Ausgabe 
5.2.1914
 
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Neu« -Lngksj«n«»<;. Donnerstag, den !>. Februar

ilgeinelsse Qilskrankenfcasse fir im Kreis Fr §

Bekanntmachung

bct«. dic Neuwahl der Vertreter «n- Ersatzmiiuner zum Ausschuß kür die

Amtsperiode 19141917.

*tic Wahl findet statt:

fiir die 2Lrbeitgeber. Am Sonntag, den 22. März d. A. Nachm, von 12 2 % Uhr für die Versicherten. Am Sonntag, den 22. Mär; d. I. Nachm, von 31» Uhr.

Es wählen

In Friedberg die Wahlberechtigten ins den Orte» Friedberg mit Fauerbach, Ossenheim, Ockstadt; in Assenhei», dic Wahlberechtigten ans de» Orte» Assen- heim, Bönstadt, Bruchenbrücken, Wickstadt; in Nieder Wöllstadt die Wahlberechtigten aus den Orten Niedcr-Wöüstadt, Ober-Wöllstadt, Bnrggräsen- rode, Ilbenstadt; tu Ober Rosbach die Wahlberechtigten aus den Orten Ober- Rosbach, Nieder-Rosbach; i» Hcldenbrrgen die Wahlberechtigten aus den Orten Hel­denbergen, Kaicheu, Büdesheim; in Groß Karbe» die Wahlberechtigte» aus den Orten Groß- Karben, Klein-Karben, Okarben, Kloppenheini; >u Vilbel die Wahlberechtigten aus den Orten Vilbel, Massenheim;

in Niedcr-Erlenbach die Wahlberechtigte» aus den Orten

Nieder-Erlenbach, Harheim; i» Obcr-Eschbach die Wahlberechtigten aus den Orten Ober- Eschbach, Ober-Erlenbach, Nieder-Eschbach; in Dortelweil dic Wahlberechtigte» ans den Orten Dortel­weil, Rendel;

in Rodheim die Wahlberechtigten aus den Orten Rodheim, Holzhause», Petterweil; in Stammheim die Wahlberechtigten ans den Orte» Stamm­heim, Staden:

in Nieder.Florstadt die Wahlberechtigten aus den Orten Nieder-Florstadt, Ober-Florsladt; in Reichelsheim die Wahlberechtigten aus den Orten Rei­chelsheim, Weckeshcim, Dorn-Assenheim; in Dorheim die Wahlberechtigten aus den Orten Dorheim, Baucruheini, Beienheim, Schwalheim, Rödgen, Wisselsheim;

in Wölfersheim die Wahlberechtigte» aus den Orten Wöl­fersheim, Södel, Melbach, Wohnbach; in Oppershofen die Wahlberechtigten aus den Orten Oppers­hofen, Steinfurth, Rockenberg; in Ober-Mörlen die Wahlberechtigten aus den Orten Ober- Mörlen, Nieder-Mörlen; in Münzenberg die Wahlberechtigten aus de» Orten Mün- zenberg, Trais-Miinzenberg; in Butzbach die Wahlberechtigten aus den Orten Butzbach.

Nieder Weisel, Oftheim, Griedel, Hausen mit Oes;

in Fauerbach v. d. H. die Wahlberechtigten aus den Orten Fauerbach v. d. H. Bodenrod, Maibach, Mün­ster, Hochweisel, Lungenhain-Ziegenberg; in Pohl-Göns die Wahlberechtigten ans-dön-Orten Pohl- Göns, Kirch-Göns; in Gnmbnch die Wahlberechtigten aus Gmubach.

Tic Wahllokale werden in einer späteren Bekanntmachnng veröffentlicht.

ES sind zu wählen von den bei der Allgemeinen Orts- krankei'kasse beitragspflichtigen Arbeitgebern auS ihrer Mitte 20 Vertreter und 20 Ersatzmänner,

von den bei der Kasse Versicherten aus ihrer Mitte SO Vertreter und 40 Ersatzmänner.

Wahlberechtigt sind die volljährigen Arbeitgeber und Versicherten der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Friedberg.

Tie wahlberechtigten Arbeitgeber und Versicherten wer­den hiermit zur Einroichung von Wahlvorschlägen mit dem Hinweis daraus ausgcfordert, daß nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die spätestens bis 23. Februar d. Js. bei der Hauptstelle der Kasse, F r i e d b e r g, Bismarck- straße 29, ei,«gehen, und daß die Stimmenabgabe an diese Wahlvorschläge gebunden ist. Die zugelassenen Wahlvor­schläge können bei der Hauptstelle der Kasse von den Wäh­lern innerhalb der Gesck?äftsstunden eingesehen werden.

Ebenso können die Arbeitgeber- und Mitgliederverzeich - nijse in den GcschästSsiünden bei der Hauptstelle der Kasse eingesehcn werde». Etwaige Einsprück)« gegen die Richtig­keit der sich aus dem Arbeitgeber- und MitgliederverzeichniS ergebende» Wahl- und Stinimberechtigung sind bei Vermei- düng des Ausschlusses spätestens 4 Wochen vor dein Wahl­tage, unter Beifügung von Beweismitteln bei uns einzu- lcgcn.

Tie Wahlvorschläge sind gesondert für die beteiligten Arbeitgeber und Versicherten in folgender Weise auszu­stellen:

A. Vertreter«

2 . .' * .* ......

8 . ..........

4 ......... .

- - r Höchstzahl.

L Ersatzmänner.

1 . ...... .

4 . 1 *.!.!!!.. .

Hin,, bis zur Höchst zahl.

Verbundene Wahlvorschläge werden nicht zngelassew.

Tie Wahlvorschläge müssen von mindestens je 10 Wahl­berechtigten der betrcssenden Gruppe mit zusanimen min- > estens 30 Stinnnen unterzeichnet sein. Unterzeichnet ein Wähler mehr als eine» Wahlvorschlag, so wird sein Name nur ans dem zuerst eingereichten Wahlvorschläge gezählt und ans de» übrigen Vorschlägen gestrichen. Sind mehrere Wahlvorschläge, dic von demselben Wahlberechtigten unter­zeichnet sind, gleichzeitig eingereicht, so gilt die Unterschrift nis demjenigen Wahlvorschläge, welchen der Unterzeichner binnen einer ihm gesetzten Frist von höchstens 2 Tagen be- stiinnit. Unterläßt dies der Unterzeichner, so entscheidet das Los.

Jeder Wahlvorjrhlag darf höchstens so viel Bewerber »eueimen, als Vertreter und Ersatzmänner zu wählen sind. Die einzelnen Bewerber sind unter fortlauscnder Nummer anfznsühren, welche die Reihensolge ihrer Benennung a»s- ürnckt, und. nach Familien- und Vor- (R»s-) Namen, Berus lind Wohnort zu bezeichnen. Bei Versicherten ist auch der Arbeitgeber, bei dem sie beschäftigt sind, anzugcben. Mit den Wahlvorschlägcn für Versicherte ist von jedem Bewerber eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit iji. Bei den Wahlvorschläge» für Arbeit­geber ist eine solche Erklärung nur erforderlich folm-iWCTn

jtzriedbcrg, den 5. Februar 1914.

vorgeschlagener Bewerber nach 8 17 der Reicht versichern ngs- ordnung zur Ablehnung der Wahl befugt ist.

In jedem Wahlvorschlag ist ferner ein Vertreter des Wahlvorschlages und ein Stellvertreter für ihn aus der Mitte der Unterzeichner zu bezeichnen. Ist dies unterblieben, jo gilt der erste Unterzeichner als Vertreter des Wahlvor- schtages und, soweit eine Reihenfolge erkennbar ist, der zweite als sein Stellvertreter. Der Wahlvorschlagsvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Vorstand die zur Besei­tigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen ab­zugeben.

Der die Wahl leitende Wahlausschuß ist befugt, die Wahl- und Stimmbc'rechtiguiig jedes Wählers bei der Wahlhandlung zu prüfen; es empsiehlt sich daher, einen Aus­weis hierüber zur Wahlhandlung mitzubringen. Als Nach­weis, genügt in der Regel für d,e Arbeitgeber die Onittung über die zuletzt gezahlten Kastenbeiträge, jür die Versicherten eine voin Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung, daß der Betreffende am Tage der Wahl noch in Beschäftigung steht.

Ist der Name eines Wählers in dem Arbeitgeber- und Mitgliederverzeichnis nicht enthalten, so wird er zur Wahl nur zugelassen, wenn er in einer sämtliche Mitglieder des Wahlausschusses überzeugenden Weise seine Wahlberech­tigung Nachweisen kann.

Es wird den Wahlberechtigten dringend einpfohlen, sich die genannten Ausweise bis zum Wahltage z» beschaffen. Vordrucke für die vom Arbeitgeber für die Versicherten aus­zustellenden Bescheinigungen können von de» Untercrhebern der einzelnen Orte in Empfang genommen werden.

Das Wahlrecht ist in Person auszuüben.

Beteiligt sind solche Arbeitgeber, die für ihre ver- sicherungspslichtig Beschäftigten Beiträge an die Kasse zu zahlen haben. Arbeitgeber, die selbst versichert sind, zählen zu den Arbeitgebern, wenn sie regelmäßig mehr als 2 Ver- sicherungspslichtige beschäftigen; andernfalls zu den Ver­sicherten. Für die Wählbarkeit stehen den Arbeitgebern bevollmächtigte Betriebsleiter, Geschäftsführer und Be- triebsbeamte der beteiligte» Arbeitgeber gleich. Nicht wähl- bar sind Mitglieder einer Behörde, welche Aussichtsbefug­nisse über die Kasse hat.

Wählbar als Vertreter der Versicherten ist nur, wer bei der Kasse versichert ist.

Weder wählbar noch wahlberechtigt sind die Arbeitgeber unständig beschäftigter als solche und Arbeitgeber, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstände sind; ferner un­ständig Beschäftigte, die »ach 8 bl Nr. 2 keine Beiträge zahlen, und Versicherungspslichtige, die Mitglieder einer Ersatzkasse sind, und deren eigene Rechte und Pflichten auf ihren Antrag ruhen.

Wählbar sind nur volljährige Deutsche. Nicht Ivühkbar

ist,

1. wer infolge straftechtlicher Verurteilung die Fähig­keit zur Bekleidung öftentlicher Aemter verloren hat

' oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptversahren eröffnet ist;

2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über fein Vermögen beschränkt ist.

Wer als Arbeitgeber wählbar ist, kann die Wohl nur

aklehnen, wenn er

1. das sechzigste Lebensjahr vollends hak;

2. mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; Kinder, die ein anderer an Kindesstatt angenommen

hat, werden dabei nicht gerechnet:

3. dnrch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen;

4. inehr als eine Vormiindschast oder Pflegschaft sührt. Die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine, zwei Gegenvorninnd- schaften stehen einer Vormundschaft. ein Ehrenamt der ReichSvcrsicheriing einer Gegenvorninndschasl gleich;

b. während der unmittelbar vorhergehenden Wahlzeit das Amt mindestens zwei Jahre gesührt hat.

Ein Arbeitgeber, der die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnt, kann voin Vorsitzenden des Vorstandes mit Geld­strafen bis zu fünfhundert Mark bestraft werden.

Jeder wahlberechtigte Versicherte sührt eine Stimme.

Die Arbeitgeber führen für je einen bersicberiiiigs- pflichtig Beschäftigten eine Stimnre. Arbeitgeber, die mehrere Versicherungspflichtige beschäftigen, führen bis zn zehn verstcherungspslichtig Beschäftigten 1 Stimme, für jedes weitere angesangene zehn 1 weitere Stimme. Mehr als 30 Stimmen kann kein Arbeitgeber führen.

Der Wähler erhält einen der Umschläge, dic mit dein Stempel der Kasse versehe» und im Wahlranm bereits»- halten sind, tritt sodann an einen abgesonderten Tisch, wo er seinen Stinimzettel unbeobachtet in den Umschlag legt »nd übergibt hierauf den Umschlag unverschlossen unter Ncn nuiig seines Namens dem Vorsitzenden oder dem von diesem bezeichneten anderen Mitglied des Wahlausschusses. Die, er laßt die Abgabe des Stimmzettels vermerken und wirft dann den Umschlag in die Wahlurne. Arbeitgeber mit mehr­fachem Stimmrecht haben so viel Stimmzettel je in einem besonderen Umschlag abzugeben, als sie Stimmen habe» u»d abgeben wollen.

Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zii übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertranensperson bedienen.

Der Stimmzettel muß die Namen derjenigen Bewerber enthalten, welche» der Wähler seine Stimme geben will.

Der Wähler kann nur einen solchen Stinimzettel ob- geben, der mit einem der zugelassenen Wahlvorschläge voll, ständig übereinstimint.

Die Stimmzettel solleii von weißer Farbe fein und einer Größe von 21 aus 33 Zentimeter. Stimmzettel die von diesen Bestimmungen abweiche,i, sind ungültig, wenn das Abweichen die Absicht einer Kennzcichnnng wahrjchein» lich macht.

Stimmzettel, die mit keinem der zugelassenen Well- vorsclläge übereinstimmen oder die ein Merkinal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, oder die unterschrieben sind, sind ungültig. Dasselbe gilt von Stimmzetteln, die sich in einem nicht mit dem Stempel der Kasse versehenen Umschläge befinden. Ungültig ist ferner der Inhalt eines Stimmzettels, soweit er zwett;!- hr.st ist. Befinden sich in einem Umschlag der nur für einen Stimmzettel bestimmt ist, mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmcn, nur einfach ge­zählt, andernfalls als ungültig angesehen.

Sind aus gültigen Wahlvorschlägen i», ganzen nur so viele wählbare Bewerber benannt, wie Vertreter zu wählen sind, so gelten sie als gewählt. Sind weniger Bewerber i o> geschlagen, so gelten diese ebenfalls als gewählt.

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Der Vorstand der Allgemeinen Ortskrankenkafse fUr den Kreis Friedberg.

Carl Damm-