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zösischen Staat gegeben, die dann Philipp II. August für die un- geheuere Erweilerung der königlichen Zentralmacht erfolgreich benützte.
Wie stand es demgegenüber in Deutschland? Als Herzog Tassilo von Bayern sich 757 König Pippin unterwerfen mußte, mußte er einen Treueid schwören, durch den sein Herzogtum wieder fest mit dem fränkischen Reiche verbunden werden sollte. Gleichgültig, ob das bayrische Herzogtum als fränkisches Amts- herzogtum entstanden ist, damals galt es jedenfalls als eigen- wurzeliges Stammesherzogtumst), dessen Macht und Befugnisse nicht vom Königtum hergeleitet wurden. Nach dem Sturz Tassi- los wurde es allerdings aufgehoben und die Verwaltung in Bayern — ähnlich war es in Sachsen,— fränkischen Grafen übertragen.
Das Lehenswesen ist vom Westen her nach Deutschland ge- kommen, hat aber das Staatsrecht kaum in gleichem Maße durch- setzt wie in Frankreich und ist überhaupt erst später zur Geltung gelangtss). Erst unter Barbarossa sollte das Lehensrecht folge- richtig durchgesetzt und auf diese Weise dem Staate eine mo- nistische Rechtsgrundlage gegeben werden e); die Rechtsspiegel des 13. Jahrhs. bringen das Lehensrecht zu einem System, bis dahin stehen Amtsrecht und Lehensrecht in eigenartigem Wett- bewerb miteinander. Lehensrecht und Amtsrecht haben aber ge- meinsam, daß sie die königliche Zentralgewalt als Ausgangspunkt der öffentlichen Rechte anerkennen. Wie weit diese Anerkennung praktisch ging, hing von den politischen Verhältnissen ab. So ist also das Lehenswesen für die deutsche Staatsverfassung nicht so wichtig geworden wie in Frankreich und ist auch später zur Bedeutung gelangt. Das bedeutet einen weiteren Unterschied ge- genüber dem Westen. In Deutschland gab es aber außerdem öf- fentliche Rechte, die überhaupt nicht vom König hergeleitet wur- den 0), für die das Lehenswesen ursprünglich nicht von Bedeu- bung war.
zine ganze Gruppe der Bevölkerung,— die Dynasten, der hohe Adel,— hatte weitgehende Herrschaftsrechte auf ihrem Grund und Boden, die nicht vom König hergeleitet wurden. Der hohe Adel übte die hohe Gerichtsbarkeit aus, ohne vom König den Gerichtsbann zu holen. Dadurch entstanden Bezirke, die von der staatlichen Verwaltung der Grafschaften eximiert waren, die Bannbezirke, die weltlichen Immunitäten. Ein Kreis von Fami- lien, deren Zahl auf weniger als 300 geschätzt wird und der seit


