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persönlichen Verhältnis des Königs zu seinen Untertanen und auf deren Treue, die freilich durch die Macht des Königs Treue zu belohnen und Untreue zu bestrafen, erheblich gestützt wurde, be- ruhte.
Im staatlichen Leben sind nicht die rechtlichen Bestimmun- gen allein entscheidend 2), fast wichtiger ist noch die Art, wie sie gehandhabt und auf wen sie angewendet werden. So war es auch beim Lehenswesen. Es war ziemlich belanglos, ob die kleinen Ritterlehen sich vom Vater auf den Sohn vererbten, wichtig war es, ob einem Herzog sein Sohn nachfolgte. Diese Frage wurde aber nicht durch das Lehensrecht entschieden, sondern hing von den politischen Verhältnissen ab. Es kam weiter darauf an, ob auf das beneficium oder auf die Vasallität das Hauptgewicht ge- legt wurde. Karl d. Gr. hat einflußreiche Stellen seinen vassi verliehen, weil dadurch die eingetretene Lockerung im Staats- gefüge wirksam bekämpft werden konnte ss). Es gibt im Mittel- alter keinen Staat, der so straff zentralistisch organisiert war, wie die Normannenstaaten in der Normandie, in England und Unter- italien. Im Lehensstaat kam zum gewöhnlichen Untertanenver- hältnis noch das besonders verpflichtende Treuverhältnis zwi- schen Herrn und Vasallen dazu. Alles Recht und aller Besitz wurde vom Lehensherrn, dem Senior, abgeleitet und der oberste Lehensherr war der König. Das Lehensrecht wurde wirkliches Staatsrecht und Grundlage für die schärfste Zentralisation.
Das Lehenswesen ist im westfränkischen Reich schon in der fränkischen Zeit in den Staat eingedrungen und hat sich im g. Jahrh. in Frankreich durchgesetzt si). Als dann die Zentralgewalt verfiel, ging die staatliche Macht auf die großen Lehensvasallen, die Lehensfürsten, die ursprünglich Amtsträger gewesen waren, über, so zwar, daß die Fürstentümer wahrhaftige Staaten, wirk- lich unabhängig und nur in der Theorie vom König als dem Le- hensherrn abhängig waren 25). Aber wenn auch die königliche Zen- tralgewalt verfiel, das staatliche und kulturelle Leben ging weiter, die örtliche staatliche Verwaltung als solche wurde nicht zerstört, nur ihre staatsrechtliche Stellung verändert. Der Zusammenhang des Staates, d. h. der Lehensfürstentümer mit dem König beruhte auf einem persönlichen Treueverbältnis, dessen Stärke von po- litischen Bedingungen abhing e). Als aber diese Beziehungen im 11. Jahrh. folgerichtig in ein System des Lehensrechtes einge- ordnet wurden, war eine aussichtsreiche Grundlage für den fran-


