de» Militärpflich­tigen »ud ed» noch nicht militärischen Mann­schi sten,

die militärisch au»gebildeten Mannscks>ften deS 2. Aufgebot».

I. PiiiiVjugfn werden zunächst nur militärisch auSf bildete Leute, und zwar ») soiort nur soviel«, als siir den zum Schutze und zur Uebcrwachung des Verkehrs inner­halb des Korpsbezirks eingerichteten Be- wachvvgsdienst erforderlich sind. Diese Leute werden nach Möglichkeit in der Nähe ihres

srinrhu-nhiiiui fiiibcit; sie können

während der ersten 14 Lage v»> —.*—>-•■*■>

uichrere Male wieder in ihre Heimat beur­laubt werden: < >

Err ^cftcljt aus allen Wehrpflichtigen dom

Vollendente» 17. o» vollendeten <5. Lebens­jahre, welche weder den, Heere, noch der Marine und deren Benilairötenstande angehören. Sr wird eingestellt in

da» l. Aufgebot; z» diesen, gehören die Lond- stnrmpftichtigen bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahre», in welchem sie ihr 33. Lebens- ,>l>r vollenden. Sie sind alle militärisch nicht a»»gebildet:

»n» 2. Ansgebot: zu diesem gehören bi» zuin

vollendeten 45. Lebensjahre,

») alle Landsturmpslichtigcn, die aus den, Landsturm 1. Ausgebots ansgefchieden sind,

>>> alle Personen, die ihre Dienstpflicht in der Landwehr und Seewehr 2. Ansgebots ibgeleistet haben.

Die unter t> Genannten stellen den militärisch a n s g e b i l d c t e n Landsturni dar.

Bis zur Anslösiing des Landstiirine» findet ein Ilebertrilt vom l. zum 2. Aiisgebot sowie ein Ausscheiden aiis dem Landsturm nickst statt. Militärpslickstige sind Wehrpflichtige vom I. Januar de» Kalenderjahres ab, in dem sie 20. Jahre alt werde», über deren Militärverliättni» eine endgültige Enticheidung noch nicht getroffen ist.

' ^ ver Aiisrus gilt micf> für Landü„rn,pflichtige. die sich im Auslnndk befinde». Sie haben, sojern sic nicht ausdrücklich befreit s iid, sofort z,«i«kzu- kehren Von >eht ab siiid Besreiungen von der Rückkehr iiiizulossig. Tie militärisch ausge- VNde l en Landsturnrpslichtigen haben rffrch üMn, K e z i r k s ko ni ui a n d o de» bei der Rückkehr zuerst berührten Landwehedczlrks. die „ n a n 4 g e b i l d e t c n (»e, dem Zivilrwrsitzen- den der krsahkcnunijsio» >h>..- Wohnsihes, i» ckr- .uangelung eines solche» bei dein Zivckvorsiheil-

den zu melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen.

Wer nicht die nötigen Mittel zur Rückreise besitzt, kann aus den, nächsten Konsulat die Reisekosten vorschutzweis« erholten. Die Koste» müssen später dem Konsulat erstattet werden.

4. Befreit von der Gestellung ist nur, wer al» seid- und

garnisondienstnnfähig oder al» unabkönimlich an­erkannt oder wer als dauernd untauglich auSgc-

mustert ist. ,

AuSgeschlofle» vom Aufruf ist. wer mit Zuchthaus bestraft ist, tver sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und wer au» dem Heere, der Marine und der Schutztruppe ent- r».„i in

5. Einberufung.

a) 1. Alle Offiziere, Acrzte, Tierärzte und obe­ren Militärbeaniten de» Beurlaub­te nst a n d c s und zur Disposition sowie alle tandsturmpflichtigen . ebemallgen Offiziere, Aerzte, Tierärzte und oberen Militärbeamten des Friedens- und Bcurlaubtenstandes de» Heere» und der Marine haben sich soweit sie noch keinen Gestellungsbesehl haben, 48 Stunden nach Bekanntgabe des Aufruf» mündlich oder schriftlich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere bei dem Be- zirkskoinniando, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt haben, zu melden.

2 In gleicher Weise wollen sich melden die vom Aufruf zwar nicht betroffenen, aber zum freiwilli­gen Eintritt in das Heer, di« Marine und den Londstunn bereiten

ehemaligen Offiziere, Aerzte, Tierärzte und oberen Militärbehörden de» Frieden»- und Beurlaubtenstande» de» Heere» und der Marine, ehemaligen Bizedeckossiziere und Deckossi- ziere de» Friedens- und Beurlaubten­standes der Marine, ehemaligen Unteroffiziere de» Heeres, welche mindestens 8 Jahre aktiv gedient haben und sich mit einer etwaigen Verwendung al» Offizierstellvertreter einverstandcn erklären,

Zivilärzte, Zwilfterärztc und geeignete Z>- vilbeamte, die nicht gedient habe», aber zur Verwendung in Sanität»- und Vetc- - rinarasfizierstetlsn und in Beamten strck- len bereit find.

Tie Einberufung derrmtrr » genannten 'llerso- nen ziii» Dienst erfolgt durch Gestellungsbefehle, t») Die militärisch ousgebildeten Landsliirnilriitc. die sofort für den Bewachiingsdirnst erfor­

derlich sind, werden durch Gestell,iNgrvesehse einberuse».

Die militärisch auSgebildete» L>"d sturmleute« die für die Landsturnisorttiatio. nen erforderlich sind, werden durch Aestel- liingsbesehle einberuse», «

Wer der Sufforderung zur Stelliiiig a» den in den Gestellungsbefehlen angegebenen und an den durch die Bezirkskommandos öffentlich bekannt zu machenden Tagen nicht Folg« leistet, wird mit Freiheitsslrase vis zu (i Monaten (M. St. G. B. 8 64), und wenn die Stellung nicht innerhalb dreier weitere, Tag« erfolgt, mit Freiheitsslrase von sechs Monaten bi» zu fünf Jahre» bcst-aft (M. St. G, B. 8 68), sofern nicht wegen Fahnen­flucht eine härtere Strafe verwirkt ist. Für die im Ausland Befindlich» verlängert sich die Gestellungsffist »in die Zeit, welcl»e „ach erlangter Kenntnis von dem Aufrufe zur >- fortigen Rückkehr erforderlich ist.

«) Die militärisch nicht auSgebildete» Landsturin- pflichtigen sind vor der Einberufung zmn oktvien Dienst der Musterung und Aus­hebung unterworfen. Hierzu haben sich die des 1. Aufgebot» mit Ausnahnie der Militäi- pflrchtigen und der noch nicht Militärpffich tigen in derZeit vom 8. bi» ein- schlietzlich 12. Mobil in ach nng »- tage unter Vorzeigung etwaiger Militär- Papiere bei der Ortsbchörd« ihre» Ausent­haltsorte» zur Stammrolle (Landslurmrolle) anzumelden.

Wer die Anmeldung zur Stammrolle in der vorstehend gesetzten Frist nicht beunrkt. wird mit Freiheitsstrafe von sech>» Mona­ten bi» zu fünf Jahren bestraft (M. St. (». B. § 68), sofern nicht wegen Fahnenflucht eine härtere Straf« verwirft ist. Für die i-n Ausland« Befindlichen verlängert sich die An­meldefrist um die Zeit, welche nach erlangter Kenntnis von de», Ausruf zur sofortigen Rückkehr erforderlich ist.

Ueber Zeit und Ort der Musterung und Aushebung der niilitärisch nicht ansgebilde- ten Landsturmpflichtigen wird später befoh­len

6) Von jetzt ab finden die ausgeruseneu Landsturmpslich tigen diecknr die Landwehr und Seewehr get tendea Vorschriften Anwendung. Insbeson­dere sind die Allsgerufenen i>r» Militärktras gesehen und der Disziplinär Sie wrdiiiinn

. unterworfen.

Drr fiommnntiirrrnbf (Brnntl des XVIII. Armktkoljis.