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lätsbegriffes und der ihn verkörpernden Einrichtungen hervorgerufen, welche die Grundherrschaft zur Abschließbung und nach außen gedrängt hal“, so bringt er damit ebenfalls den Gedanken zum Ausdruck, daß die rechtsgeschichtliche Entwicklung auf den Leistungen beruht. Ich möchte den Begriff der Leistungen allerdings keineswegs auf die Wirtschaft be- schränken, sondern ganz allgemein auf die im Leben des Volkes wichtigen Leistungen überhaupt ausdehnen.
72) W. Merk: Vom Wesen und Werden des deutschen Rechts. S. 78.


