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der Mitte des g. Jahrhs. erkennbar ist, hat durch etwa 300 Jahre in Deutschland alle Regierungsrechte innegehabt, seinen Ange- hörigen waren alle Herzogs- und Grafenämter vorbehalten 1). Wir nennen diese Familien den älteren deutschen Fürstenstand, zum Unterschied von einem jüngeren, der durch das unmittelbare Lehensverhältnis zum König gekennzeichnet ist.

Woher stammen diese besonderen Vorrechte des Hochadels? Wie ist überhaupt der Hochadel entstanden? Eine sichere Ant- wort auf diese Frage gibt es heute noch nicht, bis vor kurzem galt die Existenz weltlicher Immunitäten überhaupt noch als durch- aus unsicher. Ein Zurückgehen auf einen germanischen Uradel kommt nicht in Frage, wenn es auch möglich ist, daß einzelne Familien in diese Zeit zurückreichen. Dagegen ist an den Amts- adel zu denken, an die karolingischen Herzoge ähnlich wie in Frankreich, und Grafen, die sich die durch das Amt gegebenen Vorrechte aneigneten. Aber auch diese Erklärung kann nicht voll befriedigen, wenn sie auch für Einzelfälle zutreffen mag. Man könnte auch an Besitzer von Königsgut denken, da dieses an sich Immunität besaß. Wir wissen ungefähr, wo das Königsgut ge- legen war, in den altbesiedelten Teilen vorzüglich, wissen auch, daß manche Familien solches Gut erlangt haben, aber zumeist gehörten diese schon vorher dem Hochadel an, so wie z. B. auch die Vögte. Besonders wegen dieser Lage des Reichsgutes im Altsiedelland ver- mögen diese beiden Möglichkeiten, Amtsadel und Königsgut nicht zu genügen. Hirsch hat diese Frage für noch nicht spruchreif erklärt 2); ich möchte hinzufügen, daß) m. E. die bisherigen Theorien beweisen, daß sie mit Hilfe der schriftlichen Quellen auch nicht zu lösen ist.

Vielleicht kann uns hier eine Beobachtung weiter helfen, die im deutschen Osten zu machen ist. Wir wissen, daß der Bischof von Breslau ein großes Herrschaftsgebiet mit Neiße als Mittel- punkt durch die Rodung gebildet hats). Die Rodung bestimmte die Grenze zwischen dem Breslauer Bischofsland und dem Ge- biet der schlesischen Herzoge. In ganz ähnlicher Weise ging die Entwicklung in Böhmen vor sich), wo auch die Rodung weit- gehende Rechte brachte, ja wo sich die groben Kolonisationsun- ternehmer der landesfürstlichen Gewalt der böhmischen Könige zu entziehen drohten. Es bleibt allerdings die Frage, ob die Ver- hältnisse im ostdeutschen Kolonisationsgebiet hier herangezogen werden dürfen. Im allgemeinen möchte ich sagen, daß die Zu-