5% Deutsche Reichsschatzanweisungen 5 % Deutsche Reichsanteche, unkündbarbis i.Oktober 1924.
(Kriegsanleihen.)
Zur Bestreitung der durch den Krieg crwachsenenen Ausgaben werden 5°/o Reichsschatzanweisungen lind 5°/o Schuldverschreibungen der Reichsanleihe hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.
Bedingungen.
1. Zeichnungsstell« ist die Reichsbank. Zeichnungen werden bis einschließlich
Sonnabend, den 19. September, mittags 1 Uhr bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin und bei allen Reichsbank-Hauptstellen. Reichsbankstellen und Reichs bank-Rebcnstellcn mit Kasteneinrichtung cntgcgengenommen. Die Zeichnungen können aber auch durch Vermittlung der Königlichen Eeehandlunq (Preußischen Staatsbank) und der Preußischen L-ntral-Eenossenschastskasse in Berlin, der Königlichen Hauptban! in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen, jeder deutschen öffentlichen Sparkasse sowie jeder deutschen Lebensvcrsicherungsgesellschaft erfolgen.
2. Die Schahanwcisunqen werden in Höhe von Mark 1000 000 »»« aufgelegt. Sie sind eingcteilt in 5 Serien zu je 200 Millionen Mark und ausgefertrgt in Stücken zu! 100000, 50000, 20000, 10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 lllkark mit Zinsscheinen zahlbar am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres. Der Zinsenlaus beginnt am 1. Oktober 1914, der erste Zinsschcin ist am 1. April 1915 fällig.
Die Tilgung der Schatzanweisungen erfolgt durch Auslosung von je einer Serie zum 1. Oktober 1918, 1. April 1919, 1 Oktober 1919 I. April 1920 und 1. Oktober 1920. Die Auslosungen finden im April und Oktober jedes Jahres, erstmals im April 1918 statt; die Rückzahlung geschieht an dem auf die Auslosung folgenden 1. Oktober bezw. 1. April.
Welcher Serie die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.
Z. Die R-ichsanleihe ist in derselben Stückeeinteilung von 100000 bis 100 Mark ausgefertigt und mit dem gleichen Zinfenlauf und den gleichen Zinsterminen wie die Schatzanweisungcn ausgestattet.
4. Der Zeichnungspreis beträgt:
a) für diejenigen Stücke der Reichsanleihe, die mit Sperre bis 15. April 1915 in das Reichs- \
schuldbuch einzutragen sind, 97,'™ Mark für je 100 Mark Nennwert, | unter _
b) für alle übrigen Stücke der Reichsanleihe und für die Schatzanweisungen 97,™ Mark f zinsen,
für je 100 Mark Nennwert '
Die zugeteilten Stücke an Reichsschatzanweisungen sowohl wie an Reichsanleihe werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin bis zum 1. Oktober 1915 vollständig kostenfrei ausbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt, der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist — zurllcknehmen. Die über voll gezahlte Beträge ausgefertigten Depotscheine werden bei den Darlchnskassen wie die Stücke selbst beliehen. Zeichnungsscheine sind bei allen Reichsbankanstalten, Bankgeschäften, öffentlichen Sparkasien und Lebensversicherunasgesellschaften zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Berwendung von Zeichnungsscheinen erfolgen, und zwar brieflich mit etwa folgendem Wortlaut:
„Aus Grund der öffentlich bckanntgemachten Bedingungen zeichne ich:
nom. Mark 5°/o Reichsschatzanweisungen
nom. Mark 5°/o Reichsanleihe
und verpflichte mich zu deren Abnahme oder zur Abnahme desjenigen geringeren Betrages, der mir auf Grund gegenwärtiger Anmeldung zugeteilt wird.
Soweit meine Zeichnung auf Schatzanweisungen bei der Zuteilung nicht berücksichtigt wird, bin ich einverstanden, daß statt Reichsschatzanweisungen auch Reichsanleihe zugeteilt wird.
. . ,, . { Ich bitte um Zuteilung von Reichsanleihe, die mit Sperre- bis 15. April 1915 für mich in das
i» 1 » . r 1 ?.! Reichsschuldbuch einzutragen ist, zum Preise von 97,5» Mark.
Ich bitte um Zuteilung von Stücken zum Preise von 87,5» Mark.
Die mir auf meine Zeichnung zugeteilten Stücke sind dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin zur Aufbewahrung und Verwaltung zu übergeben."
Die Zuteilung erfolgt tunlichst bald nach der Zeichnung. Ueber die Höhe der Zuteilung entscheidet das Ermesten der Zeichnungsstellc.
Anmeldungen auf bestimmte Stücke und Serien können nur insoweit berücksichtigt werden, als dies mit den Interessen der andern Zeichner verträglich erscheint.
Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom Zuteilungstage ab jederzeit voll bezahlen; sie sind jedoch verpflichtet:
40°/o des zugeteilten Betrages spätestens am 5. Oktober d. I.
30°/o .. .. .. .. „ 26. Oktober d. I.
30°/o „ „ „ „ „ 25. November d. I.
zu bezahlen. Beträge bis 1000 Mark einschließlich sind bis zum 5. Oktober d. I. ungeteilt zu berichtigen.
Die Zeichner erhalten vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Zwischenscheine, über deren Umtausch in Schuldverschreibungen bezw. Schatzanweisungen das Erforderliche öffentlich bekanntgemacht werden wird.
f>.
Das Nichtzutreffende ist
fortzulaffcn.
7.
».
9.
Berlin, im September 1914.
Reichsdank-Direktorium.
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Am Mittwoch, den 1». September 1914, vormittags von 7 Uhr ab findet aus den städtischen Marktanlagcn a» der Rodheimer- straßc Pfcdcmartk statt. Ter Auftrieb von Pferden aus Sperrbezirken ist unzulässig.
Bezüglich der in der Nähe des Marktplatzes vorhandenen Stallungen erteilt Herr Lohnkutscher Huhn Auskunft.
Mit dem Pferdemarkt ist eine Präniiierung des besten Pferdcmatcrials verbunden, wofür reichliche Mittel zur Verfügung stehen darunter 25» Mk. aus Mitteln des Hessischen Landes-Pferdezuchtvcrcins. Ter Prämiicrungsplan ist von Herrn Weinhändler August Schwan in Gießen erhältlich. Die Preisverteilung erfolgt nach Beendigung der Prämiierung.
Die für den Herbst-Pferdemarkt vorgesehene Verlosung ist mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern mit Rücksicht auf die engetretene Mobilmachung bis auf weiteres zurück- gestellt worden.
Gießen, 4. September 1914.
Die städtische Pserdcmarkt-Deputatiou.
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