Aii*s<*licnciaicei! Uiia .3 avaiidCMi'iilirefia!
An die Bauarbeiter der Provinz Oberhesien?!
Der über das deutsche Wirtschaftsleben hereingebrochiiie außergewöhnliche Zustand, hal wie auf vielen andere» Gebieten, !o auch aus dem des Bauarbeilerschutzes eine Erschwerung der Tätigkeit der Bauarbeiterorganiiationen zur Folge gehabt. Eine tlieihe Funktionäre der Verbände sind zum Heeresdienst einge- »ogeu und auf vielen Baustelle» hat dies eine Außerachtlassung der für daS Großherzogtum Hessen bestehenden „Verordnung den Arbeuerschutz und die Unfallverhütung bei Hoch- und Tiefbauten betreffend, vom 1ü. Februar 1912* zur Folge gehabt.
Um ollen Arbeiter» erneut diese gesetzlichen Beslimmungk» zum Bewußtsein zu bringen, feien uackst hend eine Reihe der wichtigsten Paragraphen zur Kenntnis der Beteiligten gebracht:
,S 1 lagt, daß die Unsallverhntungsvorschristen der Hessen- Nassauische» Daugewerksberufsgenossenschaft und die Unfallner- hütungsvorschristen der Tiefoaubrrufsgenosjenschaft den Charakter vvti polizeilichen Vorschriften haben.
§ 2. Baubuden.
1. Für die an Neu-, An- oder Umbauten beschäftigten Arbeiter müssen vom Beginn der Bauausführung bis zu deren Fertigstellung Baubuden auf der Baustelle vorhandelt sein, sofern nicht den Arbeitern im Znnern des Baues oder in anderen in der Nähe befindlichen Gebäuden den nochstehendkti Vorschriften entsprechende Aufenthaltsräuuic zur Verfügung gestellt werden.
2. Die Baubuden müssen die Arbeiter gegett die Unbilden der Witterung schützen, zum Nusbewahren von Kleider», Lebensmittel,i und Eßgeschirr geeignet sein, eine mittlere Höhe von 8,20 Meter haben, allseitig dicht mit Wänden umschlossen, mit einem gedielten »Fnstboden, dichtem Dach nud verschlicsibarer Tür versehen sein; sic müssen ferner genügend hell und heizbar sein.
I. Ihre Grundfläche darf nicht unter 6 qm betragen und muß so bemessen sein, daß ans jeden dauernd beschästig- ten Arbeite» eine Fläche von mindestens 0,75 qm entfällt.
4. Die Baubude muß ausreichende Gelegenheit zum Wasche», Sitzen (Bänke!) und zum Anwärmen und Einnehmen (Tische !) der Mahlzeiten bieten.
ü. Die Baubude muß in reinlichem Zustand erhalten, täglich gekehrt und mindestens einmal wöchentlich gescheuert werden.
6. Bei einer Temperatur von weniger als 5 Grad Wärme muß die Baubude während des Aufenthalts der Arbeiter geheizt sein.
8 3.
Auf jeder Baustelle, ans der mindestens zehn Arbeiter ans einem Betrieb arbeiten, muß ein satbgemäß ausgestalteter Verbandskasten vorhanden sein; er muß an einem leicht zugänglichen Ort, am zweckmäßigsten in der Baubude, aufbewahrl und vor Nnreinlichkeiten geschützt sein. Der Schlüssel zum Kasten ist von dem Parlier oder dessen Stellvertreter auszubrwahren.
8 4. Aborte.
1. Bei größere» Bauausjnhrungen muß vor Inangriffnahme au einer V 0 tl der Straße, der Baubude ltnb den beuachbarten Gebäuden möglichst.entfernten Stelle ein allseitig dicht um- schlostcncr «nv wastcrdicht abgcdccktcr, mit vcr- schlieszbarcr Tür und einem F-ttszbode»» versehener, genügend belichteter Abort erstellt werde,»
2. Dos Abortgebäude innß derart eingerichtet sein, daß man weder von der Baustelle, roch von der Straße oder von den Fenstern der itiachbargebüude aus hineinjehrn kann. Erforder- lichensalls sind vor de» Türen Schamwütidc anzubringen. Die Aborte müssen mit ausgeschnittene» Breltsitzen vcrseh>n sein, du vo» inandcr durch eine Wand zu trenne» sind. Sofern „ich. eine -vorschriftsmäßige Aborigrube benutzt werden kann, ist zur
Aufnahme der Fäkalien eine tragbare Tonne unter dein Abortsitz aufz»s!ellku.
3. Der Abort muß reinlich erhalten, die Grube oder Tonne rechtzeitig. entleert werden. Die Oberfläche des Aborts- inhalts ist regelmäßig zu desinfiziere» oder täglich mit Erde oder mit einem sonstigen geeigneten Streumittel zu bedecken.
4. Für je 25 Arbeiter muß ein Abort oder eine besondere Aboriabteilung vorhaudeu sei». Wenn Arbeiterinnen ans der. Baustelle beschäftigt werden, sind für die Geschlechter getrennte Aborte zu errichten.
5. Diese Aborte dürfen eist dann entfernt wktdttt, wenn Aborte im Bau selbst benutzt werde» können.
6. Bei besonders umfangreichen Bauten kann angeordnet werden, daß außer den Aborten auf besondere Pißorte mit Urin- behälteru, die mindestens täglich zu entleeren sind, eingerrchtet werden.
7. Jedes Verunreinigen der Baustelle ist verboten.
§ 5. Ltanbverhütnng.
Bei ollen Bauarbeilen ist die Entwickelung von Staub nach Möglichkeit zu verhüten. (Auch bei Abbrüchen!) Bauschutt ist deshalb vor »ud beim Schütten und Auftadcn ausreichend zu begießen.
8 6. Schutz gegen die Witterung iu Rohbauten. In.der tültere» Jahreszeit müsse» in Rohbauten während der Arbeit Tür- und Fensteröffnungen in provisorischer Weise soweit geschlossen werden, ols dies zum Schutz der im Bau beschäfligien Arbeiter gegen hie Einflüsse der Witterung erforderlich ericheiut."
Den Landgendaruie» ist eine Anleitung seitens der Behörde!, zur Ulberwachung dieser Vorschriften au-g,händigt worden. Die Aussicht über die Jnnrhaltnug dieser Vorsckriilen ist neben den Beamten der G.'werbeiiijpeknou und den Ailfsichisbeonäeu der Berufsgeuossenschaslen den örtlichen Baupolizeibcamte» übertragen. In allen Fällen ist neben den, Bürgermeister, der ans Grund der allgemeinen Bauordnung dazu befugt ist, das Kreisomt di- zuständige Aufsichtsinstanz.
Auf Staatsbauten und Bauten unter staatlicher Leilung sieht die Aussicht über diese Schutzbestimmünaen ge,näß § 21 bet Verordnung den mit drr Bauleitung beauftragte, > Beamten zu.
Bauarbeiter Oberhesselis! Maurer. Handlanger, Erdarbeiter, Betonarbeiter, Schlosser, Schreiner, Glaser, Weißbinder und ähnlicher Berufe, achtet auf die Jnnehaltung der Bau- • arbeite,fchutzbkstiiiimungeu! Ihr babt weite: nichts als euere Arbeitskraft, schützt diese, indem ihr die Jnnchallung der Bor- ■ schrifieu dieser Verordnung überwacht.
Bon alle» Derstöszci« gegen diese Bestimmung?» gebt jchlcutügst an d,e „„lerzeichnelc Stell^ Kenntnis. Tic unierzeichnkte Bauarbeiterschutzkoniuiisfion wird dafür Sorge Iragen, daß die Miffstände den zuständigen Kreisämtern, falls dort k-ine Abhilfe erfolgt, deu, Gr. Ministeriuni des Innern zur Kenntnis aebracht werde». Verlaßt Euch » cht Einer ans den Andern, sonder» jeder Einzelne macke es sich zur Pflicht, die Mihftände unverzüglich au die uuterzeichnete Stelle zu berichten. Für Baustellen, o» denen besonders gi oüe Verstöße Vorkommen, werden an den Meldenden Fragebogen ausgegebe», an Hand der dort gestellte» Fragen itt es ein Leichtes, die Zustände genau zu erforschen. Wir werden von besonders grosse» Verstöße», ouch aus de», Gebiete des Nufallschutz s, photogropbijche Aufiwhmeu heist.il » lassen, um dis zur Zeit herrschenden Mißstä.lde zu bekäaipfeii.
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