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leer. Es zeigt sich aber, daß das königliche Forstregal keineswegs voll aus- gebaut und durchgeführt war, sondern daß es viele Wälder gab, auf die es noch nicht ausgedehnt war. Diese Ausdehnung erfolgte offenbar im Bedarfsfall in der Weise, daß man ein bestimmtes Gebiet als königlichen Forst erklärte.

61) Vgl. die Karte bei O. Schlüter. Deutsches Siedlungswesen. Reallex. der germ. Altert.-Kde. I. nach S. 42 Hl. A. Bach: Die Siedlungsnamen des Taunusgebietes. 1927. F. Langenbeck: Beiträge zur elsäss. Siedlungsge- schichte. Elsaß-Lothringen Jahrb. 6. 1927). Sehr lehrreich ist die beigege- bene Karte. Die Bedeutung der Rodungen für die allgemeine Verfassungs- geschichte ist noch keineswegs entsprechend gewürdigt. Manche Streitig- keiten über Marken und Markenver fassung, Gemeinden usw. beruhen dar- auk, daßb die einen Rodungsland, die anderen Altsiedelland im Auge haben, so daß die Forscher oft aneinander vorbeireden.

6e) E. Rosenstock: Königshaus und Stämme in Deutschland zwischen X. gir und 1250. 19 f. S. 116 f., 133 f. Ich kann mich Rosenstock auch nicht bei seiner übermäßigen Einschätzung der Stämme und der Kon- struktion ihrer Rechtspersönlichkeit anschließen. Siehe Anm. 27.

63) Marc Bloch: Les caractères originaux de Thistoire rurale francaise 1

64) G. v. Below: Der deutsche Staat des Mittelalters. S. 220.

60) B. Schmeidler: Franken und das deutsche Reich im Mittelalter, 1930. S. 3, 4, 6.

66) Wenn Schmeidler S. 7 die Frage aufwirft, ob einzelne deutsche Herrscher den Zentralismusohne Not überspannt. haben, so scheint er m. E. dem Sinne einer gesamtdeutschen Vollss- und Staatsentwicklung nicht gerecht zu werden. Ich kann ihm auch nicht beistimmen, wenn er von derberechtigten Reaktion der territorialen Laiengewalten gegen- über der Begünstigung der Kirche spricht, weil dadurch die eigentliche Frage ganz verschoben wird.

or) Uber diese Staatsreformversuche hat uns H. Hirsch in seinem rich- lunggebenden WerkeDie hohe Gerichtsbarkeit im deutschen Mittelalter, 1922, aufgeklärt. Vgl. bes. S. 232 f. Vgl. auch Dopsch, MIG. 46. Bd. e

os) Vgl. v. Dungern. Die Staatsreform der Hohenstaufen. Zitelmann- sestschrift 1913. v. Dungern spricht allerdings in erster Linie von der Ein- kührung der Ministerialen in die Verwaltung. Dieser Vorgang bezieht sich hauptsächlich auf das Haus- und Reichsgut, also auf die Bildung eines niglichen Territoriums. Vgl. Hampe: Hochmittelalter, S. 217.

60) H. Vielau: Beiträge z. Geschichte d. Landfrieden Karls IV. 1877. BE. Fischer: Die Landfriedensverf. unter Karl IV. 1883. J. Schwalm: Die Landfrieden in Deutschland unter Ludwig d. B. 1889. W. Fabricius: Die älteren Landfriedenseinungen der Wetterauer Grafen. Arch. f. hess. Gesch. N. F. 3. Bd. 190.

70) Gedanken und Erinnerungen. Ausg. 1922. S. 338.

71) Wenn Aubin, Landeshoheit, S. 238 sagt:Die wirtschaftliche Ent- wicklung ist die treibende Kraft, welche die Abwandlungen des Immuni-