A nmerkungen.
) Gedanken und Erinnerungen. Ausg. 1922. S. 339.
2) Das Deutsche Kaiserreich in seinen universalen und nationalen Beziehungen, 186. S. 39 ff., 54, 55 k. Ficker hat diese Frage außer in der Schrift: Deutsches Köni glum und Kaisertum, 1862, besonders in der Einleitung zum I. Bd. der Fe orschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens erörtert. Vgl. auch von neuerer Literatur W. Merk: Der germa- nische Staat. 1927, bes. S. 12 und das Anm. 2 angegebene Schrifttum, sowie S. 39.
) Vgl. R. Holtzmann:„Reichsverfassung und Gegenwart.“ Rede zur Verfassungsfeier am g. VII. 1932. S. 14. In der Anmerkung Wird! Literatur zu dieser Frage angegeben. Ich weise besonders auf. Hlelbok: Deutschland und Frankreich, Länderstaat und UCinheitsstaat, Deutsche e Jg. 57, 1931, hin.
4) O. 1 Die Entstehung der modernen Staatsministerien. IIist. chr 100. Bü S p
5) F. Kern. Der deutsche Staat und die Politik des Römerzuges. Aus Politik 1705 Geschichte. Gedächtnisschrift f. G. v. Below. 985 8 6) Vgl. 111 E. Patzelt: Die N Renaissance. 192 f. 1 118. 385 F. Lot: Etudes sur le 1 rͤgne de Hugues Capet et la fin du Xe siècle. Paris 1903. S. 238— 239. Ich kann im F. 1 keinen irgendwie erschöpfenden Vergleich zwischen Deutschland und Frankreich bringen, ich möchte nur gegen die Gleichstellung deutscher und französischer 1 8 hältnisse Ei 5 erheben. Auf den großen Unterschied in wirtschaft- licher Hinsicht habe ich Hist. Zeitschr. 143 S. 146 ff. hingewiesen. Ein Verfahren, wie es E. Mayer in seiner Deutschen und französischen Ver- lassungs-Geschichte verwendet, der zum Beweise einer Annahme südfran- 26 1 85 und nord leutsche Quellen nebeneinander verwendet, ist schlecht- hin unerträglich. Soweit wird im allgemeinen nicht gegangen, aber eine klare Scheidung zwischen west- und ostfränkischen 1 und Verhält- nissen wird in 15 meisten Darstellungen nicht vorgenommen.
Vgl. allgemein A. Dopsch. W. e 511 soziale Grundlagen der 1 5 Kultur von Cäsar bis Karl d. Gr. 2. Aufl. 1922. Dane en sind die zahlreichen deutschen und französischen e der all- gemeinen und Verfassungsgeschichte heranzuziehen.
8) Neben den 5 Darstellungen,(„gl. Anm. 7), verweise ich hier 9 F. Kiener: V der Provence seit der Ostgoten- herrschaft bis zur Errichtung der Konsulate.(580 1200). 1900. S. 50 ff.
Vgl. Dopsch, Grundlagen II. 32 ff.
Jeits


