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nis. Sie gehen vielleicht häufiger, als es jetzt zu vermuten ist, auf frän- kische Bildungen, auf ältere Potestas-Bezirke zurück.“ D. h. auch Seeliger kann keine bestimmten Angaben machen, was er weiter noch bringt, be- zieht sich meist auf geistliche Herrschaften. H. Witte sagt in seiner Ab- handlung„über die älteren Grafen Spanheim“ Zeitschr. 15 Gesch. d. Ob. Rheins NF. 1 I. Bd. 1896, S. 228 f.:„Für die rheinischen Spanheimer hat keine bestimmte Grafschaft nachgewiesen werden können; diejenigen, an die man zunächst denken würde, befinden sich sämtlich in festen Händen. Is handelt sich in der Hauptsache um Allodialbesitz, wozu einzelne Lehen, namentlich das Bistum Speyer, geschlagen worden sind. Dieser Gesamt- besitz schied bereits in der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts aus den! gaugräklichen Verbande aus und sein Inhaber übte seinerseits die gräf- lichen Rechte aus.“
5% v. Dungern. Herrenstand. Siebe im Namensregister unter Bolan- den, Erbach, Hagen. Die Schlußfolgerung, die oben gezogen wurde, hat eine 55 Bedeutung. Es 110 lelk sich darum, ob aus einem ein- deutig geschlossenen, geogr 1 Bild historische Rückschlüsse gezogen 1 ir ken oder ob deshalb, weil in Einzelfällen eine andere Erklärung z. B. Ausgang von einem Reichsamt wie dem Grafenamt und besonders dem Reichsforstmeisteramt möglich ist, diese Einzelfälle verallgemeinert werden sollen. Ich halte diese Schlüsse durch Verallgemeinerung historisch erfaßbarer Einzelfälle für gefährlich, ja unzulässig, weil sich auf dieser Grundlage die Einheitlichkeit des Gesamtbildes kaum erklären ließe. Vgl. Anm. 60.
5% K. Lamprecht: Deutsches Wirtschaftsleben, I. S. 426.
56) H. Thimme: Forestis. Königsgut und Königsrecht nach den Forst- urkunden vom 6. bis 12. Jahrh. Arch. f. Urk. Forsch. II. 1909. K. Glöckner: Bedeutung und Ents e des Forstbegriffes. V ierteljahrsschr. f. Soz. u. Wirtsch. 1 88 XVII. 1924. O. Bethge: Uber„Bifänge“. Vier- teljahrsschr. f. Soz. und Wirtsch. esch XX. 1 928.
57) M. G. DD. Merov. Nr. 22, S. 22. Vgl. Thimme a. a. O. S. 131.
58) Vgl. hier besonders das interessante Diplom Otto II.(DO II 221), das schon Thimme erwähnt.
59) Salzburger Urk. Buch. II. 34, 57.
600 Ed. Richter, MIC G., Erg. Bd. I. S. 677.
60) Ed. Richter, MIO G., Erg. Bd. I. S. 617). Aus der Tatsache, daß der Erzbischof sich überhaupt ein Privileg fälschte, könnte man folgern, daß kür die Rodung grundsätzlich ein Privileg notwendig war. Wie Glöckner gezeigt hat(a. a. O. S. 27 ff.), sind Rodungen und e von For- sten 110 ohne Prbrleg vorgekommen und 11155 chaus nicht 15 rechtswidrig zu betrachten. Ein 1 Privileg war freilich noch als li mene Sicherung Er nsch Solche 5 hat man besonders dann eingeholt, wenn das beanspruchte Gebiet schon vorher besiedelt war und daher mit dem Forstrecht besonders die Hoheitsrechte über dieses Gebiet angestrebt wurden. Ein schönes Beispiel dafür bietet Fulda, ähnlich war es wohl in Salzburg, denn die sehr weiten mit der Fälschung in Anspruch genommenen Gebiete waren im 19. Jahrhundert nicht mehr menschen-


