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gewalt herstammten, sondern auch eigenwurzelig waren, daß also nach der Entstehung der öffentlichen Rechte ein ausgesprochener Dualismus vorhanden war.

Wichtig ist auch noch eine andere Folgerung, die sich für uns ergibt. Wir wissen, dab der frühmittelalterliche Staat als Verband von Personen zu bezeichnen ist, bei dem die Herrschaft über das Land sekundär ist. Als Tassilo Treue schwur, bedeutete das die Eingliederung des Gebietes, über dessen Bewohner er Hoheitsrechte ausübte, ins Frankenreich. Dieser Vorgang hat sich häufig wiederholt. Der Gedanke der Herrschaft über Personen war praktisch in Altdeutschland kaum zu überwinden, weil wegen der dort herrschenden Zersplitterung von Besitz und Hoheits- rechten eine territoriale Grundlage nicht leicht ausgebildet wer- den konnte. Es macht sehr grobe Schwierigkeiten, den Ubergang zum Flächenstaatsbegriff zu erklären. Man könnte an die Immu- nitäten schlechthin denken, doch haben diese wegen der starken Streulage des Kirchenbesitzes doch nicht die entscheidende Bedeu- tung gehabt. Rosenstock führt diesen Vorgang auf die Markver- fassung zurück, was recht unwahrscheinlich klingt). In der fo- restis haben wir einen Ausgangspunkt gefunden, weil hier die Hoheitsrechte nicht vom Recht über Personen, sondern über ein Gebiel herzuleiten sind.

Vergleichen wir wieder mit Frankreich. Auch dort ist im II. 13. Jahrh. viel gerodet worden es), aber doch nicht in dem Umfang wie in Deutschland. Es sind dort nicht große zusammen- hängende Gebiete in solcher Zahl wie in Deutschland der Kultur gewonnen worden. Außerdem war in Frankreich die staatliche Gewalt stärker, wenn es auch nicht gerade immer die des Königs gewesen ist, so daß durch die Rodung nicht noch neue, staats- rechtlich abgesonderte Bezirke entstehen konnten. Verfassung und Struktur des Staates im mittelalterlichen Frankreich sind nicht von der Innenkolonisation bestimmt worden. Die dortige Rodung hatte in dieser Hinsicht eine ähnliche Bedeutung wie die Rodungen im Osten, dort, wo schon starke Territorialherrschaften vorhanden waren.

Daraus ergab sich wieder ein wichtiger Unterschied zwischen Deutschland und Frankreich. Inhaber öffentlicher Rechte, obrig- keitliche Person, wie v. Below sagt el), konnte man in Frankreich grundsätzlich nur durch Ubertragung dieser Rechte von Seiten des Staates oder durch rechtswidrige Usurpation werden, in