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ursprünglich auf Wald und Jagd, aber er umfaßte weiterhin alle Nutzungs- und sonstigen Rechte am und über den Wald, schloßb besonders auch das Recht zur Rodung in sich. Schon in einer Urkunde König Sigiberts I. kommt dieser Gedanke zum Aus- druck, in den Urkunden über die spanischen apprisiones wird auch ausgesprochen), daß damit die Gerichtsbarkeit verbunden war. In einer St. Gallener Formel wird die Immunität als fo- restis bezeichnet. Daß forestis soviel wie Immunität bedeutet, zeigen die Verhältnisse in Fuldass). Das lehrreichste Beispiel ne- ben den ganz gleichliegenden aus Hessen bietet wieder das Erz- bistum Salzburg. Der Erzbischof hat nämlich die Rodung über- haupt ohne Privileg begonnen, wie das sehr häufig vorkam, er wollte sich aber doch den Besitz sichern und hat zu diesem Zweck knapp vor 97% eine Kaiserurkunde fälschen lassen, die dann allerdings bestätigt worden ist e). Obwohl der Erzbischof im Rodegebiet alle Hoheitsrechte ausübte, hat man nicht eine Ver- leihung von Grafen-, Gerichts- oder Immunitätsrechten gefälscht, sondern ein Forstprivileg e). Daß ein solches als genügender Be- sitztitel angesehen wurde, kennzeichnet treffend den Inhalt und die Bedeutung des Forstbegriffes.
Wir wollen uns vor völliger Verallgemeinerung hüten, und wollen nicht behaupten, daß der ganze Hochadel schlechthin dem Rodungswerk seine Stellung und seine Rechte verdankt, dazu müssen noch eingehendere Untersuchungen aller einzelnen Ge- schlechter durchgeführt werden, aber es ist doch sicher, dab die Rodung in größerem Stil zur Erwerbung der forestis, d. h. der ökkentlichen Hoheitsrechte führte und daß deshalb, weil wir in so weiten Gebieten einen Hochadel, der nicht auf Neuland saß, nicht besitzen, die Stellung des Hochadels aus der forestis ab- geleitet bezeichnet werden kann. Das seit der fränkischen Zeit in Deutschland gewonnene Land ist sehr umfangreich gewesen, wie schon die Ortsnamen und Flurformen beweisen 1). Aus ihnen können wir eine gewisse zeitliche Festlegung über die Entstehung der hochadeligen Herrschaften gewinnen. Wir sehen, dab die öfkentlichen Rechte nicht etwas durchaus Starres waren, sondern daß sie durch Ausübung von besonders wichtigen Funktionen, durch Leistungen wie die Ausweitung des Lebensspielraumes er- worben werden konnten. Das geschah mit und ohne königliches Privileg. Daraus ergibt sich, daß die öffentlichen Rechte in Deutschland durchaus nicht immer von der staatlichen Zentral-


