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Fortleben römischer Einrichtungen nicht mehr von entscheiden- der Bedeutung. Dorthin sind nur Einzelelemente über tragen wor- den, nicht 8 das System der zentralistischen Staatsyerw altung in genügender Stärke, um sich durchzusetzen. Das zeigte sich un- ter Konrad I. und Heinrich I. Infolgedessen war die deutsche Entwicklung eigenwurzelig, autogen und ging vom Gedanken der kleinen, eigenberechtigten Bildungen, die nur durch ein auf Treue aufgebautes Herrschaftssystem zusammengehalten wurden, aus. Dieser Gedanke fand nun in den von uns e aus der Rodung entstandenen Rechten eine mächtige Stütze. Die fo- restis war Wirkung und Ursache der gsa Staatsauffas- sung. Im deutschen Staat gab es daher immer Rechte, die nicht von der Zentralgewalt abgeleitet waren. Die Unterordnung dieser Gewalten unter eine zentralistische Königsgewalt wäre in Deutsch- land eine viel größere Leistung gewesen als in Frankreich. In Deutschland 18e erst derStaat als solcher gebaut werden, wozu die lokalen Gewalten kaum zu entbehren waren, in Deutsch- land gab es nicht die monistische Rechtsgrundlage und die po- litische Zentralgewalt war zu schwach, um über das Recht der Teile binvwegeusehreiten. Ihre und ihrer Träger Einfügung in den Staat macht einen guten Teil der tte kalten n Per sungsgeschichte aus, dürchgeret wurde sie aber vom Terri- torialstaat, nicht vom Reich. Die Territorialstaaten sind selbst aus dem Rechtsdualismus hervorgegangen, sie haben ihn jedoch in sich weitgehend überwunden, wenn auch nicht aufgehoben, im Reich 1 haben sie ihn ad absurdum geführt. Die Frage ist jetzt die, ob unsere staatliche ntwicklung den gleichen W. eg nehmen wird und muß wie die e ob der Unterschied nur ein zeitlicher oder ein grundsätzlicher ist. s ist unverkennbar, daß die deutsche Entwicklung in vielen Punkten des öffentlichen Lebens zeitlich weit hinter der fran- 76sischen zurücksteht. Wir haben aber gesehen, daß die Grund- lagen der Entwicklung keineswegs die gleichen, sondern vielfach grundsätzlich verschieden sind. Manche Gleichartigkeit ist in der neueren Zeit, besonders auch im 19. Jahrh. 908 Ubertragung französischer Einrichtungen, die dem deutschen Wesen und 5 em deutschen Staat gar nicht angepaczt waren, herbeigeführt wor- den. Wir betonen, daß es eine dem Deutschen. Rechtsauffassung ist, daß jedem in seinem Kreise, sei es eine Person, eine Körperschaft, eine Gemeinde oder ein Land, gemãß