Einzelbild herunterladen

3

trifft nicht zu. Der Dualismus im Gerichtswesen, der sich im Verhältnis zwischen dem Grafen und dem Zentenar ausdrückt, ist durch die karolin- gischen Grafen nicht überwunden worden. Dazu kommt das nicht im- mer klare und unveränderte Verhältnis der Grafen zu den Herzögen, deren Stellung auch wieder starken Schwankungen unterworfen war. Diese Ei- genart der öffentlichen, der Grafschaftsyer fassung in Deutschland, macht 5 Entwicklung der forestis, über die unten 3 wird, begreiflich. Die Frage der. in Re bedarf noch einer Untersuchung. Die endgültige Beantwortung wird kaum für alle Gegen- den und 2208 1 sein. Vgl. II. Hirsch Die hohe Gen im MA. 1922. 8. 191, 229 f.

22) F. Steinbach: Geschichtl. Grundlagen der kommunalen Selbstver- waltung in Deutschland. 1932.

25) H. Brunner v. Schwerin. Deutsche Rechtsgeschichte II 2. S. 30 f.

) Vgl. Brunner v. Schwerin. Deutsche Rechtsgeschichte II 2. 262

25) M. Lintzel: Der Ursprung der deutschen Pfalzgrafschaften. Zeit-

schrift der Savigny Stiftung f. R. G. Germ. Abt. 49, 1929, S. 262. 50 Vgl. G. v. Below. Die älteste deutsche Steuer. Probleme der Wirt- schaftsgesc 755 S. 622 ff.

22 Neben der älteren Literatur, in erster Linie F. Kauffmann, Deutsche Altertumskunde, R. Much: Deutsche Stammeskunde 2. Auf!. 192, führe ich hier besonders die Einleitung zu K. Beyerles Ausgabe der Lex Baiuvaiorum an; dort ist die starke Einwirkung, die von der fränki- schen Zentralgewalt ausgegangen ist, nachgewiesen. Die Stammesrechte haben zur Bildung der Stämme sehr viel beigetragen, denn die Stämme sind ja nicht seit 1 vorhanden, sondern sie 5 geworden. Ihre volle Ausbildung war nicht vor der ntstehung und. der Stam- mesrechte e Vgl. Dopsch: Erbndlagen, II., 26, H. Aubin: Das deutsche V olk in seinen Stämmen in: Volk 110 Ne der Deutschen. Herausgeg. von B. Harms 1929. Die Auffassung, die Rosenstock über die Stämme als Träger politischer Rechte im Reich vortrug,(Königshaus und Stämme, 1914) ist sehr stark übertrieben und übersieht, daß die Stämme politisch und ethnisch nicht so fest gefügt waren, um derartige Reclite Wirklich ausüben zu können. Vgl. die Besprechung v. Dungerns in MiG. 37. 1917. S. 49A ff.

28) Vgl. z. B. für die Zeit Friedrich Barbarossa. K. Hampe:Das n e 1932. S. 186. Uber die Bedeutung der Treue im ger- manischen Staat, von der wir oben gesprochen haben, vgl. auch W. Melek; Vom Werden 3 Wesen des deutschen Rechts. 1925, S. 73, 76 f. und: Der germanische Staat 1927, S. 43.

20) Vgl. z. B. Kiener a. a. O. S. 136. Uber das Lehenswesen vgl. die tief 9 5 8 jedoch mehr soziologische als historische Abhandlung von O. Hintze:Wesen und V erbreitung 85 Feudalismus in den Sitzungs-Ber. der Berliner Akademie, phil. hist. KI. 1929 und die wichtigen Ausfüh- rungen von A. Dopsch:Benefizialwesen und Feudalität in der MIG. 16. Bd. 1932.