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30) Vgl. J. Ficker: Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Ita- liens I. 1868, S. XXVIII. A. Dopsch: Benefizialwesen und Feudalität, MIG. 46. S. 24.

) ) Vgl. Hampe: Hochmittelalter S. 184. ) Vgl. A. Dopsch: MIG. 46. S. 2. % Brunner, Forschungen S. 65. Vgl. für Frankreich allgemein Rob. Holtzmann: Franz. Verfass.-Geschichte. 1910.

2 33) 0

85) F. Lot. a. a. O. S. 191. 215. Flach. Les origines de L'ancienne France. IV.(1917) S. 12 f. E. Mühlbacher. Die Treupflicht in den Ur- kunden Karls des Gr. MIO G. VI. Erg. Bd. 1901.

36) Flach a. a. O. III. 56. Flach bekämpft scharf die Annahme, daß im Frankreich des 10. 12. Jahrhs. das Lehenswesen durchgedrungen sei und das Lehensrecht das Staatsrecht dargestellt habe. Das Durchdringen setzt er in die Zeit nach der Schlacht von Bouvines(vgl. Bd. IV. S. 1 und 13), für die vorhergehende Zeit will er nur ein Verhältnis der Treue zulassen. Flach geht aber in seinem berechtigten Kampf gegen übertrie- bene Schematisierungen und Idealisierungen des Lehenswesens etwas zu weil. Die Bedeutung des Lehenswesens im Frankreich des 9. 12. Jahrhs. wär groß, viel größer als etwa in Deutschland, das ergibt sich klar aus Urkunden, wo das Verhältnis zum Senior auch bei Schenkungen usw. eine große Rolle spielt oder aus dem Brief von Odo II. von Blois an Kg. Robert von 1023.(Louis Halphen: La lettre d' Ende II. de Blois au roi Robert. Revue historique. 97.(1908). S. 287 ff.). Die politische Bedeutung und staatlich-organisatorische Leistung des Lehenswesens hing aber stark vom Umfang der königlichen Macht ab, nur durch sie war es möglich, die Ansprüche des Lehensherrn praktisch durchzusetzen. Das Lehensrecht war vor 1214 da, war auch wichtig, besonders innerhalb der Lehensfürsten- tümer, wie der Normandie, die Beziehungen zu den Lehensfürsten wurden aber durch die politischen Machtverhältnisse bestimmt. Der Fehler bei Flach liegt darin, daß er wegen der verhältnismäßig geringen Wirksamkeit des Lehenswesens für das öffentliche Leben im 9.11. Jahrh. die Be- deutung des Lehensrechts unterschätzt, während sonst dem Lehensrecht eine praktisch-politische Wirksamkeit zugemessen wird, die es wenigstens für das Verhältnis zu den groben Lehensfürstentümern nicht gehabt hat. Hier waren Fragen des politischen Lebens zu entscheiden, dafür waren die politischen Machtverbältnisse maßgebend.

7) Vgl. M. Doeberl: Entwicklungsgesch. Bayerns, 1 30 8

8) Brunner, Forschungen, S. 66, Ficker, Forschungen, I. S. XIIII., Dopsch, MOI G. 46. 8 35

39) Brunner, Forschungen, S. 62. Hampe: Hochmittelalter, 8

40 F. Keutgen: Der deutsche Staat. S. 8 ff. Vom bekannten, allge- meinen Gegensatz zwischen Volks- und Königsrecht, der sich auch im Hundertschaftsgericht zeigt, braucht in diesem Zusammenhang nicht ge- sprochen zu werden.

41) O. y. Dungern: Adelsherrschaft im Mittelalter. 1927. S. A. Die Feststellung vom Dualismus im öfkentlichen Recht ist wichtig, weil sonst